Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1972, Az.: BVerwG VIII C 139.69
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 139.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - AZ: I VG W Nr. 57.69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
den Bundesrichter Dr. Raschke und die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts und um Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers,
ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG,§ 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), anzuerkennen,
ist im Verwaltungsverfahren abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge. Gleichzeitig bittet er, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens das Armenrecht zu bewilligen und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Das Armenrechtsgesuch des Klägers ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung, die er beabsichtigt, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger würde nur dann in dem anhängigen Verfahren ein obsiegendes Urteil erstreiten können, wenn eine rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergeben könnte, daß das Verwaltungsgericht bei ihm zu Unrecht das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verneint hat. Ein solcher Ausgang des Revisionsverfahrens ist jedoch nicht zu erwarten.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen:
Der Kläger sehe in der - nach seiner Meinung - unvollkommenen Welt die Notwendigkeit, unter Umständen dennoch Menschen zu töten, um das Leben anderer Menschen zu retten. Das gelte nicht nur bei Tötungen in - privaten - Notwehrsituationen, sondern auch bei erfolgversprechender Abwehr von Angriffen weniger Menschen auf eine erheblich größere Zahl anderer Mitmenschen. Der Kläger selbst würde - wie er wiederholt eingeräumt habe - bei einer solchen Abwehr unmittelbar mit der Waffe in der Hand oder jedenfalls mittelbar als "Schreibtischtäter" mithelfen, die Angreifer notfalls zu vernichten. Er unterscheide hier nicht etwa zwischen innerem Aufruhr, der durch eine Polizeiaktion im engeren Sinne bekämpft würde, und einem kriegerischen Angriff von außen. Damit bejahe er die Verwerflichkeit des Tötens im Kriege nicht schlechthin, sondern relativiere er die ethische Mißbilligung. Er trete jedenfalls nicht für ein absolutes Tötungsverbot im Kriege ein.
Diese Feststellungen, die, weil sie nicht mit entsprechenden Verfahrens rügen angegriffen sind, das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, gestatten es nicht, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Seine Entscheidung, in einem Kriege an Tötungshandlungen nicht teilnehmen zu wollen, hat keinen generellen, "absoluten" Charakter (BVerfGE 12, 45 [56]). Sie richtet sich nicht gegen das kriegsbedingte Töten schlechthin. Das erkennende Gericht vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 114.68 - [Buchholz BVerwG 448.0 § 25 WpflG Nr. 30]) die folgende Ansicht:
Die Verweigerung des Kriegsdienstes wird im Grundgesetz allein durch die Zielsetzung gerechtfertigt, daß das menschliche Leben unter keinen Umständen vernichtet werden dürfe (Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]). Art. 4 Abs. 3 GG schützt nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf Grund einer Gewissensentscheidung des einzelnen, der für sich den Dienst mit der Waffe in Frieden und Krieg schlechthin und allgemein ablehnt (BVerfGE a.a.O. S. 57 f.). Daher kann ein Wehrpflichtiger, der die Vernichtung von Menschen im Kriege zwar als sinnlos und unheilvoll ansieht, sich selbst aber für imstande hält, unter Umständen an der Bekämpfung eines Angreifers mit Waffen teilzunehmen, nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden. Denn seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wird nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege selbst schlechthin außerstande zu sein (Urteile vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13 = NJW 1963, 1994 = NZWehrr. 1964, 132] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118]). Demnach kann z.B. ein Wehrpflichtiger, der seine Ablehnung, den Kriegsdienst zu leisten, dahin einschränkt, daß es sein Gewissen nicht belasten würde, wenn er im Falle eines aussichtsreichen Verteidigungskrieges, insbesondere gegen einen böswilligen, mit Vernichtungsabsicht vorgehenden Gegner, an den Kampfhandlungen mit der Waffe würde teilnehmen müssen, seine Anerkennung nicht beanspruchen. Selbst wenn es ernste Gewissensbedenken sein sollten, die ihn zu dieser seiner eingeschränkten Verweigerung des Waffendienstes bestimmen, so richtet sich doch, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE a.a.O. S. 57)überzeugend dargelegt hat, in einem solchen Falle die Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen nicht eigentlich gegen "den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht zu konkreten politischen oder militärischen Zwecken einzusetzen. Es ist dann nur eine sogenannte situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung gegeben, die als solche an dem besonderen Schutz, den Art. 4 Abs. 3 GG,§ 25 WpflG gewähren, nicht teilnimmt.
Zwar macht der Kläger demgegenüber in seiner Revisionsbegründung geltend, die von ihm erwähnten Grenzfälle, in denen er sich zum Waffengebrauch imstande sehen würde, ergäben sich lediglich aus seiner philosophischen Betrachtungsweise und bezögen sich nicht auf kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Staaten, wie sie sich hier und jetzt würden ereignen können; vielmehr seien damit Auseinandersetzungen mit extrem gefährlichen Verbrecherbanden gemeint gewesen, allenfalls Auseinandersetzungen zwischen Staaten, wie sie früher oder unter völlig anderen örtlichen, soziologischen und technischen Gegebenheiten möglich gewesen seien, die demnach von ihm aus diesem Grunde auch als nur hypothetisch bezeichnet worden seien.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß diese seine Darstellung nicht den oben dargelegten - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen entspricht, die das Verwaltungsgerichtüber seine Einstellung zum Waffengebrauch getroffen hat. Aus ihnen ergibt sich, daß die Bereitschaft des Klägers zu dem Gebrauch der Waffe nicht etwa nur auf eine Verteidigung gegen extrem gefährliche Verbrecherbanden sich bezogen hat und hat beziehen sollen, sondern ganz allgemein auf Angriffe einer kleineren Zahl von Menschen gegen eine erheblich größere Zahl, und zwar insbesondere auch auf Fälle kriegerischer Angriffe von außen. Hieraus aber rechtfertigt sich der Schluß des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger nicht für ein absolutes Tötungsverbot im Kriege eintrete, zumal da der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß sich dahin geäußert hatte, er würde dann, wenn er "der Meinung wäre, daß mit einer Verteidigungsbereitschaft wirklich etwas geschützt werden könnte, also ein Erfolg erzielt würde", so daß "nur einige wenige geopfert würden", durchaus zu einer Anwendung von Waffen bereit sein.
Der Kläger nacht zwar auch noch geltend, daß es sich bei seinem Hinweis auf Fälle, in denen er allenfalls zu einer Waffenanwendung bereit sein würde, lediglich um Hypothesen handele, die sich auf Auseinandersetzungen zwischen Staaten bezögen, wie sie früher oder unter völlig anderen örtlichen, soziologischen und technischen Gegebenheiten möglich gewesen wären. Diese Einschränkung kommt jedoch nach der Rechtsprechung des Senats, wie sie u.a. auch in dem zuletzt angeführten Urteil vom 2. April 1970 zum Ausdruck kommt, keine Bedeutung zu. Denn es heißt in diesem Urteil: "Zwar fordern Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WpflG nicht, daß der Kriegsdienstverweigerer sich mit jedem auch nur entfernt denkbaren Fall einer Waffenanwendung zwischen den Staaten innerlich bereits auseinandergesetzt hat und sich auch hinsichtlich solcher Fälle, deren Eintritt ganz unwahrscheinlich ist, darüber im klaren ist, daß für ihn eine Gewissensnot eintreten würde. ... Schließt jedoch der Wehrpflichtige von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen, etwa Kriege gegen bestimmte Gegner oder aber Kriegshandlungen in bestimmten historischen Situationen, als mögliche Ursache einer Gewissensnot aus, hält er in diesen Fällen sich einer Anwendung von Waffen für fähig, so ist auch seine Entscheidung nicht, wie dies das Grundgesetz verlangt, ihrem Inhalt nach in einem generellen, 'absoluten' Sinne gegen den Waffendienst schlechthin, gegen das Töten eines anderen Menschen mit Waffen im Rahmen von Kriegshandlungen, gerichtet, sondern hat sie ebenfalls den Charakter einer situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -, a.a.O.)."
Das muß auch gegenüber dem diesbezüglichen Einwände des Klägers gelten. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 37, 69 [71]) die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, in Fällen der individuellen Notwehr oder Nothilfe von der Waffe Gebrauch zu machen, seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht. Denn bei einem von der Staatsgewalt veranlaßten militärischen Einsatz entsprechend dem Vorbehalt des Klägers kommt der Gesichtspunkt der individuellen Notwehr und Nothilfe nicht in Betracht (vgl. das Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 129.69 -).
Demnach rechtfertigt sich die Ablehnung des vom Kläger gestellten Gesuches um Bewilligung des Armenrechts und um Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Dr. Raschke
Dr. Hopf