Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1971, Az.: BVerwG VIII C 116.69
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Anforderungen an das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG; Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 116.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 16.06.1965 - AZ: 2/3 K 240/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 38, 358 - 362
- BWV 1973, 16
- DVBl 1972, 553 (Kurzinformation)
- DokBer A 1972, 8533
- DÖV 1972, 617 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1972, 449 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1972, 970 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Gewissensentscheidung"
- NJW 1972, 655-656 (Volltext mit amtl. LS) "Gewissensentscheidung"
- NJWehrr 1972, 236
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wertet der Wehrpflichtige den Krieg und die Vorbereitung eines solchen als Verbrechen, so ist damit nicht schon für sich allein dargetan, daß er durch die ihm auferlegte Wehrdienstpflicht in eine zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer führende Gewissensnot geraten würde.
- 2.
Die Verweigerung des Friedenswehrdienstes mit dem Ziel, dadurch zur Verhinderung einer möglichen Waffenanwendung im Kriege beizutragen, fällt als solche nicht unter den Schutz des Grundgesetzes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke, Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Er hatte mit seinem Begehren im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Antrage, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Kläger persönlich als Beteiligten vernommen. Es hat die Klage abgewiesen, weil es, vor allem auf Grund des bei der Vernehmung des Klägers gewonnenen Eindrucks, zu der Überzeugung gelangt sei, daß die Anforderung, einen anderen Menschen im Kriege mit der Waffe töten zu müssen, für den Kläger nicht unerfüllbar sei, sondern dieser den Kriegsdienst aus anderen als Gewissensgründen ablehne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger keinen Anspruch darauf habe, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne, von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), anerkannt zu werden, beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchh. 448.0 § 25 WpflG Nr. 22 = BWV 1969, 188 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402], mit weiteren Nachweisen), die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Läge als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not handeln kann. Beruht in einem solchen Falle die Belastung des Gewissens auf der Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchh. a.a.O. Nr. 11] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchh. a.a.O. Nr. 24 = BWV 1969, 115 = DVBl. 1970, 464 = NZWehrr. 1969, 118]).
Nach diesen Maßstäben, an denen festzuhalten ist, hat das Verwaltungsgericht mit Recht den Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verneint. Es hat die Feststellung getroffen, daß die Anforderung, einen anderen Menschen im Kriege mit der Waffe töten zu müssen, für den Kläger nicht unerfüllbar sei; ein unabweisbarer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe sei bei ihm nicht gegeben. Er verweigere den Kriegsdienst in erster Linie deswegen, weil er den Krieg - wie jeder vernünftige Mensch - für ein Verbrechen an der Menschheit halte und schon dessen Vorbereitung als absolut verwerflich ansehe. Hinzu komme, daß seine Entscheidung auf Furcht vor besonderen seelischen oder leiblichen Anforderungen, insbesondere vor dem Einsatz des eigenen Lebens, beruhe.
Daß die Furcht des Klägers vor solchen besonderen seelischen oder leiblichen Anforderungen den Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Grundgesetzes nicht genügt, versteht sich von selbst. Doch auch seine sonstigen vom Verwaltungsgericht festgestellten Weigerungsgründe reichen nicht aus, seinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, zu rechtfertigen. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Krieg für ein Verbrechen an der Menschheit hält.
Dieser letzte Umstand rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Kläger in seiner Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen bewaffneter Streitkräfte die Begehung eines eigenen Verbrechens sehen würde. Das Verwaltungsgericht verwendet den Begriff des Verbrechens hier in einem uneigentlichen, übertragenen Sinne, wie es denn auch sonst durchaus dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, die sittliche Verurteilung des Auslösens und Führens von Kriegen von Seiten der Staaten dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß man derartige Vorgänge als "Verbrechen" an der Menschheit bezeichnet, ohne daß in diesem Zusammenhang ernstlich die Ansicht vertreten wird, die Soldaten der kriegführenden Staaten seien wegen ihrer Teilnahme am Kriege notwendig selbst als Verbrecher anzusehen. Daß das Verwaltungsgericht seine Feststellung über die Einstellung des Klägers zum Kriege nur in diesem allgemeinen Sinne verstanden wissen will, ergibt sich besonders deutlich aus der Formulierung im angefochtenen Urteil, der Kläger halte den Krieg für ein Verbrechen - "wie jeder vernünftige Mensch". Damit bringt das Verwaltungsgericht zum Ausdruck, daß im Falle des Krieges bei dem Kläger die Hemmungen, einen Feind mit der Waffe zu töten, nicht größer sein würden als bei jedem beliebigen anderen Wehrpflichtigen, der zum vernünftigen Abwägen und Handeln imstande ist. Der Krieg als Mittel der Auseinandersetzung zwischen den Staaten wird aus Gründen der Vernunft von den weitaus meisten Menschen abgelehnt und verabscheut. Aber nur bei einem kleinen Teil der Wehrpflichtigen führen diese Ablehnung und dieser Abscheu zu der zwingenden Erkenntnis, unter keinen denkbaren Umständen, also auch nicht im Rahmen eines nach Art. 26 GG für die Bundeswehr allein in Betracht zu ziehenden Verteidigungskrieges, ohne schwere seelische Not imstande zu sein, in Erfüllung der von der Verfassung und dem Gesetz auferlegten Wehrdienstpflicht selbst am Kriege mit der Waffe teilzunehmen. Daß dies bei dem Kläger der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat solches vielmehr ausdrücklich verneint. Insoweit unterscheidet die vorliegende Sache sich von dem mit dem Urteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 18.67 - entschiedenen Falle, bei dem auf Grund der Feststellungen, der Tatsacheninstanz davon auszugehen war, daß der Wehrpflichtige die Ableistung des Kriegsdienstes mit der Waffe als eigene Teilnahme an einem Verbrechen im Sinne eines in sittlicher Hinsicht besonders verwerflichen persönlichen Verhaltens ansah, so daß sich für ihn hieraus ein unausweichlicher seelischer Zwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe ergab.
Auch die sonstigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht bei dem Kläger das Vorliegen einer von Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch deshalb verneint hat, weil er bei seiner persönlichen Vernehmung erklärt habe, daß ihm die gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffene Gewissensentscheidung schon verbiete, im Frieden den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr zu leisten. Zwar ist ein Kriegsdienstverweigerer, wie dies dem Verwaltungsgericht klar war, auch nicht verpflichtet, den Friedenswehrdienst zu leisten, und kann aus der bloßen Tatsache, daß er diesen verweigert oder behauptet, durch ihn in seinem Gewissen belastet zu werden, der Schluß auf das Fehlen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht gezogen werden. Andererseits ist jedoch das Verwaltungsgericht auch nicht gehindert, eine solche Erklärung des Wehrpflichtigen an dessen sonstigem Verhalten zu messen und in dieser Weise aus ihr unter Würdigung des gesamten Sachverhalts je nach der Lage des Einzelfalles Schlüsse zu ziehen auf Echtheit, Tiefe und Gegenstand der behaupteten Gewissensentscheidung. Dies hat das Verwaltungsgericht hier getan. Aus der Erklärung des Klägers, daß es ihm die gegen den Kriegsdienst getroffene Gewissensentscheidung auch schon verbiete, im Frieden den Grundwehrdienst zu leisten, hat das Verwaltungsgericht - im Zusammenhang mit dessen sonstigen Angaben - den tatsächlichen Schluß gezogen, daß der Beweggrund für seine Weigerung nicht in dem für ihn verbindlichen sittlichen Verbot jeglichen Tötens im Kriege bestehe, sondern in der Überzeugung, daß es notwendig sei, den Wehrdienst auch schon im Frieden als Voraussetzung für eine mögliche Waffenanwendung im Kriege zu bekämpfen. Gegen eine solche Erwägung des Verwaltungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie führt aber, mag diese Haltung des Klägers auch seiner inneren Überzeugung entsprechen und nach ihrer Zielsetzung Achtung und Anerkennung verdienen, dennoch dazu, daß bei ihm das Vorliegen einer zur Kriegsdienstverweigerung berechtigenden Gewissensentscheidung im Sinne des Grundgesetzes zu verneinen ist. Denn eine solche wird, wie bereits dargelegt, nur durch das auf sittlicher Überzeugung beruhende Bewußtsein des Wehrpflichtigen bestimmt, nicht ohne schwere seelische Not imstande zu sein, im Kriege mit der Waffe einen Gegner zu töten.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf