Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1974, Az.: BVerwG VI C 130.73
Anforderungen an die Darlegung einer Verfahrensrüge; Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung der Mutter des Wehrpflichtigen zu einem für die Beurteilung der behaupteten Gewissensentscheidung relevanten konkreten Vorgang
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 130.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 26.10.1972 - AZ: 7 K 1116/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1974, 299
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 31. Oktober 1951 geborene Kläger legte im Jahre 1970 mit Erfolg die Reifeprüfung ab und begann im Wintersemester 1970/71 mit dem Studium der Mathematik. Er war am 16. Februar 1970 "tauglich" gemustert, gleichzeitig aber antragsgemäß bis zur Beendigung seiner Schulausbildung (30. Juni 1970) von der Ableistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt worden. Am 6. März 1970 stellte er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dieser Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
Der Kläger hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger förmlich als Beteiligten sowie vier Zeugen vernommen. Von der Vernehmung der Mutter des Klägers, die vorsorglich als Zeugin geladen worden, wegen eines Urlaubsaufenthaltes im Ausland aber nicht erschienen war, hat es nach nochmaliger Anhörung des Klägers abgesehen. Es hat alsdann die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze habe nicht festgestellt werden können. Der Kläger habe seinen Entschluß, den Kriegsdienst zu verweigern, im Vorverfahren und auch in seinem schriftlichen Vorbringen im Verwaltungsstreitverfahren ganz überwiegend mit vernunftbezogenen Erwägungen begründet. Bei seiner Parteivernehmung hätten diese rationalen Erwägungen ebenfalls überwogen. Zwar könnten allenfalls zwei Äußerungen des Klägers als Anhaltspunkt für eine gewissensbedingte Ablehnung des Krieges gewertet werden. Eine Anerkennung sei aber nur möglich, wenn die Gewissenserwägungen gegenüber sonstigen Gründen deutlich im Vordergrund stünden. Dies aber sei beim Kläger nicht der Fall. - Im übrigen seien seine Ausführungen, soweit er in diesen beiden Fällen auf gewissensbedingte Argumente verweise, nicht glaubhaft. Zum einen sei sein Vorbringen über die Entwicklung seiner angeblichen Gewissensentscheidung widersprüchlich. Er trage einerseits vor, die Achtung des menschlichen Lebens sei bei seiner christlichen Erziehung stets als wesentlicher Grundsatz berücksichtigt worden, zum anderen aber habe er vorgetragen, er habe im Alter von 15 oder 16 Jahren beabsichtigt, sich als Freiwilliger der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen. Wenn er das menschliche Leben so uneingeschränkt achte, wie er es in seiner Klageschrift behaupte, so wäre es ausgeschlossen, daß er im Alter von 15 oder 16 Jahren sich als Freiwilliger der Bundeswehr zur Verfügung habe stellen wollen. Zum ändern sei seine Aussage, er habe sich etwa im Alter von 16 bis 17 Jahren zur Kriegsdienstverweigerung entschlossen, nicht glaubhaft, denn der Zeuge Fondermann, den er als seinen Freund bezeichnet habe und der in jener Zeit mit ihm häufig zusammen gewesen sei und nach eigenen Angaben mit dem Kläger häufig über vielerlei Probleme diskutiert habe, habe vor Gericht erklärt, er habe erstmals vor der Musterung des Klägers von dessen Kriegsdienstverweigerungsabsichten erfahren. Wenn aber der Kläger sich tatsächlich zu jener Zeit bereits zur Kriegsdienstverweigerung entschlossen habe, so hätte es nahegelegen, daß er hierüber auch mit dem Zeugen Fondermann gesprochen hätte. - Die Art und Weise schließlich, in der der Kläger das Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betrieben habe, habe auch nicht zur Überzeugung des Gerichts führen können, er habe um die von ihm getroffene Entscheidung ernsthaft gerungen und drohe im Falle einer Waffenanwendung im Kriege wegen einer für ihn damit verbundenen seelischen Last an seiner Persönlichkeit Schaden zu nehmen. - Das Gericht habe nach den Vernehmungen des Klägers und der Zeugen keine Zweifel mehr daran, daß beim Kläger echte Gewissensgründe gegen den Kriegsdienst nicht vorlägen. Aus diesem Grunde sei eine weitere Vernehmung der Mutter des Klägers nicht mehr erforderlich. Insoweit habe der Kläger auch erklärt, er persönlich lege keinen Wert auf die Vernehmung seiner Mutter, sie könne zwar möglicherweise etwas konkretere Aussagen als die vor Gericht vernommenen Zeugen machen, jedoch keinesfalls andere Gründe für den Entschluß zu seiner Kriegsdienstverweigerung angeben als die, die er selbst vor Gericht angegeben habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt. Hilfsweise hat er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe durch die Nichtvernehmung der Mutter des Klägers gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, genügt den Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - in Verbindung mit § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 [217, 218]) sind mit der Rüge der mangelnden Sachaufklärung die Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, z.B. die Zeugen und die in ihr Wissen gestellten Tatsachen, zu bezeichnen; ferner ist darzulegen, inwiefern, die unterbliebene Beweiserhebung sich dem Tatsachengericht habe aufdrängen müssen und das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder doch zumindest beruhen kann. Dem genügt die Revision jedenfalls insoweit, als sie das Unterlassen der Vernehmung der Mutter des Klägers zu dessen Behauptung rügt, im Alter von 16 bis 17 Jahren eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen zu haben. Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe aufgrund der Erklärungen des Klägers davon ausgehen müssen, dessen Mutter werde zu diesem für erheblich gehaltenen Punkte möglicherweise "mehr aussagen können als der Zeuge Fondermann", macht die Revision dem Sinne nach geltend, die Mutter des Klägers würde - anders als dieser Zeuge - bestätigt haben, daß der Kläger damals von seinem Entschluß zur Kriegsdienstverweigerung berichtet habe. Zugleich legt die Revision damit dar, daß sich dem Verwaltungsgericht die Vernehmung der Mutter des Klägers zu einem für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung relevanten Vorgang, nämlich zu der Frage, ob der Kläger sich schon im Alter von 16 bis 17 Jahren zur Kriegsdienstverweigerung entschlossen habe, hätte aufdrängen müssen. Es wird also eine konkrete Tatsache in das Wissen der Zeugin gestellt, aus der ein Schluß auf den inneren Vorgang der Gewissensentscheidung möglich ist, der zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. dazu Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 -).
Die Aufklärungsrüge ist demnach schlüssig erhoben, die Revision mithin zulässig. Die Aufklärungsrüge ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers, er habe im Alter von 16 bis 17 Jahren eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen, im wesentlichen mit der Begründung verneint, der Zeuge Fondermann habe bekundet, erstmals vor der Musterung des Klägers von dessen Kriegsdienstverweigerungsabsichten gehört zu haben; es hätte aber nahegelegen, daß der Kläger bereits in dem von ihm behaupteten Zeitpunkt über diese seine Absichten mit dem Zeugen gesprochen hätte, den er als seinen Freund bezeichnet habe und mit dem er in jener Zeit auch häufig zusammen gewesen sei und diskutiert habe. Da das Verwaltungsgericht diesem Vorgang für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Klägers, soweit seine Ausführungen gewissensbedingte Argumente enthalten, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, hätte es dazu auch die Mutter des Klägers hören müssen. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Beschluß vom 14. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 1.73 -) auch nahe und nächste Angehörige nicht allein deshalb zu vernehmen, weil die Vernehmung des Wehrpflichtigen oder anderer Zeugen nicht zur Anerkennung führt; auch ihre Vernehmung muß sich dem Tatsachengericht aufdrängen, und daran fehlt es, wenn die bisherige Beweisaufnahme bereits ein eindeutiges Ergebnis erbracht hat. Hier aber bot sich dem Verwaltungsgericht die Vernehmung der Mutter des Klägers zwingend an. Der Kläger hatte bei seiner abschließenden Anhörung durch das Verwaltungsgericht u.a. erklärt, seine Mutter "könnte vielleicht mehr aussagen als die Zeugen". Das Verwaltungsgericht mußte demnach davon ausgehen, daß sie möglicherweise zu dem vom Kläger behaupteten Zeitpunkt seines Entschlusses zur Kriegsdienstverweigerung etwas aussagen könnte, und zwar in dem Sinne, daß der Kläger schon damals einen solchen Entschluß gefaßt habe. Damit aber war die Vernehmung der Mutter des Klägers geradezu unerläßlich, da ihre Aussage jedenfalls die Möglichkeit nicht ausschloß, die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Klägers insgesamt in einem positiven Sinne zu beurteilen. Die Vernehmung der Mutter wurde auch nicht entbehrlich, weil der Kläger bei seiner abschließenden Anhörung erklärt hatte, er lege auf diese Vernehmung keinen Wert. Denn der nicht anwaltlich vertretene und rechtsunkundige Kläger konnte, worauf die Revision mit Recht hinweist, kaum beurteilen, ob die Vernehmung seiner. Mutter sachdienlich sein würde.
Auf dem dargelegten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO kann das angefochtene Urteil auch beruhen; denn das Verwaltungsgericht hat - wie schon ausgeführt - die Klageabweisung entscheidend auf die Unglaubhaftigkeit bestimmter Aussagen des Klägers über Gewissensgründe seiner Kriegsdienstverweigerung gestützt, und andere Feststellungen, die die Entscheidung im Ergebnis tragen könnten, nicht getroffen. Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Überzeugung sich auch auf "Widersprüche" in den Aussagen des Klägers stützt, macht der Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich, daß dieses Argument nur als zusätzliche Erwägung in die Darlegungen des Verwaltungsgerichts über die von ihm für unglaubhaft erachtete Behauptung des Klägers hinsichtlich des Zeitpunktes seines Entschlusses zur Kriegsdienstverweigerung eingebettet ist, nicht aber die Entscheidung allein trägt. Das gleiche gilt in bezug auf die ungünstige Schlußfolgerung, die das Verwaltungsgericht aus der Art und Weise gezogen hat, wie der Kläger das Anerkennungsverfahren betrieben hat.
Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben.
Da die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem entscheidungserheblichen Punkt eine Lücke aufweisen und sonstige ausreichende Feststellungen fehlen, ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht abschließend zu beurteilen. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung auch zu prüfen haben, ob seine Auffassung, beim Entschluß, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, müßten die Gewissenserwägungen gegenüber sonstigen Gründen "deutlich im Vordergrund stehen", mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren ist. Denn bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob eine echte Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG vorliegt, sind alle Gründe, nicht allein die - möglicherweise - überwiegenden Gründe zu berücksichtigen, die zur Kriegsdienstverweigerung geführt haben (vgl. Urteile vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 25], vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 103.69 - und vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 75.73 -). Im konkreten Einzelfall wird es allerdings häufiger eine Frage der Beweiswürdigung sein, ob einzelne gewissensbezogene Argumente neben einer Vielzahl anderer Argumente, die einen solchen Bezug nicht auf weisen, wirklich ernsthaft gemeint sind oder nur als Vorwand dienen. Ist jedoch tatsächlich eine Gewissensbindung der Einstellung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst erkennbar, dann kann ein solches Vorbringen nicht schon deswegen übergangen werden, weil rationale Erwägungen "ganz überwiegend" die Entscheidung des Wehrpflichtigen beeinflußt haben könnten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier