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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1974, Az.: BVerwG VI CB 239.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 239.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 06.09.1973 - AZ: 11 IV 73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. September 1973 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig; denn die von ihr als wesentlich geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht ordnungsgemäß schlüssig gerügt.

3

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es den schriftsätzlich "für die Einstellung des Klägers" als Zeugen benannten Pfarrer Fraenkel nicht vernommen habe, genügt nicht dem Formerfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision hat nämlich den zu erwartenden über seine tatrichterlich als entscheidungsunerheblich gewürdigte schriftliche Erklärung hinausgehenden Aussageinhalt des nur infolge einer Anordnung des Vorsitzenden als Zeuge geladenen, an seinem Erscheinen aber verhinderten Pfarrers nicht durch Anführung konkreter äußerer Tatsachen bezeichnet, aus denen ein Schluß auf den inneren Vorgang der Gewissensentscheidung mindestens möglich ist (vgl.Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG VI C 130.73 -). Sie hat auch im einzelnen nicht dargetan, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]). Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Der beschließende Senat hat bereits in seinemBeschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Fachholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435) und in seinemUrteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - (Buchholz a.a.O. Nr. 52) die Rechtsprechung des früher für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen VIII. Senats (vgl. BVerwGE 41, 53) dahin präzisiert und fortentwickelt, daß wegen der Eigentümlichkeit der Kriegsdienstverweigerungssachen die eigenen Angaben des Klägers eine größere als sonst zumeist in der Prozeßpraxis übliche Rolle spielen können und es entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung ergibt, hat das Verwaltungsgericht auf Grund der eingehenden Vernehmung des Klägers ein klares und eindeutiges Bild von seiner Persönlichkeit und der fehlenden Gewissensbindung seiner Entscheidung gewonnen. Ihm mußte sich daher eine Vernehmung des Pfarrers Fraenkel als Zeugen keineswegs aufdrängen (vgl.Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20]).

4

Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, weil bei der Lektüre des Urteils und der Sitzungsniederschrift unklar bleibe, ob die schriftliche Erklärung des Pfarrers überhaupt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Zwar bedarf es bei der inhaltlich entsprechenden Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO nicht der Darlegung, daß der gerügte Mangel für das sachliche Ergebnis der angefochtenen Entscheidung bedeutsam gewesen sein kann. Die Revision muß aber die Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO in schlüssiger Weise vortragen (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Aus der Sitzungsniederschrift ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die schriftliche Erklärung des Pfarrers den Beteiligten bekanntgegeben worden ist. Der Kläger ist nämlich in seiner sich an den Vortrag des Berichterstatters anschließenden Vernehmung ohne weiteres auf die Frage des Gerichts eingegangen, "ob er der Äußerung des Pfarrers ... zustimme, daß seine Grundauffassung die eines aufgeklärten religiösen Sozialismus sei", und zuvor hatte der Vertreter der Beklagten schon gefragt, "wie der Kläger sich verhalten würde, wenn eine staatliche Gemeinschaft, die wirklich vom 'aufgeklärten religiösen Sozialismus' in seinem Sinne geprägt und durchdrungen sei, von außen angegriffen würde". Zur schlüssigen Rüge der Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO hätte unter diesen Umständen gehört, daß der mit dem tatsächlichen Verlauf der mündlichen Verhandlung aus eigener Wahrnehmung vertraute, in ihr bereits durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertretene Kläger ausdrücklich vorgebracht hätte, die schriftliche Erklärung des Pfarrers sei in der mündlichen Verhandlung nicht bekanntgegeben worden. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht auf die schriftliche Erklärung des Pfarrers gestützt, sondern deren Inhalt als entscheidungsunerheblich gewürdigt (vgl.Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 86.60 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 25] sowie BVerfGE 7, 275 [280]; 13, 132 [145]).

5

Ebenso entspricht die Rüge, bei der Lektüre des Urteils und der Sitzungsniederschrift bleibe unklar, ob die schriftliche Erklärung des Pfarrers allen Richtern bei der Urteilsfindung bekannt gewesen sei (Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), nicht dem Formerfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Eine weder in der Sitzungsniederschrift noch im Urteil ausdrücklich vermerkte Bekanntgabe der schriftlichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung deutet nicht darauf hin, daß sich nicht alle Richter mit dieser Erklärung in der Beratung befaßt haben. Für die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsabfassung mit dem gemäß § 112 VwGO in Verbindung mit § 55 VwGO, §§ 194, 196 GVG gefällten Urteil (Beratungsergebnis) haben die Berufsrichter gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch ihre Unterschrift die Verantwortung übernommen. Aus dem Inhalt der schriftlichen Urteilsabfassung ist daher vielmehr zu folgern, daß die Erklärung des Pfarrers bei der Urteilsfindung allen Richtern bekannt gewesen ist. Der Kläger hätte also unter Angabe der Beweismittel vortragen müssen, daß dies nicht der Fall gewesen sei.

6

Die Revision rügt ferner, falls die - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts entscheidungsunerhebliche - schriftliche Erklärung des Pfarrers in der mündlichen Verhandlung verlesen worden sei, sei der Grundsatz verletzt, daß Zeugen richterlich zu vernehmen seien (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 377 Abs. 3 und Abs. 4, 394 bis 396 ZPO). Die Verletzung dieses Grundsatzes (vgl. § 96 VwGO) ist nicht schlüssig vorgetragen, weil nur als entscheidungserheblich angesehene Tatsachen eines Beweises durch eine Zeugenvernehmung bedürfen.

7

Soweit die Revision geltend macht, gerade wegen der Unvollständigkeit der schriftlichen Erklärung, wegen ihres Nichteingehens auf die beweiserheblichen Fragen sei eine Vernehmung des Pfarrers als Zeugen erforderlich gewesen, rügt sie wiederum eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), ohne dem Formerfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen. Sie hat nämlich auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan, welche Fragen an den Pfarrer Fraenkel bei seiner Vernehmung als Zeugen hätten gerichtet werden sollen, welche Antworten das Gericht von ihm erhalten hätte und inwiefern sich diese Antworten in einem für den Kläger günstigen Sinn auf das angefochtene Urteil hätten auswirken können (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]).

8

Gleichfalls nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhoben ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Beeidigung des Klägers für den zweiten Teil seiner Aussage nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Beschluß gefaßt, obwohl es den Kläger hätte beeiden müssen, weil es sich dann möglicherweise von der Ernsthaftigkeit und Tiefe seiner Gewissensentscheidung überzeugt hätte (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 452 ZPO). Es bedurfte keines besonderen Beschlusses über die Beeidigung, zumal keiner der Beteiligten sie beantragt hatte. In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht erörtert, daß es die Beeidigung erwogen und von ihr abgesehen hat, weil es auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von der Gesamt Persönlichkeit des Klägers davon überzeugt gewesen ist, daß seine Aussage zu den vorgehaltenen Konfliktsituationen durchaus glaubhaft ist. Eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts beim Absehen von der Beeidigung hat die Revision nicht in schlüssiger Weise gerügt, noch ist sie ersichtlich (vgl. RG, Urteil vom 13. November 1936 - II 143.36 - [JW 1937, 233]; BGH, Urteil vom 12. Februar 1964 - IV ZRK 126.63 - [MDR 1964, 490]).

9

Die Revision war daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

10

Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben; denn, der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) ist nicht gegeben.

11

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nicht von demUrteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 235.57 - (BVerwGE 7, 242 [247]) ab, das als Voraussetzung für die Gewissensentscheidung unter, anderem einen unabweisbaren inneren Gewissenszwang fordert. Diesen hat das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45 [57]) näher verdeutlichend dahin umschrieben, daß die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung des Gewissens in dem Sinne führt, daß der Betroffene sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (vgl. u.a. BVerwGE 41, 53 [55] mit Nachweisen undUrteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 47] undvom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 -).

12

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht in Abweichung von den Urteilenvom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 235.57 (BVerwGE 7, 242 [247]) undvom 24. Juni 1966 - BVerwG VII 113.63 - zu hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gestellt, wie die Beschwerde meint. Dem Sinnzusammenhang seiner Urteilsbegründung ist nicht zu entnehmen, daß es nur eine Gewissensentscheidung als geschützt ansieht, die eine außergewöhnliche Ernsthaftigkeit und Tiefe aufweist. Es hat lediglich die von ihm beim Kläger festgestellte bloße Abneigung gegen den Kriegsdienst, die von jugendlichen Erlebnissen und Berichten und von christlicher Moral getragen ist, nicht mit einem unabweisbaren inneren Gewissenszwang gleichgesetzt (vgl.Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 -).

13

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nach dem Sinnzusammenhang seiner Urteilsbegründung in voller Übereinstimmung mit demUrteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 - (NJW 1970, 1653 [1654]) bei der Erörterung von Konfliktsituationen von dem Kläger als Abiturienten und Studenten nur ein seinen geistigen Fähigkeiten und Anlagen entsprechendes gedankliches Abwägen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte verlangt. Nur in seinem Interesse hat es zur Veranschaulichung der Problematik im Anschluß an die Erörterung der gedachten Konfliktsituation eines bewaffneten Angriffs auf einen von den Prinzipien des "aufgeklärten religiösen Sozialismus" durchdrungenen Staat auf geschichtlichem Hintergrund ein hypothetisches Beispiel gebildet, nämlich den Angriff des nationalsozialistischen Deutschlands auf England und die Lage der Juden in England bei einer Besetzung. Da der Kläger selbst irgendwelche Maßnahmen zur Rettung eines mit Vernichtung bedrohten Bevölkerungsteils (Juden) ergreifen wollte, ohne sie mit Ausnahme von Verstecken näher bezeichnen zu können, hat das Verwaltungsgericht dies tatrichterlich einzelfallbezogen dahin gewürdigt, daß er sich mit den Möglichkeiten einer waffenlosen Verteidigung - etwa des passiven Widerstandes - und daher mit den in Betracht kommenden Gesichtspunkten noch nicht auseinandergesetzt hat.

14

Die Rechtsprechung zur Erörterung von Konfliktsituationen, wie sie in den Urteilenvom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 144.59 - (BVerwGE 9, 100 [102]) undvom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - (NJW 1963, 1994) zum Ausdruck kommt, ist inzwischen präzisiert worden (vgl. u.a.Beschluß vom 3. April 1973 - BVerwG VI B 10.73 - mit Nachweisen undUrteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 146.73 -). Danach liegt es im tatrichterlichen Ermessen, ob und welche Konfliktsituationen im Rahmen der Sachaufklärung erörtert werden, um aus der Reaktion des Klägers und aus seiner Auseinandersetzung mit ihnen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung. Es darf nur keine die geistigen Fähigkeiten und Anlagen des Klägers übersteigende folgerichtige Durchdringung und überzeugende Darstellung der in Betracht kommenden Probleme gefordert werden. Von dieser Rechtsprechung weicht das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht ab.

15

Nach alledem war wie geschehen zu beschließen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker