Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1973, Az.: BVerwG VI B 16.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 16.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 17.11.1972 - AZ: II/1 E 154/72
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. November 1972 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) -. Mit diesen Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen von der Beklagten nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist begründet. Die Beklagte macht zu Recht geltend, daß das Verwaltungsgerichtsurteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von demUrteil vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 116.69 - (BVerwGE 38, 358) abweicht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Nach dieser Rechtsprechung setzt die Kriegsdienstverweigerung gemäß Art. 4 Abs. 3 GG voraus, daß die Belastung des Gewissens auf der Vorstellung beruht, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, der einzelne also durch die Notwendigkeit, im Kriege Waffen anzuwenden und notfalls Menschen zu töten, in eine schwere und unerträgliche seelische Not geraten würde und damit ein unabweisbarer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe bei ihm gegeben ist.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung nicht diese Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Nach seinen entscheidungstragenden Gründen hat es für die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer genügen lassen: Die Kriegsdienstverweigerung des Klägers hat ihre Wurzel in den familiären Verhältnissen, unter denen der Kläger aufgewachsen ist, und sie ist auch über einen - nicht ganz auszuschließenden - Ohne-mich-Standpunkt hinaus zum Gegenstand einer echten sittlichen Verhaltensmaxime für den Kläger geworden. - Damit wird jedoch nicht auf eine Gewissensentscheidung des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt. Denn eine solche Entscheidung liegt nicht allein in jeder ernsten sittlichen Entscheidung. Diese muß vielmehr der einzelne in der Weise als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahren, daß er gegen sie nicht ohne seelische Not handeln kann, also - auf Art. 4 Abs. 3 GG abgestellt - das für ihn verbindliche Verbot jeglichen Tötens im Kriege die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aufgrund eines unabweisbaren Gewissenszwanges fordert (vgl. BVerwGE 38, 358 [359 f.]).
Das Verwaltungsgericht hat unter Darlegung des im wesentlichen durch den letzten Krieg verursachten Schicksals der Familie des Klägers und der daraus entstandenen Familienverhältnisse weiter ausgeführt, diese aus Krieg und Vertreibung herrührenden erschütternden Familienverhältnisse hätten im Kläger eine außerordentlich starke Aversion gegen Krieg und Militär entstehen lassen, wie sich deutlich aus seiner Vernehmung ergeben habe. Daß es dabei nicht bei einer bloßen, wenn auch heftigen Gegnerschaft zur Bundeswehr verblieben sei, zeige sich daran, daß sich der Kläger - abweichend von dem recht dürftigen Eindruck, den die bisherige Aktenlage insoweit vermittle - durchaus Gedanken über die Problematik der Kriegsdienstverweigerung gemacht habe und diese Gedanken in Ansehung seines Bildungsstandes und seines geistigen Niveaus überraschend gut zu formulieren gewußt habe. - Weder diese Ausführungen noch die weiteren Darlegungen, die sich mit dem Verhalten des Klägers anläßlich seiner Einberufung befassen, lassen erkennen, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine Gewissensentscheidung des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt hat. Dementsprechend fehlen auch jegliche Feststellungen darüber, daß der Kläger eine solche Entscheidung getroffen hat. Dasselbe gilt für die abschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtsurteils, die Vernehmung und Anhörung des Klägers habe deutlich gemacht, daß neben dem sicher vorhandenen Wunsch des Klägers, seiner Mutter in deren Betrieb zu helfen, dem Problem des Kriegsdienstes ein eigenständiger Stellenwert zukomme, der mit jenem Wunsch nicht verquickt werden könne.
Aus alledem folgt, daß das angefochtene Urteil von der in der Beschwerde bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, daß es auf dieser Abweichung beruht. Die Revision war demnach auf die Beschwerde der Beklagten zuzulassen.
Dr. Waitz
Niedermaier