Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1965, Az.: BVerwG III C 83.64
Differenzbetrag der Einheitswerte als Höchstbetrag der Schadensfeststellung; Bindungswirkung der Bescheide der Finanzbehörden über die Höhe der Einheitswerte für die Ausgleichsbehörden; Ablehnung der Festsetzung eines Einheitswertes für den Betrieb zum Währungsstichtag wegen Nichtbestehens eines Betriebes am Währungsstichtage als die Ausgleichsbehörden bindende Einheitswertfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 83.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - 02.12.1960 - AZ: 6 K 126/60
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 4 8. FeststellungsDV
Fundstellen
- IFLA 1966, 189
- RLA 1965, 610
- ZLA 1965, 332
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Erklärung der Finanzbehörden, die Festsetzung eines Einheitswertes zum Währungsstichtage werde abgelehnt, weil infolge des Kriegssachschadens am Währungsstichtag ein Betrieb nicht mehr vorhanden gewesen sei, besagt nichts über die Höhe des Einheitswerts; sie ist für die Ausgleichsbehörden im Rahmen des § 13 Abs. 4 FG nicht bindend.
- 2.
Ein gewerblicher Betrieb ist im Sinne des § 4 der 8. FeststellungsDV dann nicht eingestellt gewesen, wenn er in der Zeit vom Schadenseintritt bis zum Währungsstichtage infolge des Kriegssachschadens nur vorübergehend unterbrochen war.
- 3.
Zum Begriff der vorübergehenden kriegsbedingten Unterbrechung.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig vom 2. Dezember 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1946 gestorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer einer Wassermühle und Bäckerei im Kreise Segeberg. 1940 wurde der Betrieb durch Kriegseinwirkung zerstört.
Die Klägerin beantragte als Miterbin ihres Ehemanns Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz wegen Kriegssachschadens an Betriebsvermögen. Das Finanzamt teilte dem Ausgleichsamt mit, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1940 1.590 RM betragen habe. Für den Währungsstichtag hatte das Finanzamt einen Einheitswert des Betriebsvermögens nicht angesetzt, weil ein Betrieb im bewertungsrechtlichen Sinne nicht mehr bestanden habe. Den Einheitswert des Grundvermögens am Währungsstichtag gab das Finanzamt dem Ausgleichsamt mit 1.700 DM an.
Das Ausgleichsamt stellte mit Bescheid vom 19. Oktober 1959 den Schaden in Höhe des Einheitswertes des Betriebsvermögens am 1. Januar 1940, also in Höhe von 1.590 RM, und den Anteil der Klägerin als Miterbin des unmittelbar Geschädigten mit 50 vom Hundert dieses Betrages fest.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Behördenentscheidungen den Kriegssachschaden anderweitig festzustellen. Sie hat vorgetragen, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens durch das Finanzamt für den Währungsstichtag mit 0,0 DM führe zu einem unbilligen Ergebnis. Die Schulden, bei denen es sich um Verwandtendarlehen gehandelt habe, seien im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden und müßten auch am Währungsstichtag von dem noch verbliebenen Einheitswert des Grundstücks in voller Höhe abgesetzt werden, so daß sich ein erheblicher "Minus-Einheitswert" ergebe. Dessen Vergleich mit dem Einheitswert zum 1. Januar 1940 werde zu einer angemessenen Schadensfeststellung führen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Klage sei unbegründet, weil das Finanzamt den Einheitswert der Wassermühle zum 1. Januar 1940 mit 1.590 RM und zum Währungsstichtag mit 0,0 DM festgesetzt habe. Der Differenzbetrag der Einheitswerte als Höchstbetrag der Schadensfeststellung nach § 13 Abs. 4 FG betrage demnach 1.590 RM. Der Einheitswert sei deshalb zum 21. Juni 1948 mit 0,0 DM festgestellt worden, weil am Währungsstichtag ein Betrieb im bewertungsrechtlichen Sinne nicht mehr bestanden habe. Tatsächlich hätten auch die. Bemühungen des unmittelbar Geschädigten, die Mühle wieder aufzubauen, nicht mehr zum Erfolg geführt, so daß der Mühlenbetrieb durch den Bombenschaden zum Erliegen gekommen sei. Für die Fälle, in denen ein geschädigter Betrieb vor dem Währungsstichtag eingestellt worden sei, bestimme überdies § 4 der Achten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes ausdrücklich, daß als Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 FG der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebes gelte.
Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und nach ihrem Sachantrage zu erkennen. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, es sei nicht richtig, daß das Ausgleichsamt für den Währungsstichtag den Einheitswert für das Betriebsvermögen mit 0,0 DM festgestellt habe. Deshalb könne eine Schadensfeststellung nach § 13 Abs. 4 FG nicht erfolgen, es sei denn, daß das Ausgleichsamt einen Ersatzeinheitswert ermittle. Das sei bisher nicht geschehen. Der unmittelbar Geschädigte habe sich vergeblich um eine Schadensregelung und um den Wiederaufbau bemüht. Der ernstliche Wille, den Betrieb wieder aufzunehmen, werde dadurch bestätigt, daß der älteste Sohn der Klägerin zunächst den Beruf eines Müllers und anschließend den eines Getreidekaufmanns erlernt und in beiden Berufen Abschlußprüfungen abgelegt habe.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen nicht die Abweisung der Klage.
Die Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen ist der Höhe nach durch § 13 Abs. 4 FG insoweit begrenzt, als grundsätzlich der Schaden höchstens mit dem Betrage festgestellt werden kann, um den der Einheitswert am Währungsstichtag infolge der Schädigung niedriger festgesetzt worden ist, als der Einheitswert am 1. Januar 1940. Die Bescheide der Finanzbehörden über die Höhe der Einheitswerte sind für die Ausgleichsbehörden bindend. Ist ein Betrieb nach dem Schadenseintritt und vor dem Währungsstichtag "eingestellt" worden, dann gilt nach § 4 der 8. FeststellungsDV als Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 FG der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebes.
Mit Recht ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, das Begehren der Klägerin, den Schaden höher festzustellen, wäre unbegründet, wenn die Finanzbehörden den Einheitswert des Betriebes zum Währungsstichtag mit 0,0 DM festgesetzt hätten oder wenn der Betrieb vor dem Währungsstichtag im Sinne des § 4 der 8. FeststellungsDV eingestellt worden wäre. Daß eine dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist, ist aber den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen.
Das Verwaltungsgericht hat allerdings ausgeführt, das Finanzamt habe den Einheitswert der Wassermühle zum Währungsstichtage mit 0,0 DM festgesetzt. Das ist jedoch - worauf die Revision mit Recht hinweist - nicht richtig. Das Finanzamt hat lediglich die Festsetzung eines Einheitswertes für den Betrieb zum Währungsstichtag abgelehnt mit der Begründung, am Währungsstichtage habe ein Betrieb nicht mehr bestanden (Schreiben des Finanzamtes Bad Segeberg an das Ausgleichsamt vom 22. Mai 1959 und an die Klägerin vom 17. Februar 1960 sowie Schreiben der Oberfinanzdirektion Kiel an das Verwaltungsgericht vom 29. November 1960). Das ist keine die Ausgleichsbehörden bindende Einheitswertfestsetzung. Aus einer Erklärung der. Finanzbehörde, die Festsetzung eines Einheitswertes zum Währungsstichtage werde abgelehnt, weil infolge des Kriegssachschadens ein Betrieb nicht mehr vorhanden gewesen sei, durften die Ausgleichsbehörden im Rahmen des § 13 Abs. 4 FG nicht entnehmen, das Finanzamt habe den Einheitswert des Betriebes zum Währungsstichtage mit bindender Wirkung auf 0,0 DM festgesetzt, weil das Finanzamt eine Einheitsbewertung nicht vorgenommen, sondern ausdrücklich abgelehnt hatte.
Aus den genannten Schreiben ergibt sich auch nicht, daß der Betrieb zum Währungsstichtage eingestellt war. Ein gewerblicher Betrieb wäre jedenfalls dann nicht eingestellt im Sinne des § 4 der 8. FeststellungsDV, wenn er in der Zeit vom Schadenseintritt bis zum Währungsstichtage infolge des Kriegssachschadens nur vorübergehend unterbrochen gewesen wäre. Trotz des Zeitablaufs hätte eine nur vorübergehende kriegsbedingte Unterbrechung dann vorgelegen, wenn der unmittelbar Geschädigte oder seine Erben, den Willen nicht aufgegeben hätten, den zerstörten Betrieb wieder aufzubauen und danach wieder aufzunehmen, wenn dieser Wille durch Erklärungen und Handlungen zum Ausdruck gebracht worden wäre und wenn ferner Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, daß er in absehbarer Zeit - gegebenenfalls mit fremder Hilfe - hätte verwirklicht werden können. Der. Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, war das Verwaltungsgericht nicht deswegen enthoben, weil die Finanzbehörden ihre Meinung dahin bekundet hatten, der Betrieb sei "eingestellt" gewesen. Insoweit kennt das Gesetz keinerlei Bindungswirkung. Vielmehr wäre es Sache des Verwaltungsgerichts gewesen, von sich aus aufzuklären, ob hier eine endgültige Einstellung des Betriebes vorlag. Hierbei kann es von Bedeutung sein, ob der unmittelbar Geschädigte oder einer seiner Erben persönlich die fachlichen Kenntnisse zum Wiederaufbau und zur Wiederaufnahme des Betriebes gehabt hätten und ob der Wiederaufbau und die Wiederaufnahme des Betriebes wirtschaftlich vertretbar und erstrebenswert gewesen wären. Das Verwaltungsgericht hat zwar, ausgeführt, der unmittelbar Geschädigte habe sich bemüht, den Betrieb wieder aufzubauen, diese Bemühungen hatten aber nicht zum Erfolg geführt. Es hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob und wann die nicht näher dargestellten Bemühungen aufgegeben worden sind und ob und aus welchen Gründen eine etwaige Aufgabe der Bemühungen als endgültig zu bewerten ist.
Diese Feststellungen werden nachzuholen sein, um dann die Frage, ob der Betrieb am Währungsstichtage nicht nur als vorübergehend unterbrochen, sondern als endgültig eingestellt anzusehen war, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erneut zu beantworten. Möglicherweise kann es erheblich sein, ob und welche Zahlungen der unmittelbar. Geschädigte wegen des Kriegssachschadens schon vor dem 8. Mai 1945 erhalten hat und weshalb damals ein Wiederaufbau unterblieben ist, und ob etwa einem Kinde der Klägerin aus erster Ehe eine Ausbildung gegeben worden ist mit dem Ziel, daß dieses Kind nach Abschluß der Ausbildung gerade den durch den Kriegssachschaden betroffenen Mühlenbetrieb wieder aufnehmen solle.
Sollte sich ergeben, daß der Betrieb zum Währungsstichtage nicht als endgültig eingestellt anzusehen ist, dann ist bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auf den Währungsstichtag (vgl. hierzu BVerwGE 13, 268) auch zu beachten, daß sich unter Berücksichtigung der auf dem Betrieb lastenden Schulden ein sogenannter Minus-Ersatzeinheitswert ergeben kann (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 13 FG, Anm. 11 e). Hinsichtlich der Schulden könnte es darauf ankommen, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab diese im Wege der Vertragshilfe wegen des Kriegssachschadens herabgesetzt worden sind. Bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes wird zu prüfen sein, ob das Wassernutzungsrecht trotz Zerstörung der Baulichkeiten zum Währungsstichtag einen Verkehrswert gehabt hat.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff