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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1970, Az.: BVerwG VIII C 61.68

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Entscheidung über einen Anerkennungsanspruch ; Voraussetzungen für eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 61.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 03.11.1967 - AZ: II/3 - 430/66

Fundstellen

  • DVBl 1970, 983 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 710-711 (Volltext mit amtl. LS)
  • KirchE 11, 184
  • NJW 1970, 1653-1654 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, ist es ohne Bedeutung, ob seine Entscheidung sich auf logische Gedankengänge stützen oder aber mit Gründen der Logik widerlegen läßt und ob die Begründung, die er für sie gibt, innerlich widerspruchsfrei ist oder nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. November 1967 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten, bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger, dessen Vater als Hauptmann im Kriege gefallen ist und der die Forstlaufbahn einschlagen will, begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Er hatte im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrage keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren, die ablehnenden Verwaltungsbescheide aufzuheben und ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht, daß er es mit seinem Gewissen nicht in Einklang bringen könne, den Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten.

2

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Kläger persönlich als Beteiligten vernommen. Es hat die Klage abgewiesen, weil es sich nicht davon habe überzeugen können, daß der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, unter denen er als Kriegsdienstverweigerer würde anerkannt werden können.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des materiellen Rechts. Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Kläger als einen Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), anzuerkennen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242;  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [BW 1969, 188 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402], mit weiteren Nachweisen), die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Beruht eine solche schwere innere Belastung auf der Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118]).

8

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger, der vorgetragen hat, daß ihm sein christlicher Glaube, insbesondere das Gebot der Nächstenliebe, den Kriegsdienst mit der Waffe verbiete, und sich dabei auch auf das Gebot "Du sollst nicht töten" berufen hat, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG schlüssig behauptet. Die Entscheidung über seinen Anerkennungsanspruch muß daher allein davon abhängen, ob er nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts entsprechend seiner eigenen Darstellung tatsächlich so tief und ernstlich davon überzeugt ist, daß aus der für ihn verbindlichen christlichen Sicht das Töten im Kriege eine Sünde und ein so schweres Unrecht darstellt, daß er sich innerlich für zutiefst verpflichtet hält, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Ist diese Einstellung bei dem Kläger gegeben, so ist es ohne Bedeutung, ob sie sich auf logische Gedankengänge stützen oder aber mit Gründen der Logik widerlegen läßt und ob die Begründung, die der Kläger für sie gibt, innerlich widerspruchsfrei ist oder nicht. Mit der Frage der Richtigkeit der Gedankengänge, die der Überzeugung des Klägers zugrunde liegen, hat das Verwaltungsgericht sich nicht zu befassen (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 56).

9

Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt. Seinen Schluß, es habe sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger den Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG beanspruchen könne, hat es mit den folgenden Erwägungen begründet:

10

Die christliche Grundhaltung des Klägers sei zunächst nur ein Indiz dafür, daß er von vorwiegend religiösen Überlegungen ausgegangen sein möge. Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG werde damit noch nicht erwiesen. Das richtig verstandene Tötungsverbot und das Gebot der Nächstenliebe, auf die der Kläger sich beziehe, seien allgemeines Gedankengut Jedes echten Christen und überhaupt jedes sittlich und gerecht denkenden Menschen. Der Kläger habe erklärt, er halte es für unverständlich, daß aus christlicher Sicht das Soldatentum gebilligt werde. Dadurch habe er bereits eingeräumt, daß Christentum und Soldatentum einander nicht ausschlössen. Denn er könne anderen Christen oder sittlich und gerecht denkenden Menschen, die das Soldatentum und die Wehrbereitschaft bejahten, nicht das gleiche Verantwortungsbewußtsein absprechen, das er für seine Person und Meinung in Anspruch nehme. Damit aber werde seine vorgefaßte Meinung entkräftet, daß vom christlichen Standpunkt die Billigung des Soldatentums unverständlich erscheine.

11

Der Kläger habe auch geäußert, Christus sei "nicht so weltfremd" gewesen, daß er von jedem verlangt hätte, bis zum "Sich-töten-Lassen" das Soldatentum abzulehnen. Dies verlange er nur von demjenigen, der für sich die Notwendigkeit einer Wehrdienstverweigerung erkannt habe. Auch habe der Kläger geäußert, daß er zur Zeit die Notwendigkeit einer Bundeswehr anerkenne, wenn auch neben der Notwendigkeit von Abrüstung und Verhandlungen. Auch mit diesen Erkenntnissen, die denjenigen aller ernsthaft denkenden Menschen entsprächen, habe der Kläger seine Auffassung, daß aus christlicher Sicht die Billigung des Soldatentums unverständlich sei, praktisch widerlegt.

12

Das Verwaltungsgericht hat demnach gemeint, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bei dem Kläger deshalb nicht bejahen zu können, weil es die Erwägungen, die der Kläger zur Begründung seiner Einstellung vorgetragen hat, nicht für zutreffend und überzeugend sowie auch für innerlich widerspruchsvoll gehalten hat. Nach diesen Maßstäben hatte es jedoch, wie gezeigt, das Vorbringen des Klägers nicht zu beurteilen.

13

Rechtsfehlerhaft ist auch die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, eine Gewissensentscheidung des Klägers lasse sich nicht feststellen, weil die Argumente des Klägers inkonsequent und mit seinem Bildungsstande nicht vereinbar seien und hieraus sich ergebe, daß er das Problem der Kriegsdienstverweigerung nicht hinreichend gewürdigt habe. Zwar ist es, wie das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - (DVBl. 1969, 748) ausgesprochen hat, nicht zu beanstanden, wenn die Tatsacheninstanz die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt mit der Begründung, eine solche lasse sich nicht feststellen, da der Wehrpflichtige sich mit den Fragen, von denen die Berechtigung seiner Kriegsdienstverweigerung abhänge, nicht entsprechend seinen geistigen Fähigkeiten und Anlagen auseinandergesetzt habe. Eine ernste sittliche Entscheidung, die das eigene künftige Verhalten in einer zur Zeit nicht gegebenen Situation, der Teilnahme an einem Kriege, zur Grundlage hat, setzt begrifflich ein gewisses gedankliches Abwägen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte voraus, und das Verwaltungsgericht als Tatsacheninstanz ist nicht gehindert, im Fehlen einer solchen gedanklichen Auseinandersetzung ein Anzeichen dafür zu sehen, daß der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung nicht getroffen habe.

14

Es beruht jedoch, wie das erkennende Gericht in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, auf einem Denkfehler, wenn das Verwaltungsgericht in einem solchen Falle von dem Wehrpflichtigen eine folgerichtige Durchdringung der Probleme der Kriegsdienstverweigerung und deren überzeugende Darstellung gegenüber dem Gericht erwartet und verlangt; insbesondere muß hiernach die Frage der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" des Gedankenganges des Kriegsdienstverweigerers bei der Entscheidung darüber, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, in aller Regel außer Betracht bleiben.

15

Die Erwägungen, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen, widersprechen diesen Erkenntnissen. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in Wirklichkeit nicht entgegengehalten, daß er sich mit den Fragen, die ihn nach seinen Angaben innerlich bewegten, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. An einer solchen Auseinandersetzung hat es der Kläger offensichtlich nicht fehlen lassen. Wohl aber hat das Verwaltungsgericht das - nach seiner Ansicht unrichtige - Ergebnis beanstandet, zu dem der Kläger bei dieser inneren Auseinandersetzung gelangt ist. Diese Frage aber hatte es in dem gegebenen Zusammenhang nicht zu prüfen.

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Da demnach das Verwaltungsgericht es infolge einer Verkennung der Rechtslage zu Unrecht unterlassen hat, den allein rechtserheblichen Umstand aufzuklären, ob der Kläger wirklich im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung in seinem Innern zutiefst davon überzeugt ist, daß es ein Unrecht ist, im Kriege mit der Waffe einen Menschen zu töten, und ob aus diesem Grunde sein inneres Bewußtsein von ihm die Verweigerung jeder Waffenanwendung in einem Kriege fordert, bedarf der Sachverhalt insoweit einer weiteren Aufklärung. Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

17

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf