Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1973, Az.: BVerwG VI CB 1.73
Anforderungen an die Durchführung der Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 1.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 01.04.1969 - AZ: 3 K 1240/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 1. April 1969 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.
Die Revision rügt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen und der Kläger mithin seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil der Vorsitzende der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen, die im vorliegenden Verfahren entschieden hat, gleichzeitig Vorsitzender der 5. Kammer dieses Gerichts gewesen sei. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil der Verwaltungsgerichtsdirektor Grunwald als regulärer Kammervorsitzender tatsächlich die Sitzung am 1. April 1969, in der der Rechtsstreit des Klägers verhandelt worden ist, geleitet und mithin an der Entscheidung mitgewirkt hat. Er war zudem, wie die vom Verwaltungsgericht vorgelegten und den Beteiligten inhaltlich mitgeteilten Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen für die Jahre 1968 und 1969 zeigen, nur in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1969 zugleich Vorsitzender der 5. Kammer, mithin nicht mehr am Verhandlungstage. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht fehlerhaft besetzt gewesen und der Kläger seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist.
Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, weil die Mutter des Klägers nicht als Zeugin vernommen worden ist, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht ist in Auswertung der Aussagen des Klägers zu der die angefochtene Entscheidung tragenden Feststellung gelangt, der Kläger gehe bei seiner Kriegsdienstverweigerung von Nützlichkeitserwägungen aus, so daß eine Gewissensbindung nicht feststellbar sei. Bei diesem Ergebnis mußte sich die Vernehmung der Mutter des Klägers nicht aufdrängen, zumal das vom Kläger genannte Beweisthema nur pauschal gehalten war und keine Einzelpunkte enthielt, die die Erwartung hätten begründen können, daß der auf Grund der Parteivernehmung gewonnene Eindruck durch eine weitere Beweiserhebung sich ändern würde. Auch nahe und nächste Angehörige sind nicht stets nur deshalb als Zeugen zu hören, weil die Vernehmung des Klägers nicht zur Anerkennung führt; vielmehr besteht auch hinsichtlich dieses Personenkreises keine Notwendigkeit zur Anhörung, wenn - wie hier - bereits die Parteivernehmung des Klägers ein eindeutiges Bild von dessen Persönlichkeit und von den Gründen vermittelt hat, die seine Kriegsdienstverweigerung tragen oder dies nicht tun (vgl. Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1973 - BVerwG VI C 22.73 -).
Zu Unrecht rügt die Revision, das angefochtene Urteil sei in der Sachdarstellung nicht widerspruchsfrei, weil dem Kläger Gedankengänge zur Last gelegt worden seien, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht solche des Klägers gewesen seien. Das Motto "Lieber rot als tot" hatte der Kläger bereits bei seiner Anhörung durch den Prüfungsausschuß ausweislich der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verhandlungsniederschrift ausdrücklich als seinen eigenen Grundsatz bezeichnet. Unabhängig hiervon schließt aber die Formulierung im angefochtenen Urteil, dieses Motto sei bei Gesprächen, an denen der Kläger im Kameradenkreis teilgenommen habe, ein "starker Diskussionspunkt" gewesen, und "man" habe auch die Chance erörtert, die Freiheit zurückzugewinnen, nicht aus, daß der Kläger diese Thesen auch selbst vertreten hat, so daß Widersprüche in der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich sind.
Schließlich kann auch die Rüge nicht durchgreifen, die Vorschriften der §§ 55 VwGO, 193 GVG seien verletzt, weil die bei der Urteilsberatung anwesenden Referendare sich aktiv an der Beratung beteiligt hätten. Zu Unrecht meint die Revision, die nach § 193 GVG zugelassenen Personen dürften der Beratung der Mitglieder des Gerichts nur schweigend zuhören. Soweit die Anwesenheit eines Referendars im Einzelfall für unzulässig erklärt worden ist, weil er im zur Entscheidung anstehenden Verfahren etwa als Zeuge (RGSt 66, 252) oder zeitweise als Pflichtverteidiger (BGHSt 18, 165) beteiligt war, ist dies stets damit begründet worden, daß andernfalls die Gefahr bestehe, er könne in die Beratung Erkenntnisse hineintragen, die nur auf Grund dieser Beteiligtenstellung im Verfahren gewonnen sein könnten, und so schließlich die Abstimmung beeinflussen. Die an sich zulässige aktive Teilnahme der Referendare an der Beratung wird also gerade zur Voraussetzung für den Ausschluß im Einzelfall. Ein Verbot solcher Beteiligung an der Aussprache wäre zudem aber auch lebensfremd und könnte u.U. mit dem Ausbildungszweck kollidieren.
Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben. Hierüber konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß entschieden werden.
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist offensichtlich nicht zu erwarten; auch weicht das angefochtene Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WPflG).
Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil vom 11. Mai 1962 - BVerwG VII C 143.60 - geltend macht, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger seine Bejahung des Tyrannenmordes angelastet, hierbei jedoch verkannt habe, daß der Kläger den Tyrannenmord als eine - ihm nach der genannten Entscheidung nicht vorwerfbare - Nothilfe verstanden habe, wendet sie sich in Wahrheit nur gegen die Würdigung der Aussage des Klägers im angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Kläger den Tyrannenmord nicht lediglich im Sinne einer Nothilfe im privaten Bereich gemeint hat. Damit aber scheidet die geltend gemachte Abweichung schon von vornherein aus.
Die Frage, welche Bedeutung der Einstellung eines Kriegsdienstverweigerers zum Tyrannenmord zukommt, hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß die Beschwerde insoweit kaum dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG entspricht, ist diese Frage bereits durch das Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 19.69 - (BVerwGE 37, 69) hinreichend geklärt. Danach kann ein Kriegsdienstverweigerer, der die Anwendung tödlicher Waffen gegen Menschen als Mittel der inneren politischen Auseinandersetzung mit seinem Gewissen für vereinbar hält, nicht anerkannt werden, weil seine Gewissensentscheidung inhaltlich nicht durch die sittliche Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt ist. Der beschließende Senat hat hierzu in seinen Beschlüssen vom 28. September 1973 - BVerwG VI CB 89.73 - und 23. Oktober 1973 - BVerwG VI C 22.73 - hervorgehoben, daß dies auch für die Bejahung des Tyrannenmordes, der ein Mittel der inneren politischen Auseinandersetzung ist, gilt. Eine weitere Klärung ist danach nicht erforderlich.
Soweit die Beschwerde noch in zwei weiteren Punkten die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen geltend macht, wendet sie sich ersichtlich nur gegen die Beweis Würdigung im angefochtenen Urteil. Die Folgerungen, die das Verwaltungsgericht aus der vom Kläger vertretenen These "Lieber rot als tot" und aus seiner Bekundung gezogen hat, der Einmarsch der Truppen des Warschauer Paktes in die Tschechoslowakei habe ihn aufgeschreckt, sind auf den Einzelfall bezogen. Sie werfen offensichtlich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf.
Nach allem war wie geschehen zu beschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Niedermaier