Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1974, Az.: BVerwG VI C 59.73
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Vorliegen einer vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens als Voraussetzung für die Anerkennung; Rechtsfolgen der Aussage des Antragstellers einer Bereitschaft zum Widerstand unter Anwendung von Waffengewalt unter bestimmten Umständen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 59.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 25.11.1971 - AZ: IV E 113/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer. A 1974, 313
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. November 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger erlernte mit mittlerer Reife den Beruf eines Bankkaufmanns und war nach erfolgreichem Abschluß der Lehre von 1967 bis 1969 in diesem Beruf tätig, besuchte jedoch seit dem Jahre 1968 eine private Abendschule, um die Reifeprüfung abzulegen. Im Jahre 1969 schied er aus seinem Beruf als Bankkaufmann aus, um sich voll der Vorbereitung auf die Reifeprüfung zu widmen, die er im Jahre 1970 bestand. Seit dem Wintersemester 1970/71 studierte er.
Bereits im März 1967 hatte der Kläger beantragt, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, im November 1967 wurde er "tauglich" gemustert.
Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag des Klägers, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, ab, die Prüfungskammer wies seinen Widerspruch zurück.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat die Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Kläger als Beteiligten vernommen. Er hat u.a. ausgesagt:
Das Gewissen bedeute für ihn Einsichten, nach denen er seine Handlungen ausrichten müsse. Solche Einsichten, die ihn dazu gebracht hätten, den Krieg als Wahnsinn anzusehen und den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, seien, daß das Vorhandensein einer Armee die Kriegsmöglichkeit nicht verhindere, sondern erhöhe und daß eine Armee, jedenfalls in einem industriellen Staat eine Hierarchie des Schwachsinns begründe, d.h. daß durch sie entgegen seinen Vorstellungen ein Über- und Unterordnungsverhältnis in der Gesellschaft aufgebaut und gefestigt werde. Die Bundeswehr sei insoweit ein getreues Spiegelbild unserer gesellschaftlichen Verhältnisse. Wenn er den Dienst in der Bundeswehr ableisten müßte, würde er in seiner Emanzipation gehemmt und in die Schizophrenie des militärischen Lebens übernommen. Auch deshalb lehne er den Kriegsdienst ab. Er sehe das alles gesamtgesellschaftlich bedingt. Er müsse so handeln, weil er sich von innen her so aufgerufen fühle. Er lehne Großkriege auf jeden Fall ab. Demgegenüber sei er sich nicht im klaren, ob z.B. der Einsatz des Vietkong und der sogenannten Stadt-Guerillas in Südamerika gerechtfertigt sei. Er sei absolut nicht gegen jede Gewalt. Es könne sein, daß man z.B. hierdurch riesengroße Katastrophen verhindern könne. In dem Fall des Widerstandes gegen Hitler könnte er sich vorstellen, daß er eine Waffe in die Hand nehmen würde und auf Hitler oder irgendeinen anderen Diktator anlegen würde, nachdem er sich versichert hätte, daß er auf diese Weise eine bevorstehende Katastrophe verhindern könnte. In einer Armee jedenfalls hier und jetzt würde er keine Waffe in die Hand nehmen. In der Bundesrepublik habe er noch andere Möglichkeiten, seine Ideen durchzusetzen. Bei einem Widerstandskampf - etwa wie 1944 - würde er sich einem Verband anschließen, da er sich nicht vorstellen könne, daß er als einzelner etwas erreichen könnte.
Das Verwaltungsgericht hat darauf die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt und Verletzung des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WPflG rügt.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, daß es dem Kläger an der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens fehle, weil er unter bestimmten Umständen - möge es sich auch um die Anwendung tödlicher Waffen gegen Menschen im Rahmen einer rechtmäßigen Widerstandshandlung handeln - bereit sei, die Waffe auf einen Menschen zu richten und ihn zu erschießen. Dem liegen die Erklärungen des Klägers bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht zugrunde, die dieses durch Bezugnahme auf die Vernehmung tatsächlich festgestellt hat.
Die Bereitschaft des Klägers, unter bestimmten Umständen Widerstand unter Anwendung von Waffengewalt im Innern des Staates zu leisten, ist der sogenannten situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung für den Fall eines Kampfes nach außen vergleichbar. Sie läßt sich weder der Bereitschaft zu einer "zivilen" Notwehr- oder Nothilfeleistung zuordnen (BVerwGE 37, 69 [70, 71]) noch der Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge in qualifizierten Notwehr-(Nothilfe-)Situationen, wie sie der erkennende Senat u.a. in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - als einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht entgegenstehend umrissen hat. Bei den Handlungen jedenfalls, zu denen der Kläger nach seiner Aussage im Rahmen eines Verbandes bereit wäre, fehlt es an der aktuellen Zuspitzung, der "Gegenwärtigkeit" des Angriffs, die das Handeln in Notwehr oder Nothilfe kennzeichnet und rechtfertigt oder doch entschuldigt.
Die von der Revision für notwendig gehaltene Präzisierung oder Einschränkung, unter welchen Umständen die Bereitschaft, Menschen mit Waffen zu bekämpfen und ggf. zu töten, der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, ist für den Bereich innerstaatlicher Auseinandersetzungen - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - schon in BVerwGE 37, 69 und in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend erfolgt (vgl. dazu u.a. Beschluß vom 28. September 1973 - BVerwG VI CB 89.73 - und Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 -), für den Bereich kriegerischer Abwehrhandlungen hat sie der erkennende Senat in dem angeführten Urteil vom 25. Januar 1974 in Anknüpfung an BVerwGE 39, 269 entwickelt.
Soweit die Revision meint, die Erklärungen des Klägers bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht seien dahin zu verstehen, daß seine Bereitschaft, zur Vernichtung eines Diktators wie Hitler zur Waffe zu greifen, einer Nothilfesituation entspreche, verkennt sie, daß das Revisionsgericht an die in den Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommenen Erklärungen des Klägers gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Die vom Kläger erklärte Bereitschaft beschränkt sich, wie dargelegt, nicht auf eine zivile Nothilfesituation in dem der Anerkennung nicht entgegenstehenden Sinne.
Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Erklärungen des Klägers ständen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entgegen, trifft also im Ergebnis zu, wenn auch die Begründung, es fehle dem Kläger an der vorausgesetzten vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens, einer Differenzierung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf.
Unter diesen Umständen kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf an, ob die vom Verwaltungsgericht im übrigen festgestellte zwingende Einsicht ("fixe Idee") des Klägers, jeder Krieg müsse als Wahnsinnsakt verhindert werden, den Anforderungen des Gesetzes an eine Gewissensentscheidung, wie sie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 45) und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 7, 242 [245 ff.]; 23, 98; 41, 53 [55]) erläutert worden ist, genügt. Doch sei bemerkt, daß gegen eine solche Auffassung erhebliche Bedenken bestehen.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier