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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1973, Az.: BVerwG VI B 14.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 14.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 28.02.1972 - AZ: VRS IV/142/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) -, Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung und das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - (DÖV 1969, 353) ab.

3

Eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Vortrag des Klägers, er lehne das Töten von Menschen in jeder Situation im Krieg und im Frieden ab, erfülle zwar objektiv die Voraussetzungen, die vom Gesetz für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aufgestellt seien, jedoch fehlten beim Kläger die subjektiven Voraussetzungen für die Anerkennung. Bei der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen könne nicht festgestellt werden, daß die Weigerung des Klägers, am Wehrdienst teilzunehmen, auf einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst beruhe. An seinem Verhalten und am Inhalt seiner Antworten sei zu erkennen, daß er weniger eine innerlich gefestigte Überzeugung wiedergegeben habe, als vielmehr stets darauf bedacht gewesen sei, keine "falsche" Antwort zu geben, also nichts zu sagen, was zu einer Ablehnung seines Antrags führen könnte. Auch in eindeutigen Notwehr- oder Nothilfesituationen, die ihm vorgehalten worden seien, habe er immer nach einer Lösung gesucht, die eine Verletzung oder Tötung des Angreifers vermeide. Auf die Frage, was er machen würde, wenn er im Wald ein kleines Mädchen, das von einem Sittenstrolch bedrängt würde, um Hilfe rufen höre, habe er erwidert, da müsse er genau abwägen und jede unbedachte Handlung vermeiden, die zu einer Verletzung des Mädchens oder von ihm selbst führen könnte. Als ihm die Situation vorgehalten worden sei, seine Mutter werde abends an der Haustür von einem Fremden angefallen und am Halse gewürgt, habe er entgegnet, auch hier sei eine sorgfältige Abwägung notwendig, was zu tun sei; einen etwa bereitstehenden Stock würde er keinesfalls mitnehmen, wenn er seiner Mutter zu Hilfe komme, denn damit könne er eventuell eine schwere Verletzung des Angreifers verursachen. Das wolle er um jeden Preis vermeiden. Daß in Wahrheit beim Kläger keine so tief humane Gesinnung vorhanden sei, die jede Verletzung eines Menschen verbiete, habe sich an seiner Reaktion auf die Frage gezeigt, ob er als Arzt oder Sanitäter einem im Kriege verwundeten Soldaten helfen würde. Er habe sich dahin geäußert, dies sei eine sehr schwierige Frage, die ihn in doppelten Gewissenskonflikt bringe, da der Soldat, wenn er geheilt werde, wieder auf Menschen schieße. Er werde ihm wohl helfen, aber versuchen, die Heilung möglichst lange hinauszuzögern, damit der Verletzte möglichst nicht neuen Schaden anrichte.

4

Die van der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Gericht befugt sei, daraus, daß ein Antragsteller in allen Situationen, mit denen er konfrontiert werde, Gewalt ablehne, auf seine Unglaubwürdigkeit und mangelnde Tiefe seiner Gewissensentscheidung zu folgern, wäre im Revisionsverfahren - abgesehen davon, daß sie schwerlich allgemein und losgelöst von den Umständen des einzelnen Sachverhalts beantwortet werden könnte - nicht zu entscheiden. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Folgerung im vorliegenden Verfahren aus der Art und Weise, wie der Kläger die Fragen des Gerichts beantwortet hat, insbesondere, daß er darauf bedacht war, nichts zu sagen, was zu einer Ablehnung seines Antrags führen könnte, im Rahmen der dem Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden freien Beweiswürdigung gezogen. Das gilt auch und gerade für die Antworten auf die Fragen des Gerichts, wie er sich bei einem Angriff auf seine Mutter und als Arzt oder Sanitäter im Kriege verhalten würde.

5

Aus diesem Grunde weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402) ab. Denn das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit diesem Urteil nicht aus der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" der Antworten des Klägers auf die Frage, wie er sich in bestimmten Konfliktsituationen verhalten würde, Folgerungen gezogen, sondern sein Urteil über die Ernsthaftigkeit einer Beschäftigung des Klägers mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung aus der aus den Antworten zu folgernden Art und Weise der Auseinandersetzung des Klägers mit solchen Konfliktsituationen gewonnen.

6

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier