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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1974, Az.: BVerwG VI CB 35.73

Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 35.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 25.02.1971 - AZ: 4335/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Februar 1971 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Revision des Klägers ist zwar als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig; sie ist aber offenbar unbegründet.

3

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Klägers stattgeben müssen, ein psychologisches Gutachten "zu dem Beweisthema einzuholen, daß das Gewissen des Klägers diesem die Beteiligung an Kriegen jeder Art verbiete". Mit Recht sah sich das Verwaltungsgericht nicht veranlaßt, im Sinne des Beweisantrags tätig zu werden. Wie der beschließende Senat in dem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 5.73 - mit eingehender Begründung dargelegt hat, hat das Verwaltungsgericht in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Wehrpflichtige eine innerlich verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Ob es sich dabei der sachverständigen Hilfe eines in der Seelenkunde ausgebildeten Fachmannes (z.B. eines Fachpsychologen) bedienen will, hat es - wie auch sonst beim Sachverständigenbeweis - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutraut und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichtet. Etwas anderes wird nur dann zu gelten haben, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Wehrpflichtigen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen lassen, die Hilfe eines Fachpsychologen in Anspruch zu nehmen. Zudem muß sich in diesem Falle dem Verwaltungsgericht die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens als geeignetes Erkenntnismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung aufdrängen. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis in Übereinstimmung mit der oben angeführten Grundsatzentscheidung des Senats ausgeführt hat - hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat daher durch die Nichteinholung des beantragten fachpsychologischen Gutachtens nicht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

4

Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

5

Unbegründet ist auch die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

6

Nach seiner Auffassung weicht das angefochtene Urteil in bezug auf die Definition des Gewissensbegriffs im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insofern ab, als das Verwaltungsgericht "ganz offenbar erwartet, daß die äußerlichen Anzeichen der Gewissensnot (z.B. Schweißausbrüche, Unsicherheit, Unschlüssigkeit, Wechsel der Gesichtsfarbe, Händeringen etc.) in der mündlichen Verhandlung, in der dem Kläger das Verhalten im Kriege vorgestellt wurde, in gleicher Weise wie im Konfliktsfalle selbst zu Tage treten müßten". Eine solche - allerdings rechtsfehlerhafte - Betrachtungsweise liegt dem angefochtenen Urteil jedoch ersichtlich nicht zugrunde. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 41, 53 [55] mit Nachweisen) davon ausgegangen, daß eine Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe dann - aber auch nur dann - vorliegt, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer ernsten Gewissensnot führt. Im Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 - hat der beschließende Senat dazu erläuternd folgendes ausgeführt:

"Aus dem ... Begriff der Gewissensentscheidung ergibt sich als ausreichende, aber unerläßliche Voraussetzung, daß die gegenwärtige Vorstellung des Wehrpflichtigen, entgegen den ihn innerlich bindenden Geboten seines Gewissens, im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer seelischen Belastung in dem Sinne führt, daß er sich gegenwärtig dessen bewußt ist, solches nicht ohne künftigen schweren seelischen Schaden tun zu können. Daraus folgt zugleich, daß derjenige, der die innere Belastung beim Töten eines Menschen im Kriege nicht zu beurteilen vermag, sich mit dem Problem (noch) nicht ernsthaft und jedenfalls für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht endgültig auseinandergesetzt hat und bei ihm (noch) kein unabweisbarer innerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist."

7

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der Kläger "unter Aufgabe seiner früheren indifferenten Haltung zum Problem der Kriegsdienstverweigerung den Weg beschritten hat, der später zu einer echten, ihn sittlich verpflichtenden Gewissensentscheidung führen kann". Dieser Prozeß sei aber noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung sei das Gericht lediglich davon überzeugt, daß es sich beim Kläger um eine friedfertige, jeder Gewaltanwendung ablehnend gegenüberstehende Persönlichkeit handelt. Diese Feststellung trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG derzeit (noch) nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil beruht also nicht auf einem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden rechtsfehlerhaften Gewissensbegriff.

8

Es ist auch, nicht erfindlich, inwiefern das angefochtene Urteil in seiner rechtlichen Konzeption von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluß des I. Wehrdienstsenats vom 14. Januar 1969 - I WB 93.68 - (BVerwGE 33, 233 [BVerwG 14.01.1969 - I WB 93/68] = NJW 1969, 674) abweicht. Denn in dieser Entscheidung ging es um eine wesentlich andere Sach- und Interessenlage, nämlich darum, ob die bisher nach einem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung gewährte Vergünstigung waffenlosen Dienstes auch künftig weiterhin für solche Wehrpflichtige aufrechtzuerhalten ist, die erst während ihrer Zugehörigkeit zur Bundeswehr ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebt hatten, ohne daß darüber schon im positiven Sinne entschieden worden wäre. Nach alledem ist eine die Zulassung der Revision nach § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG rechtfertigende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht festzustellen.

9

Auch eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Insbesondere wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht die von der Beschwerde offenbar angestrebte generelle Beantwortung der Frage zu erwarten, ob eine "Aktion von UlTO-Truppen" (z.B. im arabisch-israelischen Konflikt) als Waffenanwendung zwischen Staaten, wie sie eine durch Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geschützte Gewissensentscheidung voraussetzt, zu bewerten ist. Denn das Verwaltungsgericht hat das gesamte Verhalten und Vorbringen des Klägers auf den vorliegenden Einzelfall bezogen rechtlich und tatsächlich gewürdigt. Im Rahmen dieser gebotenen Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Klägers hat das Verwaltungsgericht u.a. auch dessen Antwort auf die Frage, wie er zu einem bewaffneten Einsatz von UNO-Truppen stehe, als ein zusätzliches Argument zur Verdeutlichung und Bestätigung seiner - wie oben dargelegt - ohne Verkennung des Gewissensbegriffs des Art. 4 Abs. 3 GG gewonnenen Überzeugung herangezogen, daß "die ablehnende Haltung des Klägers gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe nicht so stark (ist), daß die Ableistung des Grundwehrdienst es ihn in eine echte Gewissensnot führt". Bei dieser Sach- und Rechtslage würde sich die Frage, ob eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch die in mancher Hinsicht anders gelagerte potentielle Verwendung von Waffen im Rahmen eines UNO-Einsatzes einbezieht, nicht losgelöst von den der freien Beweis Würdigung der Tatsacheninstanz unterliegenden einzelfallbezogenen Besonderheiten der vorliegenden Streitsache stellen; diese wäre daher für die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen offensichtlich nicht geeignet.

10

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

12

Daß Armenrecht mußte versagt werden, da aus den oben dargelegten Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier