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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1971, Az.: VI ZR 190/69

Zulassungsbeschränkung; Revision; Versorgungsverwaltung; Sozialversicherungsträger; Versorgungsleistung; Soldat; Hinterbliebene; Schädiger; Anspruchsvorrang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1971
Aktenzeichen
VI ZR 190/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1971, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 637-639 (Volltext mit red. LS)
  • VerwRspr 23, 627 - 631

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage der beschränkten Zulassung einer Revision.

2. Erbringen der Träger der Versorgungsverwaltung (BRD) und der Sozialversicherungsträger (SVT) wegen desselben Unfalls einem geschädigten Soldaten (seinen Hinterbliebenen) Versorgungsleistungen, so geht, sofern der übergangsfähige Schadenersatzanspruch zur vollen Deckung ihrer unfallbedingten Leistungen nicht ausreicht, der Anspruch des SVT gegen den Schädiger dem Anspruch des Trägers der Versorgungsverwaltung vor.