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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1974, Az.: BVerwG VI B 56.74

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI B 56.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 06.05.1974 - AZ.: VG V E 143/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist unbegründet.

3

Die Beschwerde trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Glaubwürdigkeit des Klägers mit der Begründung in Abrede gestellt, die Äußerungen des Klägers zu der von ihm vertretenen geistigen Haltung seien nicht frei gewesen von erkennbarer Selbstgefälligkeit und Überheblichkeit. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei, daß derartige Merkmale eine Gewissensentscheidung nicht ausschließen. Es scheine sich die rechtsirrige Auffassung zu eigen zu machen, daß es für Kriegsdienstverweigerer ein typisches Verhalten gebe. Insbesondere rechtfertige auch ein theoretischabstraktes Reflektieren nicht die Folgerung, eine Gewissensentscheidung sei nicht zu erkennen.

4

Mit diesem Vorbringen wird weder eine konkrete Rechtsfrage aufgezeigt noch die grundsätzliche Bedeutung dargelegt (vgl. dazu BVerwGE 13, 90).

5

Abgesehen davon werden damit nur einige aus dem Zusammenhang gerissene Gesichtspunkte der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts herausgegriffen und die Würdigung des gesamten Verhaltens und der Erklärungen des Klägers sowie der von ihm gewonnene Gesamteindruck völlig vernachlässigt, die die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe könne nicht als erwiesen angesehen werden, tragen. Es handelt sich dabei in Wahrheit nicht nur um einen untauglichen, sondern auch um einen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde und auch in einem Revisionsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts. Klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG) können mit solchen Angriffen nicht dargetan werden.

6

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier