Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1973, Az.: BVerwG VI C 166.73
Gewissensentscheidung als Voraussetzung für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung; Erforderlichkeit eines inneren Zwangs des Kriegsdienstverweigerers für seine Gewissensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 166.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 17.11.1972 - AZ: II/1 E 154/72
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. November 1972 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger ist Kraftfahrzeugmechanikergeselle, arbeitet aber seit 1967 in der Gärtnerei seiner Mutter. Die Eltern des Klägers leben getrennt.
Am 9. Oktober 1968 wurde der Kläger gemustert und nach (ergänzender) fachärztlicher Untersuchung durch Musterungsbescheid vom 4. November 1968 als tauglich befunden und der Ersatzreserve I zugewiesen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1968 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag des Klägers ab. Die Prüfungskammer wies seinen Widerspruch zurück.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen und sodann der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts (Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 25 WPflG).
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es der Klage stattgegeben hat, ohne eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe festgestellt zu haben.
Nach dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Alleinige aber auch unabdingbare und durch andere Gründe nicht ersetzbare Voraussetzung der Geltendmachung dieses Grundrechts ist, daß der dieses Recht in Anspruch nehmende Bürger für sich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 38, 358 mit weiteren Nachweisen) im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 45) konkretisierten Anforderungen liegt eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können, er also durch die Notwendigkeit, im Kriege Waffen anzuwenden und notfalls Menschen zu töten, in eine schwere und als unerträglich empfundene seelische Not geraten würde und damit bei ihm ein unabweisbarer innnerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist. Dieser Zwang des Gewissens und das diesem immanente innerlich empfundene und für den Menschen unmittelbar evidente Gebot unbedingten Sollens ist zu unterscheiden von intellektuellen oder sonstigen - auch gefühlsmäßigen - Überlegungen, die den Betroffenen zu dem Ergebnis führen, den Kriegsdienst mit der Waffe als unvernünftig, sinnlos u.a. zu verweigern. Zwar können, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgesprochen wurde, Anlaß und Anstoß zu einer Gewissensentscheidung auch rationale, ethische, gefühlsmäßige, weltanschauliche, politische oder sonstige Überlegungen und Erwägungen geben und letztlich zu einer Gewissensentscheidung führen. Ebenso ist es möglich und vielleicht sogar wahrscheinlicher, daß eine bereits innerlich empfundene und getroffene Gewissensentscheidung durch Erwägungen dieser Art bestätigt oder bekräftigt wird. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß solche Überlegungen und deren Ergebnis nicht einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG gleichzusetzen sind oder ihnen eine Gewissensentscheidung notwendig immanent ist, sondern daß es sich dabei trotz aller möglichen Wechselbeziehungen und -wirkungen tatsächlich und rechtlich um etwas anderes handelt.
In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist einleitend zwar ausgeführt, die Klage sei begründet, "denn der Kläger verweigert den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen". Die sich daran anschließenden Urteilsgründe enthalten jedoch keine tatsächlichen Feststellungen, die die rechtliche Schlußfolgerung zuließen, der Kläger habe eine Gewissensentscheidung in dem dargelegten Sinn getroffen, wozu sich das Verwaltungsgericht nach dem gesamten Inhalt des Verfahrens, insbesondere den Erklärungen des Klägers, offensichtlich auch nicht in der Lage sah. Nach den entscheidungstragenden Darlegungen des angefochtenen Urteils hat die Kriegsdienstverweigerung des Klägers ihre Ursache in den familiären Verhältnissen, unter denen der Kläger aufgewachsen ist, und sie ist auch über einen - nicht ganz auszuschließenden - Ohne-mich-Standpunkt hinaus zum Gegenstand einer echten sittlichen Verhaltensmaxime für den Kläger geworden. Damit ist aber nicht ein Sachverhalt festgestellt, der die rechtliche Qualifikation als Gewissensentscheidung zuließe. Insbesondere die Feststellung, die Kriegsdienstverweigerung sei zum Gegenstand einer echten sittlichen Verhaltensmaxime für den Kläger geworden, beinhaltet keine Gewissensentscheidung in dem dargelegten Sinn. Denn wie der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluß vom 14. Februar 1973 - BVerwG VI B 16.73 - ausgeführt hat, liegt eine solche Gewissensentscheidung nicht schon und nicht allein in jeder ernstlichen sittlichen Entscheidung. - Auch die weiteren Darlegungen des Verwaltungsgerichts enthalten weder die rechtliche Schlußfolgerung einer Gewissensentscheidung noch tatsächliche Feststellungen, die die rechtliche Schlußfolgerung einer Gewissensentscheidung rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Darlegung des entscheidend durch den letzten Krieg und die Vertreibung verursachten Schicksals der Familie des Klägers und der daraus entstandenen unerfreulichen Familienverhältnisse ausgeführt, diese Familienverhältnisse hätten im Kläger eine außerordentlich starke Aversion gegen Krieg und Militär entstehen lassen. Dabei sei es nicht bei einer bloßen, wenn auch heftigen Gegnerschaft zur Bundeswehr geblieben, was sich daran zeige, daß sich der Kläger - abweichend von dem recht dürftigen Eindruck, den die bisherige Aktenlage insoweit vermittle - durchaus Gedanken über die Problematik der Kriegsdienstverweigerung gemacht habe und diese Gedanken in Ansehung seines Bildungsstandes und seines geistigen Niveaus überraschend gut zu formulieren gewußt habe. Diese Ausführungen beinhalten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Würdigung dahin, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung in der Weise als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahren hat, daß er gegen sie nicht ohne schwere und als unerträglich empfundene seelische Not handeln kann und er daher auf Grund eines unabweisbaren Gewissenszwanges den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Dasselbe gilt für die weiteren Darlegungen, die sich mit dem Verhalten des Klägers anläßlich seiner Einberufung befassen. Das Verwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang im wesentlichen nur fest, daß ein Wille des Klägers, frei von staatlichem Zwang zu bleiben und nicht in eine Gemeinschaft eingefügt zu werden, sich zwar nicht ausschließen lasse, dieser aber jedenfalls für die Kriegsdienstverweigerung nicht bestimmend gewesen sei. Ebenso enthält die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dem Problem des Kriegsdienstes komme beim Kläger ein eigenständiger Stellenwert gegenüber seinem Wunsche zu, seiner Mutter im Betrieb zu helfen, weder tatsächlich noch rechtlich eine Aussage darüber, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.
Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben; es war daher aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat, ohne insoweit von einer rechtsirrigen Auffassung über die an den Nachweis des Vorliegens einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes zu stellenden Anforderungen auszugehen, den Sachverhalt in vollem Umfange erforscht. Nach dieser umfassenden Sachaufklärung ist auch weder ersichtlich noch dafür etwas vorgetragen worden, daß eine weitere ergänzende Sachaufklärung zu weiteren tatsächlichen Erkenntnissen führen könnte. Das Revisionsgericht war daher in der Lage, die Sache abschließend zu entscheiden. Die vom Verwaltungsgericht auf Grund des gesamten Verfahrens und insbesondere der eingehenden Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie die diesen zugrundeliegenden eingehenden Erklärungen des Klägers, vor allem bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht, rechtfertigen nicht die rechtliche Schlußfolgerung, daß der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen im Sinne des Gesetzes verweigert. Da somit die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG nicht gegeben sind, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier