Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1973, Az.: BVerwG VI C 13.73

Aktenwidrigkeit eines Urteils; Verteidigungsbereitschaft eines Kriegsdienstverweigerers in utopischen Situationen; Zulässigkeit von Testfragen an einen Kriegsdienstverweigerer zu Konfliktsituationen; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Offenbare Unrichtigkeit der Niederschrift der Parteivernehmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 13.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 30.04.1970 - AZ: 4174/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. April 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger, von Beruf Positivretuscheur, wurde im April 1966 als tauglich gemustert. Am 16. Mai 1967 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. In der Begründung seines Antrages gab er u.a. an, diese Entscheidung sei ihm nicht leichtgefallen, und er habe sie nicht von heute auf morgen getroffen. Sie beruhe auf Lektüre und Diskussionen, durch die er ein Bild der jüngsten Vergangenheit gewonnen habe, auf Vernunftüberlegungen und seiner religiösen Einstellung. Notwehrhandlungen eines Individuums, aber auch eines Kollektivs erkenne er an, rein theoretisch halte er auch einen Verteidigungskrieg für gerecht. In der Praxis sehe es aber so aus, daß Kanzler und Minister undemokratische Tendenzen erkennen ließen, daß sich in Politik, Verwaltung und Justiz autoritäre Züge zeigten und daß in der Bundeswehr der "Naziwehrmachtgeist" fortlebe. Vor der Prüfungskammer erklärte der Kläger u.a., unser Kollektiv habe die Berechtigung zur Wehr verloren, weil es überhaupt aufgerüstet habe und eine Antifriedenspolitik betreibe. - Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 1969 ab, insbesondere mit der Begründung, der Kläger lehne den Dienst als Soldat lediglich mit Rücksicht auf die derzeitige politische Situation - wie er sie sehe - ab; er habe eine Willensentscheidung, nicht eine Gewissensentscheidung getroffen.

2

Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kläger vor der Prüfungskammer u.a.: Seine Überlegungen seien zunächst politischer Natur gewesen; Freunde hätten ihm aber erklärt, daß er aus politischen Motiven den Kriegsdienst nicht verweigern könne. Im Frühjahr 1967 sei er dann zu der Auffassung gelangt, angesichts der waffentechnischen und politischen Entwicklung in Mitteleuropa, speziell in der Bundesrepublik, drohe bei einer kriegerischen Auseinandersetzung die totale Vernichtung der betroffenen Völker. Diese Erkenntnis sei das Fundament seiner Kriegsdienstverweigerung, und bestärkt werde er darin durch das Verhalten unserer verantwortlichen Politiker. Die Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland lehne er schlechthin ab, er halte sie nicht für verteidigungswert. Dagegen würde er - so hat die Prüfungskammer seine Erklärung zu Protokoll genommen - eine Gesellschaftsordnung, die ihm genehm wäre und die seinen Auffassungen entspräche, mit der Waffe in der Hand verteidigen helfen, sollte sie von außen her bedroht werden. Hier und heute lehne er jedoch Waffengewalt ab. - Die Prüfungskammer wies den Widerspruch des Klägers zurück, ebenfalls mit der Begründung, es handele sich um eine "situationsbedingte" Kriegsdienstverweigerung, die durch Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 Wehrpflichtgesetz - WPflG - nicht geschützt sei.

3

Hiergegen hat der Kläger das Verwaltungsgericht mit der Anfechtungsklage angerufen und festzustellen begehrt, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er hat sein früheres Vorbringen aufrechterhalten, aber bestritten, daß er sich zur Verteidigung einer ihm genehmen Gesellschaftsordnung bereit erklärt habe. Sollte diese von der Prüfungskammer zitierte Äußerung aber richtig sein, so habe sie sich auf eine Situation ohne realen Hintergrund bezogen, mit deren Eintreten er zu seinen Lebzeiten nicht rechne. Daß er seine Meinung über den Verdienst ändere, sei denkbar; er sei aber überzeugt, daß er sich niemals an einem Krieg beteiligen werde.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen. Er hat sich u.a. zu seinen Erklärungen vor der Prüfungskammer geäußert. Diese Äußerung hat das Verwaltungsgericht wie folgt protokolliert:

"Ich wollte damit zunächst nur ausdrücken, daß in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Theorie und Praxis ein großer Unterschied ist. Die Praxis lehne ich auch jetzt noch zum Teil ab. Im übrigen bin ich zu diesen Äußerungen durch die Fragestellung der Mitglieder der Prüfungskammer gedrängt worden, die gefragt hatten, wie ich mich in einem idealen Staat verhalten würde. Nur so ist meine Äußerung zu erklären. Damals wie heute stehe ich auf dem Standpunkt: 'Eine Gesellschaftsordnung, die ich für genehm halten würde und die meinen Auffassungen entspräche, würde ich, wenn sie von außen her bedroht sein sollte, mit der Waffe in der Hand verteidigen helfen' (Seite 3 des Protokolls der Prüfungskammer). Ich habe bereits damals bei Abgabe der Klagebegründung erwähnt, daß ich auf dem Standpunkt stehe, daß eine Verteidigung nicht mit Waffengewalt, sondern mit anderen Mitteln erfolgen müsse. Ich könnte mir aber vorstellen, daß ich eine staatliche Gemeinschaft, die meinen Idealvorstellungen entspräche, eher verteidigen könnte. Eine Gesellschaft jedoch, die schützenswert wäre, ist utopisch; denn eine solche Gesellschaft, die einen Gottesstaat darstellen würde, ist in der Praxis nicht denkbar."

5

Ferner hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsbeamten Huber als Zeugen u.a. darüber vernommen, ob der Kläger vor der Prüfungskammer gesagt habe, eine ihm genehme Gesellschaftsordnung werde er verteidigen. Der Zeuge hat bekundet, die Befragung des Klägers vor der Kammer sei sehr zugespitzt gewesen; seiner Erinnerung nach habe der Kläger die fragliche Äußerung "in dieser eindeutigen und ausschließlichen Form nicht abgegeben".

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Urteilstatbestand hat es die oben wörtlich zitierte Parteierklärung des Klägers dahin wiedergegeben, er würde nach wie vor eine ihm genehme Gesellschaftsordnung mit der Waffe in der Hand verteidigen. In den Entscheidungsgründen greift das Verwaltungsgericht hierauf mit folgender Formulierung zurück: "Auch in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer blieb der Kläger bei seiner Einstellung, er würde sich für eine Gesellschaftsordnung, die er für genehm halten würde und die seinen Auffassungen entspräche, einsetzen, wenn sie von außen her bedroht sein sollte; denn er könnte sich vorstellen, daß er eine staatliche Gemeinschaft, die seinen Idealvorstellungen entspräche, eher verteidigen könnte. Eine solche Gesellschaft sei jedoch utopisch." - In zusammenfassender Würdigung vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung: Das eigentliche Motiv der Kriegsdienstverweigerung des Klägers sei seine negative Einstellung zur derzeitigen Staatsführung. Es handele sich um vernunftmäßige Erwägungen. Diese könnten zwar Ursprung einer Gewissensentscheidung sein, hier sei das aber nicht der Fall. Darüber hinaus stelle sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis als situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung dar; denn an einem berechtigten Verteidigungskrieg würde er teilnehmen können, wenn er auch derzeit für den Kläger in Europa nicht denkbar sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat entgegen seiner ursprünglichen Entscheidung auf Revisionsbeschwerde des Klägers hin die Revision zugelassen. Zuvor hatten, nach entsprechender Beanstandung seitens des Klägers, Vorsitzender und Schriftführer die Niederschrift der Parteivernehmung des Klägers "wegen offenbarer Unrichtigkeit" von Amts wegen dahin berichtigt, daß in der Bereitschaftserklärung des Klägers zur Verteidigung einer ihm genehmen Gesellschaftsordnung die Worte "mit der Waffe in der Hand" wegfallen.

8

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die Revision ist zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß begründet worden; dies wäre allerdings entgegen der im Revisionsschriftsatz vertretenen Auffassung nicht der Fall gewesen, wenn sich die Begründung in der Bezugnahme auf die frühere Revisionsbeschwerde erschöpft hätte (vgl. BVerwGE 21, 286). - Die Revision ist auch begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Dem angefochtenen Urteil haftet der Mangel der Aktenwidrigkeit an. Die dort im Tatbestand getroffene Feststellung, der Kläger habe - als Partei vernommen - "nach wie vor den Standpunkt (vertreten), daß er eine Gesellschaftsordnung, die er genehm halten würde und die seinen Auffassungen entspräche, mit der Waffe in der Hand verteidigen würde, wenn sie von außen her bedroht werden würde", steht in Widerspruch zu Wortlaut und Sinn der bei der Beweiserhebung zu Protokoll genommenen Erklärung. Dies ist durch die nachträgliche Protokollberichtigung - Streichung der Worte "mit der Waffe in der Hand" - ganz deutlich geworden; aber schon in der ursprünglichen Protokollfassung fügten sich die gestrichenen Worte in den Sinn der Gesamterklärung nicht ein.

12

Nun macht zwar die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung geltend, der Mangel der Aktenwidrigkeit habe sich bei der eigentlichen Urteilsbegründung gar nicht ausgewirkt; denn dort (S. 21 des Urteils) habe das Verwaltungsgericht sich nur darauf gestützt, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er werde sich für eine ihm genehme Gesellschaftsordnung "einsetzen". Aber schon das äußere Bild der Urteilsausfertigung (S. 21) läßt erkennen, daß der Text an der fraglichen Stelle zunächst anders lautete als in der zugestellten Fassung und daß er mit hoher, auch durch die Gesamtkonzeption des Urteils nahegelegter Wahrscheinlichkeit die Äußerung des Klägers so wiedergab, wie sie sich jetzt noch im Tatbestand des Urteils findet (mit der Waffe in der Hand verteidigen). Wenn sich aber sogar noch bei der Formulierung der schriftlichen Gründe der Entscheidung zunächst unrichtige Vorstellungen über die dort als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Erklärung des Klägers bei der Parteivernehmung niedergeschlagen hatten, so muß damit gerechnet werden, daß dies erst recht noch bei der Entscheidungsfindung selbst der Fall war. Es läßt sich also jedenfalls nicht ausschließen, daß das Urteil auf der aufgezeigten Aktenwidrigkeit beruht. Damit ist nicht gesagt, daß das Verwaltungsgericht nicht trotzdem zu der Überzeugung hätte gelangen können, der Kläger sei bereit, eine ihm genehme Gesellschaftsordnung auch mit der Waffe in der Hand zu verteidigen. Immerhin ist eine solche Erklärung nach wie vor im Protokoll über die Verhandlung vor der Prüfungskammer festgehalten. Es kann aber nicht angenommen werden, daß das Verwaltungsgericht schon dadurch seine Feststellung als gedeckt ansah. Vielmehr ist es von der (unrichtigen) Vorstellung ausgegangen, der Kläger habe sich (auch) vor dem Verwaltungsgericht zu dieser Einstellung bekannt. Nur so dürfte sich auch erklären, daß das Verwaltungsgericht sich überhaupt nicht mit der im Tatbestand seines Urteils ausführlich wiedergegebenen Aussage des Zeugen Huber auseinandergesetzt hat, wonach der Kläger vor der Prüfungskammer die streitige Erklärung so nicht abgegeben hat. Geht man nämlich davon aus, daß das Verwaltungsgericht (irrig) annahm, der Kläger habe sich jedenfalls bei der gerichtlichen Beweisaufnahme zur Verteidigung einer ihm genehmen Gesellschaftsordnung mit der Waffe in der Hand bekannt, dann freilich (aber auch wohl nur dann) konnte es die Zeugenaussage bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt lassen.

13

Nach alledem ist das angefochtene Urteil wegen des Rechtsfehlers der Aktenwidrigkeit aufzuheben und die Sache antragsgemäß zurückzuverweisen. Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsgründe bedarf es nicht.

14

Für die weitere Behandlung der Sache ist darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen der Revision zum Problem der situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung und speziell zur Verteidigungsbereitschaft in "utopischen" Situationen in wesentlichen Teilen nicht in Einklang mit der einschlägigen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen. Der erkennende Senat hat dieses Problem zuletzt in seinem Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - zusammenfassend behandelt; vgl. insbesondere auch das Urteil des VIII. Senats vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - (BWV 1969, 115 = NZWehrr 1969, 118). In ihrer Revisionserwiderung hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, daß situationsbedingte Erwägungen der Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers zwar dann nicht entgegenstehen, wenn sie zu einer allgemeinen Ablehnung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen geführt haben, daß aber eine Bereitschaft zur Verteidigung mit der Waffe selbst dann die Anerkennung ausschließt, wenn der Wehrpflichtige sie als "politische Gewissensentscheidung" von "utopischen" Voraussetzungen abhängig machen will, hier solchen, mit deren Eintritt der Kläger - unsubstantiiert - "zu seinen Lebzeiten" nicht rechnet und die er deshalb zuletzt sogar als "nicht denkbar" bezeichnen zu können glaubt.

15

Ähnliches gilt für die Revisionsrüge, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger Fragen nach seinem Verhalten in gedachten Situationen vorgelegt, die nicht als sachgerecht anerkannt werden könnten, vielmehr sogar als unzulässig gelten müßten. Der vor dem 1. Januar 1973 für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VIII.

16

Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, daß derartige Fragen und Erörterungen dem tatrichterlichen Ermessen unterliegen und Grundlage bindender tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich Ernst und Tiefe der behaupteten Gewissensentscheidung sein könnten; so zuletzt auch der Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1973 - BVerwG VI B 10.73 - mit Zusammenstellung früherer einschlägiger Rechtsprechung.

17

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier