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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1974, Az.: BVerwG VI B 24.74

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI B 24.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 26.11.1973 - VG IV A 57/73

Fundstelle

  • DÖV 1975, 67 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 26. November 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

3

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 7, 242;  12, 271 [BVerwG 23.06.1961 - VII C 52/58];  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62];  41, 53 (55) [BVerwG 17.10.1972 - III C 82/71]ab. Das Verwaltungsgericht stützt sich im Gegenteil auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegebene Erläuterung der Begriffe des Gewissens und der Gewissensentscheidung. Eine Abweichung käme allenfalls von dem ferner in der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 - in Betracht, in dem näher ausgeführt ist, auch der Wehrpflichtige, der aus seiner gegebenen und zugleich durch Erziehung geformten Einstellung heraus die innere Überzeugung von Recht und Unrecht hege und sich hierdurch verpflichtet sehe, könne auf Grund seines Gewissens, das ihm gleichsam zur "Natur" geworden sei, handeln. Dort ist aber auch dargelegt, daß in anderen Fällen einer an das Gewissen gebundenen Entscheidung des Wehrpflichtigen ein inneres Ringen, also ein Abwägen der einander widerstreitenden Pflichten vorausgegangen sein werde. Das wird sogar die Regel sein, wogegen es zu den seltenen Ausnahmen gehören wird, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe allein in der "Natur" des Wehrpflichtigen gründet. Von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 - würde das Urteil des Verwaltungsgerichts nur abweichen, wenn es dahin zu verstehen wäre, daß - wie in jenem dem Urteil vom 7. November 1973 zugrundeliegenden Fall das Verwaltungsgericht ausgeführt hatte - eine Gewissensentscheidung ausschließlich im Abwägen der verschiedenen einander widerstreitenden Pflichten getroffen werden und nicht in der "Natur" des Wehrpflichtigen begründet sein könne. So ist es aber im vorliegenden Fall nicht, obwohl einige Wendungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts für eine solche Auffassung sprechen könnten. Das Verwaltungsgericht hat hier jedoch ausgeführt, daß von dem Kläger entsprechend seiner persönlichen Entwicklung und seinen geistigen Fähigkeiten ein Abwägen, eine Auseinandersetzung mit der Pflicht zum Töten in einem Verteidigungskrieg zu erwarten gewesen wäre, nur dann hätte bei diesem Kläger auf eine ernste Gewissensentscheidung geschlossen werden können. Wenn das Verwaltungsgericht davon spricht, der Kläger möge nicht töten können, weil er dies - entsprechend seiner inneren Einstellung - mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, so bezieht sich dieser Satz nach dem Zusammenhang, in dem er steht, auf das Töten von Menschen im Rahmen der gegebenen Friedens Ordnung und nicht auf das Töten feindlicher Soldaten in einem - für die Bundeswehr gemäß Art. 26 Abs. 1 GG allein in Betracht kommenden - Verteidigungskrieg. Dem Verwaltungsgericht geht es darum, diese Unterscheidung herauszuarbeiten und darzutun, daß von diesem Kläger ein tieferes Eindringen in die Problematik des Tötens in einem Verteidigungskrieg zu erwarten gewesen wäre, sollte der Schluß auf eine ernste Gewissensentscheidung gezogen werden können. Das Verwaltungsgericht hat also nicht eine "Auseinandersetzung mit anderen Wertvorstellungen" im Sinne der Ausführungen in dem angeführten Urteil vom 7. November 1973 als unumstößliche, allgemeingültige Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gefordert. Im Gesamtzusammenhang betrachtet, liegt dem Urteil des Verwaltungsgerichts nach alledem keine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende rechtliche Konzeption zugrunde; nur dies würde eine Zulassung der Revision rechtfertigen.

4

Die Rechtssache ist auch entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob Art. 4 Abs. 3 GG eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen schlechthin nicht schützt, vielmehr nur eine solche gegen das Töten des Gegners (Angreifers) in einem Verteidigungskrieg", stellt sich im vorliegenden Verfahren so nicht, jedenfalls nicht so allgemein. Daß Art. 4 Abs. 3 GG gerade die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, also gegen das potentielle Töten gegnerischer Soldaten im Kriege, schützt, ergibt sich eindeutig aus seinem Wortlaut. Es kann nach der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen - so ist, wie bereits dargelegt, das mehrfach angeführte Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 - zu verstehen - in seltenen Ausnahmefällen so sein, daß das Töten von Menschen den Wehrpflichtigen von vornherein unter allen nur denkbaren Umständen, also auch unter denen eines Verteidigungskrieges, so belasten würde, daß er in jedem Fall einen schweren seelischen Schaden davontragen würde. Eine solche Gewissensentscheidung unterliegt auch, soweit sie sich auf den Kriegsdienst mit der Waffe erstreckt, dem Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG. Die Regel wird aber sein, daß die Entscheidung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in einem Verteidigungskrieg nur in Auseinandersetzung speziell mit den besonderen sich hier stellenden Problemen, in einem "Abwägen" erfolgt, nicht aber als notwendige Konsequenz der im Gewissen begründeten Entscheidung gegen das Töten von Menschen überhaupt. In solchen Fällen bezieht sich der Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG nur auf die speziell gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffene Gewissensentscheidung. Nichts anderes will das Verwaltungsgericht mit den von der Beschwerde beanstandeten Sätzen zum Ausdruck bringen. Das Urteil wirft daher eine grundsätzliche, noch der höchstrichterlichen Klärung bedürftige Rechtsfrage nicht auf.

5

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [gründet] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG[.]

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier