Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1971, Az.: BVerwG VIII C 103.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 103.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 16355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 09.11.1967 - AZ: 1 K 529/67
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 9. November 1967 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden. Er hatte mit seinem hierauf gerichteten Antrage, den er noch während seines Schulbesuches gestellt hatte, im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide festzustellen, daß er zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Kläger persönlich als Beteiligten zu der Frage vernommen, aus welchen Gründen er den Kriegsdienst mit der Waffe verweigere. Der Kläger hat im Termin den Hilfsantrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen, insbesondere auch seines Bruders J. T. gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vortrag des Klägers ergebe nicht, daß bei ihm die Voraussetzungen vorlägen, unter denen ihm ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zustünde; eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen hätte nicht zu einem anderen Ergebnis führen können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er verfolgt seine Anträge und rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger hat sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), damit begründet, daß er aus Gewissensgründen nicht imstande sei, am Kriegsdienst mit der Waffe teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der persönlichen Vernehmung des Klägers dessen Anerkennungsanspruch verneint. Im Urteil ist ausgeführt, daß die Aussage des Klägers darauf schließen lasse, seine Weigerung, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, sei nicht so sehr Ausfluß innerer Gewissensnot, sondern ein rational für tauglich befundenes Mittel, die Kriegsursachen und damit den Krieg selbst zu beseitigen; gewiß habe der Kläger neben diesen verstandesmäßigen Erwägungen - insbesondere zu Beginn seiner Vernehmung - auch sittliche, moralische Gründe für seine Haltung genannt; diese Beweggründe seien jedoch im weiteren Verlauf seiner Aussagen immer mehr in den Hintergrund getreten, so daß bei dem Verwaltungsgericht der Eindruck entstanden sei, daß sie nicht die eigentlichen Beweggründe für die Kriegsdienstverweigerung des Klägers seien, sondern lediglich zusätzliche Gründe von insgesamt minderem Gewicht.
Hiernach ist nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht den Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verkannt hat. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß ein Wehrpflichtiger, der den Kriegsdienst nur auf Grund der Überlegung verweigert, diese seine Haltung würde dazu beitragen können, die Kriegsursachen an sich und damit die Kriege als solche zu beseitigen, nicht die Voraussetzungen erfüllt, nach denen ihm ein Anspruch auf Freistellung vom Kriegsdienst mit der Waffe zustünde. Denn hiermit ist eine Gewissensentscheidung im Sinne des Grundgesetzes nicht dargetan.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 22 = BWV 1969 188 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402] mit weiteren Nachweisen), die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), ist eine Gewissensentscheidung vielmehr jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Beruht eine solche Gewissensnot auf der Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118]). Mit dieser Rechtsprechung stimmt es überein, wenn das Verwaltungsgericht die wiedergegebene Darstellung des Klägers als verstandesmäßige Erwägungen bezeichnet und hieraus den Schluß gezogen hat, daß solche Gründe eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht rechtfertigen könnten. Hierin wäre ihm zu folgen. Denn nach der dargelegten Rechtsprechung setzt der Gewissensbegriff eine sittlich motivierte Zwangslage voraus. Rein verstandesmäßige Erwägungen können solche sittlichen Gründe nicht ersetzen.
Nun hat das Verwaltungsgericht jedoch in seinen Urteilsgründen eingeräumt, daß der Kläger neben diesen verstandesmäßigen Erwägungen für seine Kriegsdienstverweigerung auch sittliche, moralische Gründe angegeben habe. Es hat das Vorliegen dieser Gründe nicht verneint. Vielmehr hat es den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als rechtlich unerheblich gewertet, weil diese vom Kläger behaupteten sittlichen, moralischen Gründe jedenfalls nicht die eigentlichen Beweggründe für seine Kriegsdienstverweigerung seien, sondern lediglich Gründe von insgesamt minderem Gewicht. Welcher Art diese sittlichen, moralischen Gründe gewesen sein sollen, auf die der Kläger sich, wenn auch in geringerem Maße, für seine Kriegsdienstverweigerung berufen hat, ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch dies erklärt sich offenbar daraus, daß das Verwaltungsgericht der Ansicht gewesen ist, bei der Beurteilung der Frage, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, seien nur dessen hauptsächliche Weigerungsgründe zu berücksichtigen. Diese Rechtsansicht kann jedoch nicht gebilligt werden.
Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 25) ausgeführt hat, ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen zwar die Möglichkeit einräumt, daß auch echte Gewissensgründe die Entscheidung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausgelöst hätten, diesen Gewissensgründen aber deshalb nicht nachgeht, weil es der Ansicht ist, es komme allein auf die überwiegenden Gründe zur Kriegsdienstverweigerung an, die aber im gegebenen Falle den Charakter von Gewissensgründen nicht hätten; bei der Beurteilung der Frage, ob eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Grundgesetzes vorliegt, müssen alle Gründe berücksichtigt werden, die zur Kriegsdienstverweigerung geführt haben.
Hieran ist festzuhalten. Das aber führt in der vorliegenden Sache zur Zurückverweisung an die Vorinstanz gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht muß in tatsächlicher Hinsicht die Frage klären, ob wirklich Gründe, die auf sittlichem, moralischem Gebiet liegen, zu dem Entschluß des Klägers, den Kriegsdienst zu verweigern, mit beigetragen haben und welcher Art diese Gründe gegebenenfalls gewesen sind. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht unter anderem ausgesagt, er sei der Meinung, daß die Vernichtung menschlichen Lebens und menschlicher Werte durch nichts gerechtfertigt werde, und er würde, ob er nun zur Verteidigung wehrloser Menschen einen Angreifer töten oder ob er dies unterlassen würde, in jedem Falle eine Schuld auf sich laden. Bei dieser Aussage ist es nicht auszuschließen, daß der Kläger mit ihr hat zum Ausdruck bringen wollen, daß die innere Belastung, die ihn zur Verweigerung des Kriegsdienstes veranlasse, auch auf der Vorstellung beruhe, nicht ohne ernste Gewissensnot im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können. Träfe dies zu, so wäre das im Sinne des Anerkennungsbegehrens des Klägers rechtserheblich. Hierzu aber fehlt es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts an tatsächlichen Feststellungen.
Im Zuge der Klärung dieses Sachverhaltes wird es sich dann möglicherweise auch als notwendig erweisen, den älteren Bruder des Klägers, J. T. zu vernehmen, den der Kläger für seine allmähliche Entwicklung zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen als Zeugen benannt hat. Denn dieser Zeuge hat als naher Verwandter mit dem Kläger in der in Betracht kommenden Zeit zusammen in einem Haushalt gelebt, und es ist daher damit zu rechnen, daß er über die Persönlichkeit des Klägers und über die Bildung seines Charakters sachdienliche Aussagen würde machen können (vgl. das Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 193).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf