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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1973, Az.: BVerwG VI CB 89.73

Kriegsdienstverweigerung bei Billigung eines Tyrannenmordes; Anwendung tödlicher Waffen gegen Menschen als Mittel politischer Auseinandersetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 89.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 28.03.1972 - AZ: VRS III/152/69

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision (§ 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 [BGBl. I S. 2277] - WPflG -) ist offenbar unbegründet.

2

Die Revision rügt, das Verwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter nicht in der vom Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Stuttgart für das Jahr 1972 vorgesehenen Reihenfolge - nämlich zu Beginn des Geschäftsjahres der erste auf der Liste usw. - zu den Sitzungen herangezogen worden seien. Diese Rüge hat der beschließende Senat bereits in den dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschlüssen vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 - und - BVerwG VI CB 128.73 - mit ausführlicher Begründung als nicht berechtigt erachtet.

3

Hieran wird festgehalten.

4

Die Revision rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil sich dem Gericht die Frage habe aufdrängen müssen, warum und in welchem Umfang der Kläger Tyrannenmord und "überschaubaren" gewaltsamen Umsturz zur Befreiung eines unterdrückten Volkes für gerechtfertigt ansehe, nicht jedoch, wenn ein Land von Aggressoren überfallen würde, die den Lebensstandard auf ein Minimum herabzudrücken beabsichtigten; der Kläger hätte dann eine einleuchtende Erklärung für die mit seiner ihn unbedingt verpflichtenden Einstellung gegen jede kriegerische Auseinandersetzung vereinbare Unterscheidung gegeben. Die Frage mußte sich dem Gericht jedoch nicht aufdrängen. Denn eine solche - übrigens naheliegende und vom Verwaltungsgericht schwerlich verkannte - Unterscheidung hätte nichts an der aus den Aussagen des Klägers gezogenen Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts zu ändern vermocht, daß der Kläger kein unbedingter Gegner jeder Gewaltanwendung sei. Hierauf allein kam es dem Verwaltungsgericht bei seiner - insoweit maßgebenden - Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts an.

5

Ob schließlich die Rüge, das Urteil beruhe auf einem gedanklichen Fehler, mit der Verfahrensrevision überhaupt geltend gemacht werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 14.73 -), kann hier dahinstehen. Denn abgesehen davon, daß die von der Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Last gelegte Argumentation, aus der Erklärung des Klägers, auch im Falle eines von ihm gebilligten Tyrannenmordes und eines "überschaubaren" politischen Umsturzes werde er persönlich Gewalt nicht anwenden, obwohl er sie hier billige, "werde eine innere Überzeugung und eine sich daraus ergebende Verpflichtung nicht erkennbar, denn anderenfalls würde der Kläger diese Überzeugung und Verpflichtung nicht vertreten", so in den Urteilsgründen weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach enthalten ist, wäre sie denkgesetzlich nicht schlechthin unmöglich.

6

Nach alledem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 34 Abs. 2 WPflG durch Beschluß zurückgewiesen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.

7

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Bereitschaft zu Tyrannenmord und klar "überschaubarer" Gewaltanwendung zur Änderung der Verhältnisse in der sogenannten Dritten Welt der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entgegensteht, ist im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde durch das Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 19.69 - (BVerwGE 37, 69 = NJW 1971, 1228) hinreichend geklärt. Dort (BVerwGE 37, 70, 71) [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 19/69] ist ausgeführt:

"Wer ... die Anwendung tödlicher Waffen gegen Menschen als Mittel der politischen Auseinandersetzung und der gewaltsamen Durchsetzung innenpolitischer Ziele mit seinem Gewissen für vereinbar hält, hat damit zwar, wie der Revision einzuräumen ist, nicht im Sinne der 'situationsbedingten' Kriegsdienstverweigerung eine partielle Bereitschaft zum Kriegsdienst (nach der Art. 4 Abs. 3 GG zugrunde liegenden herkömmlichen Bedeutung dieses Begriffs) erklärt. Seine Gewissensentscheidung ist aber ebensowenig wie die Gewissensentscheidung im Fall einer 'situationsbedingten' Kriegsdienstverweigerung inhaltlich durch die sittliche Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt. Das Gewissen läßt vielmehr hier wie dort auf Grund einer vorgängigen prinzipiellen Entscheidung die Waffenanwendung mit der in Kauf genommenen Folge der Tötung von Menschen zu. Nicht das Verbot selbst, tödliche Waffen zu gebrauchen, sondern die Voraussetzungen, unter denen die Waffenanwendung gegen Menschen für zulässig zu erachten ist, bestimmen in diesen Fällen den Gegenstand der Gewissensentscheidung. Eine solche Haltung macht die Berufung auf ein absolutes Tötungsverbot als Grund für die Kriegsdienstverweigerung schlechterdings unmöglich; sie muß daher auch dann zur Ablehnung des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer führen, wenn sich die im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG inhaltlich unzureichende Gewissensentscheidung nicht aus einer nur partiellen Ablehnung der Wehrdienstleistung, sondern aus einer in anderer Weise bekundeten Bejahung der Waffenanwendung als eines sittlich erlaubten Mittels für die Auseinandersetzung mit anderen Menschen ergibt."

8

In jenem Urteil ist auch bereits dargelegt, daß und warum die genannte Bereitschaft zur Anwendung tödlicher Waffen gegen Menschen als Mittel politischer Auseinandersetzung anders zu beurteilen ist als die Vorstellung, in unausweichlichen Konfliktfällen, besonders in Notwehr- und Nothilfesituationen, Waffen gebrauchen zu können. Diese Rechtsprechung ist fortgeführt in BVerwGE 39, 269 (vgl. besonders 272). Im übrigen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts - anders als die Beschwerde es auslegt - nicht dahin zu verstehen, von einem Kriegsdienstverweigerer sei, damit er anerkannt werden könne, zu erwarten, daß er unter keinen wie immer gearteten Umständen das Töten von Menschen mit der Waffe billige. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den eindeutigen Erklärungen des Klägers geschlossen, daß gerade für ihn die Frage nach der Rechtfertigung gewaltsamer Auseinandersetzung von den Interessen abhängt, denen sie dienen. Das ist eine auf den Einzelfall bezogene tatsächliche Würdigung, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu geben vermag.

9

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert