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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1974, Az.: BVerwG VI CB 51.73

Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 51.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 27.08.1971 - AZ: VRS III/84/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. August 1971 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren hatte er zwar vor dem Prüfungsausschuß Erfolg, jedoch hob die Prüfungskammer den Erstbescheid auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - unbegründet. Weder ist die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten, noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG).

3

Der Kläger meint, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle dar, ob das Verwaltungsgericht aus den "erhobenen Tatsachen" auf eine nur situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung habe schließen dürfen. Festgestellt worden sei zwar, daß er, der Kläger, Gewaltmaßnahmen des Vietkong und ähnliche Akte "kollektiver Notwehr", nämlich Aufstände gegen Unterdrücker billige, nicht jedoch, daß er in diesen "Grenzsituationen" ausdrücklich den "Kriegsdienst mit der Waffe gerechtfertigt" habe. Die so vorgetragene Rüge wird den gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Es mangelt an der Bezeichnung der konkreten grundsätzlich bedeutsamen Rechts frage. In Wahrheit handelt es sich nur um einen Angriff auf die Beweiswürdigung.

4

Die ordnungsgemäß aufgeworfene weitere Frage hingegen, ob auch derjenige Wehrpflichtige den Kriegsdienst nur situationsbedingt verweigert, der in bestimmten Fällen "elementarer Unterdrückung eines Volkes einen Aufstand gegen einen Gewaltherrscher" unter eigener Beteiligung befürwortet, ist nicht klärungsbedürftig. Die Abgrenzung der situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung ist in zahlreichen Entscheidungen umfassend geklärt (vgl. statt anderer Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 50] mit Nachweisen). Neue Aspekte zeigt die Beschwerde nicht auf. Begrifflich von der situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung zu trennen sind zwar Sachverhalte, in denen nicht die Teilnahme an Kriegen zwischen Staaten, sondern an innerstaatlicher, nicht durch Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigter Gewaltanwendung in Rede steht. Daß es aber auch dann an der von Art. 4 Abs. 3 GG vorausgesetzten absoluten Achtung menschlichen Lebens fehlt, ist höchstrichterlich ebenso schon mehrfach entschieden (BVerwGE 37, 69 [70], Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG VI C 59.73 -, ständige Rechtsprechung).

5

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Bedenken würde allerdings die im Urteil anklingende Folgerung begegnen, wer Krieg und Aufstand gegen unmenschliche Lebensbedingungen an sich billige, ohne jedoch selbst Gewalt ausüben zu können, erfülle die objektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht. Maßgebend ist nämlich allein, ob der Wehrpflichtige seine eigene Teilnahme an Tötungshandlungen als unmoralischverwirft (Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67- [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 23]). Doch hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ergänzend und tragend darauf gestützt, die vom Kläger behauptete Einschränkung, er selbst sei nur zu gewaltloser Mithilfe bei solchen "Grenzsituationen" in der Lage, sei nicht glaubhaft. Mit dem aus dieser Feststellung gezogenen Schluß, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe liege nicht vor, befindet das Verwaltungsgericht sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen läßt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Die Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 11) und vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 116.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 28) betreffen keine Fälle innerstaatlicher gewaltsamer Erhebung. Auch dem Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22) fehlt trotz des Zitats von BVerfGE 12, 45, 55 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] der Bezug zum vorliegenden Sachverhalt. Der Kläger hat im übrigen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht aus einer situationsbezogenen Analyse eine generelle Ablehnung von Gewalt entwickelt, vielmehr seine Entscheidung der jeweiligen Sachlage vorbehalten.

6

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

7

2.

Die Revision ist zwar als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig, jedoch offenbar unbegründet.

8

Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Nachdem seine, wie die Revision einräumt, wiederholten eingehenden Fragen nach dem Grund für die vom Kläger getroffene Unterscheidung zwischen der Billigung bestimmter Befreiungskriege einerseits und seiner Unfähigkeit zu gewaltsamer Beteiligung daran andererseits ohne Ergebnis geblieben waren, mußte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, nach der, "historischen Dialektik des Gewissens" des Klägers zu forschen. Das Tatsachengericht verletzt seine Verpflichtung zur erschöpfenden Sachaufklärung durch Unterlassen von Prägen inder Regel - und so auch hier - nicht, wenn ein durch einen. Rechtsanwalt vertretener Beteiligter die nunmehr vermißte Befragung selbst nicht vorgenommen hat (vgl. § 98 VwGO, §§ 397 Abs. 2, 451 ZPO). Was sich einem Rechtsanwalt, der die Interessen des zur Mitwirkung an der Sachaufklärung verpflichteten Klägers wahrzunehmen hat, an Fragen und weiterer Beweiserhebung nicht aufdrängt, braucht sich nämlich grundsätzlich auch dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 - und vom 22. Mai 1974 - BVerwG VI CB 232.73 -).

9

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die §§ 173 VwGO, 313 ZPO verletzt, geht ebenfalls fehl. Die Revision meint der Sache nach, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung finde zum Teil keine Stütze im festgestellten Sachverhalt. Damit wird aber weder ein Mangel im Tatbestand dargetan (§ 117 Abs. 2 VwGO statt, wie die Revision zitiert, § 313 ZPO), noch ein Unterlassen der Protokollierung der Beweisaufnahme (§ 105 VwGO). Abgesehen davon ist der Vortrag der Revision der Sache nach unzutreffend. Der Schluß des Verwaltungsgerichts, der Kläger betrachte einen etwaigen Krieg der Bundesrepublik als zur Verfestigung von Machtpositionen dienend und scheide Recht von Unrecht bei Gewaltanwendung nach gesellschaftspolitischen Kriterien, findet die erforderliche tatsächliche Grundlage in dessen Bekundungen vor dem Prüfungsausschuß und dem Aufsatz in der Schülerzeitschrift, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewesen sind. Im übrigen beruht die angefochtene Entscheidung auf diesen Wertungen nicht.

10

Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier