Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1972, Az.: BVerwG III C 82.71

Vertreibungsschaden an einem ruhenden Betrieb; Vertreibungsschaden an einem eingestellten Betrieb; Vertreibungsschaden an einer ehemaligen tierärztlichen Praxis; Beschränkung der Zulassung der Revision; Gleichstellung eines ruhenden und eines werbenden Betriebes; Begriff des Betriebsvermögens; Praxiseinrichtung einer stillgelegten Praxis als Betriebsvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 82.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 28.05.1971 - AZ: 184 III 70

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 52 - 53
  • BVerwGE 41, 52-53
  • DÖV 1973, 284 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1973, 348
  • IFLA 1974, 43
  • MDR 1973, 251 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 251
  • Mlbl.BAA 1973, 334
  • VerwRspr 25, 379 - 380
  • ZLA 1972, 186

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Revision braucht nicht, notwendig einheitlich, d.h. in vollem Umfange zugelassen zu werden. Wirksam beschränkt ist die Zulassung aber nur dann, wenn eine solche Beschränkung zulässig ist und die Beschränkung aus dem angefochtenen Urteil eindeutig hervorgeht.

  2. 2.

    Bei Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG ist der ruhende dem werbenden Betrieb gleichgestellt. Ein ruhender Betrieb ist dann anzunehmen, wenn der Inhaber die wertende Tätigkeit eingestellt, den Willen aber nicht aufgegeben hat, den Betrieb in nicht allzu ferner Zukunft wieder aufzunehmen, dieser Wille durch Erklärungen und Handlungen zum Ausdruck, gebracht worden ist und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dieser Wille in absehbarer Zeit hätte verwirklicht werden können (ständige Rechtsprechung: zuletzt Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG III C 141.68 - mit Hinweisen). Die Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, müssen - von Ausnahmen abgesehen - vom Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Mai 1971 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin und deren beigeladene Tochter machen einen Feststellungsanspruch wegen vertreibungsbedingten Verlustes einer tierärztlichen Praxis in G./Ostpreußen geltend. Diese Praxis hatte der am ... in B. gestorbene Ehemann der Klägerin (Erblasser) bis zu seinem Tode betrieben; anschließend wurde sie etwa für die Dauer eines Jahres von einem Vertreter weitergeführt.

2

Das Ausgleichsamt lehnte die Schadensfeststellungsanträge, zu deren Begründung die Klägerin vorgetragen hatte, aus kriegsbedingten Gründen habe sie die Praxis nicht fortführen können, alle Praxisgegenstände seien aber bis zu ihrer Flucht erhalten geblieben, weil sie die Praxis nach dem Kriege habe verkaufen wollen, durch Bescheid vom 18. März 1970 ab; im Schadenszeitpunkt hätten die Wirtschaftsgüter der Praxis, weil diese eingestellt gewesen sei, nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört; sie seien sonstiges Vermögen im Sinne des § 67 Ziffer 8 und Ziffer 8 a BewG gewesen.

3

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, einen Vertreibungsschaden an dem Betriebsvermögen der Praxis des verstorbenen Dr. ... in Höhe von 6.900 RM festzustellen. Zur Begründung ist angeführt:

4

Die Praxis habe nur geruht. Die Verwirklichung der Absicht, die Praxis nach dem Tode des Erblassers auf Dauer weiterzuführen, sei ausschließlich aus kriegsbedingten Gründen gescheitert. Die Klägerin habe durch ihr Gesamtverhalten zum Ausdruck gebracht, daß sie nach dem Kriege die Praxis entweder habe wieder eröffnen oder aber zumindest in andere Hände habe geben wollen. Daher sei der vertreibungsbedingte Verlust der Praxis als Schaden an Betriebsvermögen feststellungsfähig. Die Schadensberechnung gemäß den Vorschriften der 6. FeststellungsDV führe zu einem Ersatzeinheitswert von 6.900 RM.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten zu 2) mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

6

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Es wird Verletzung materiellen Rechts (§ 12 Abs. 2 FG, §§ 2, 55 BewG, § 2 Abs. 2 und §§ 4, 9 und 10 der 6. FeststellungsDV) gerügt und geltend gemacht, die Praxis sei eingestellt gewesen. Wäre sie jedoch bewertungsrechtlich als ruhend zu beurteilen, so hätte der Ersatzeinheitswert im Vorortverfahren ermittelt werden müssen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie meint, die Frage, ob die Praxisgegenstände im Schadenszeitpunkt noch Betriebsvermögen gewesen seien, unterliege nicht der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht habe die Revision nur in beschränktem Umfange zugelassen, nämlich zur Klärung der Frage, ob der nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV ermittelte Ersatzeinheitswert ungekürzt oder - wegen der mit der Praxisvertretung verbundenen Kosten - entsprechend den Grundsätzen über die Zurechnung des Betriebsvermögens bei verpachteten Betrieben gekürzt habe angesetzt werden müssen.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Klagabweisung.

11

1.

Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt das angefochtene Urteil in vollem Umfang der materiellrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltunggericht (§ 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seinen Ausspruch über die Zulassung der Revision nicht beschränkt; der Beteiligte zu 2) hat die von ihm eingelegte Revision uneingeschränkt erhoben und Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht.

12

Die Auffassung der Klägerin, daß die Revision deshalb als nur teilweise zugelassen zu beurteilen sei, weil das Verwaltungsgericht in seiner Begründung zur Revisionszulassung zu erkennen gegeben habe, es sei nur eine Rechtsfrage klärungsbedürftig, nämlich die der vollen oder gekürzten Zurechnung des Betriebsvermögens, ist unzutreffend. Zwar braucht die Revision nicht notwendig einheitlich in vollem Umfange zugelassen zu werden. Denkbar ist z.B. die teilweise Zulassung der Revision bei objektiver Klagehäufung. Wirksam beschränkt ist die Zulassung aber nur dann, wenn eine solche Beschränkung zulässig ist und die Beschränkung aus dem angefochtenen Urteil eindeutig hervorgeht (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, München 1971, RdNr. 51; BGH, Urteil vom 30. März 1971 - VI ZR 190/69 - [MDR 1971, 569]).

13

Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Falle überhaupt eine beschränkte Zulassung zulässig gewesen wäre; dagegen spricht, daß die Revisionszulassung nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage - wie die Klägerin geltend macht - beschränkt werden kann; gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Letzteres hat das Verwaltungsgericht angenommen. Es hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Der im Tenor aufgenommene Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält keine Beschränkungen; die für die uneingeschränkte Zulassung der Revision angeführte Begründung zeigt lediglich auf, welche der in diesem Rechtsstreit zu entscheidenden Fragen das Verwaltungsgericht als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehen hat. Damit hat das Verwaltungsgericht dargelegt, weshalb es die Revision zugelassen hat, nicht aber hat es durch die Begründung ausgesprochen, daß die Zulassung der Revision beschränkt sein solle.

14

2.

Der Revision ist beizupflichten, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensfeststellung hat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Wirtschaftsgüter, die dem im Jahre 1941 gestorbenen Ehemann der Klägerin (Erblasser) zur Ausübung seiner tierärztlichen Praxis gedient haben, im Zeitpunkt ihrer Vertreibung (Januar 1945) noch Betriebsvermögen gewesen seien, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.

15

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, daß eine Schadensfeststellung wegen des vertreibungsbedingten Verlustes einer tierärztlichen Praxis nur unter den Voraussetzungen des § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG und § 55 Abs. 1 BewG möglich ist. Nach diesen Vorschriften müssen die durch Vertreibungsmaßnahmen in Verlust geratenen Gegenstände im Schadenszeitpunkt (§ 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG) Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens gewesen sein, d.h. bei Angehörigen eines freien Berufes (hier: Tierarzt) dem Inhaber zur Ausübung seines Berufes gedient haben, wenn ihr Verlust schadensfeststellungsfähig sein soll. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß diese Voraussetzungen hinsichtlich der von der Klägerin als verloren geltend gemachten Gegenstände gegeben seien; dies aber zu Unrecht.

16

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß bei Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG der ruhende Betrieb dem werbenden Betrieb gleichgestellt sei. Ein ruhender Betrieb ist dann anzunehmen, wenn der Inhaber die werbende Tätigkeit eingestellt, den Willen aber nicht aufgegeben hat, den Betrieb in nicht allzu ferner Zukunft wieder aufzunehmen, dieser Wille durch Erklärungen und Handlungen zum Ausdruck gebracht worden ist und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dieser Wille in absehbarer Zeit hätte verwirklicht werden können (Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG III C 141.68 - [ZLA 1972, 34] mit weiteren Hinweisen).

17

Dieser Rechtsprechung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin "auf jeden Fall in irgendeiner Form am Wirtschaftsleben wieder teilnehmen wollte" und daraus gefolgert, daß die Praxiseinrichtung Betriebsvermögen geblieben sei. Diese Annahme ist schon deshalb unrichtig, weil sie unberücksichtigt läßt, daß nicht der Wille des Betriebsinhabers allein maßgeblich ist, sondern objektive Anhaltspunkte feststellbar sein müssen, die die Überzeugung rechtfertigen können, in absehbarer Zeit habe sich dieser Wille verwirklichen lassen. Solche Anhaltspunkte hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Seine Auffassung, daß die beabsichtigte Weiterführung der Praxis ausschließlich aus kriegsbedingten Gründen gescheitert sei, vermag diese Anhaltspunkte nicht zu ersetzen. Bei einer kriegsbedingten Einstellung eines werbenden Betriebes kann in der Regel zwar davon ausgegangen werden, daß die Absicht der späteren Wiederaufnahme bestand (Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 80.63 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 17 c]); allein daraus, daß ein Betrieb aus kriegsbedingten Gründen zum Ruhen gekommen ist, kann aber nicht gefolgert werden, daß der auf Wiedereröffnung des Betriebes gerichtete Wille in absehbarer Zeit hätte verwirklicht werden können. Die Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, müssen dargelegt und glaubhaft gemacht sein (§ 35 Abs. 2 FG). In den Fällen, in denen ein Betrieb zum Ruhen gekommen ist, weil der Betriebsinhaber zum Kriegsdienst eingezogen war und bis zum Kriegsende Soldat geblieben ist, oder in denen infolge eines Kriegssachschadens ein Betrieb unterbrochen war und der Betriebsinhaber oder sein Erbe nicht nur die Absicht, sondern auch die Möglichkeit hatte, den Betrieb in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 62]), mag etwas anderes gelten. In diesen Fällen können sich die erforderlichen objektiven Anhaltspunkte für eine Verwirklichung des Wiederaufnahmewillens bereits aus den gesamten Umständen des Falles ergeben. In Fällen hingegen, in denen die Einstellung der werbenden Tätigkeit eines Betriebes auf den Tod des Inhabers zurückzuführen ist und dieser keinen Erben hatte, der die Voraussetzungen erfüllte, das Unternehmen in absehbarer Zeit weiterzubetreiben, bedarf es des Nachweises objektiver Anhaltspunkte, die die Feststellung ermöglichen, der Betrieb wäre in absehbarer Zeit wieder aufgenommen worden. Bei dieser Beurteilung ist es rechtlich unerheblich, aus welchen Gründen eine solche Wiederaufnahme nicht möglich war. Entscheidend ist allein, ob der Betrieb in angemessener Frist von einem Dritten hätte wieder aufgenommen werden können. Dabei kann allerdings die Zeit, vor deren Ablauf der Betrieb noch als ruhend anzusehen ist, nicht allgemein festgelegt werden. Hier kommt es vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Unternehmens an. Ist jedoch die angemessene Zeit ergebnislos verstrichen, so kann das durch den Erbfall zunächst zum Ruhen gekommene Unternehmen bewertungsrechtlich nur als eingestellt angesehen werden. Das hat zur Folge, daß von diesem Zeitpunkt an die bisherigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bewertungsrechtlich als sonstiges Vermögen im Sinne des § 67 Ziffer 8 BewG behandelt werden. Sollten diese Wirtschaftsgüter anschließend durch Kriegsereignisse oder Vertreibungsmaßnahmen verlorengegangen sein, so ist dieser Verlust gemäß § 7 FG nicht feststellungsfähig.

18

Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Deshalb muß es aufgehoben und entsprechend dem Begehren des Beteiligten zu 2) die Klage abgewiesen werden. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin die tierärztliche Praxis ihres Ehemannes, die weder sie noch ihre Tochter mangels einer Bestallung als Tierarzt hätten fortführen können, etwa für die Dauer eines Jahres durch einen Tierarzt fortführen lassen. Nach Ablauf dieser Frist hatte die Klägerin zwar nach wie vor die Absicht, die Gegenstände der Praxis entsprechend ihrer früheren Widmung zu veräußern; nach dem damaligen Rechtszustand bestand für sie jedoch keine Möglichkeit, als Witwe die Praxis fortführen zu lassen. Gemäß § 18 Abs. 4 der Berufsordnung der deutschen Tierärzte vom 17. März 1937 (DTBl. Sonderbeilage zu Nr. 7), die von der Reichstierärztekammer auf Grund des § 14 Abs. 1 der Reichstierärzteordnung vom 3. April 1936 (RGBl. I S. 347) erlassen worden ist (s. Backhaus und Wiendieck, Vorschriften für die Veterinärverwaltung im Deutschen Reich und in den Ländern, Bd. III - 1937 -), konnte die Praxis eines verstorbenen Tierarztes mit Genehmigung der Reichstierärztekammer für kürzere Zeit, etwa für die Dauer eines Vierteljahres, für Rechnung der Hinterbliebenen durch einen anderen Tierarzt fortgeführt werden. Nach dieser von dem Beteiligten als "Gnadenfrist" bezeichneten Zeit - also etwa ab Mitte 1942 - war die Praxis des Erblassers endgültig mit der bewertungsrechtlichen Folge eingestellt, daß die Praxisgegenstände sonstiges Vermögen im Sinne des § 67 Ziffer 8 BewG geworden waren. Daß nach diesem Zeitpunkt der Veterinärrat Dr. ... nach der Darstellung der Klägerin das Instrumentarium ihres gestorbenen Ehemannes im Bedarfsfalle verwendet habe, ändert an diesem Ergebnis nichts. Er war kein in dieser Praxis praktizierender Tierarzt. Die Instrumente und sonstigen Wirtschaftsgüter der früheren Praxis des Erblassers gehörten seit etwa Mitte 1942 zum sonstigen Vermögen seiner Erben; die gelegentliche Benutzung dieser Gegenstände durch einen Veterinärrat ändert an dieser Zugehörigkeit nichts (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., § 67 zu Ziff. 8 auf S. 548, wo angeführt ist, daß die juristische Bibliothek eines im Ruhestand lebenden Rechtsanwalts und die Instrumente eines nicht mehr praktizierenden Arztes zum sonstigen Vermögen gehören). Deshalb kann der vertreibungsbedingte Verlust der ehemaligen Praxisgegenstände nicht als Vertreibungsschaden festgestellt werden, so daß die Klage abzuweisen war.

19

Der Senat verkennt nicht, daß die Erben - vor allem die Witwen - von freiberuflich Tätigen, deren Berufsausübung von einer Bestallung abhängig war, bei der gebotenen Anwendung der Grundsätze über ruhende Betriebe im Verhältnis zu Erben solcher Gewerbetreibenden, deren hinterlassene Betriebe von den Erben oder dritten Personen fortgeführt werden konnten, ohne daß der jeweilige Inhaber einer besonderen Bestallung bedurfte, außerordentlich benachteiligt sind. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird deshalb zu erwägen haben, ob in Fällen vorliegender Art wegen des durch Kriegseinwirkung oder Vertreibungsmaßnahmen bedingten Verlustes der Praxisgegenstände ein Ausgleich gemäß dem durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 24. August 1972 (BGBl. I S. 1537) eingefügten § 301 b LAG gewährt werden kann.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Eckstein
Fandré