Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1973, Az.: BVerwG VI CB 93.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 93.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 25.04.1972 - AZ: VRS VIII/167/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1973, 433
- DVBl 1974, 381 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1974, 21-22 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1974, 173
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst, und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen, Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulassungsfreie, zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG) ist offenbar unbegründet.
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen: Nach dem (gegenüber dem Vorjahr allerdings nicht geänderten) Geschäftsverteilungsplan hätten die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter "in der vorstehend aufgeführten Reihenfolge" herangezogen werden müssen; tatsächlich aber sei (aus vielleicht sachgerechten, aber der "eindeutigen" Regelung des Geschäftsverteilungsplanes zuwiderlaufenden Gründen) bei Jahresbeginn in der alten Reihenfolge fortgefahren worden. Außerdem sei bei "Absagen" ehrenamtlicher Verwaltungsrichter die "Schlüssigkeit" der jeweils angeführten Entschuldigung nicht durch das Gericht geprüft worden, die Geschäftsstelle habe ohne weiteres den listenmäßig folgenden Verwaltungsrichter geladen. Es seien auch nicht alle Absageschreiben aufbewahrt worden. Zu falscher Besetzung führe schließlich die "Unbestimmtheit" des Geschäftsverteilungsplanes hinsichtlich der Hilfsliste; es sei nicht festgelegt, wann der Ersatzrichter aus der Hauptliste und wann er aus der Hilfsliste zu entnehmen sei (wobei auf den zeitlichen Abstand zwischen Verhandlung und Bekanntwerden des Hinderungsgrundes abzustellen gewesen wäre). Auch sei nicht klargestellt worden, ob der nach der Hilfsliste herangezogene Verwaltungsrichter für die nächste Sitzung nach der Hauptliste zuständig bleibe.
Diese Rügen sind mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihren Konsequenzen nicht zu vereinbaren. Würde bei Heranziehung der auf vier Jahre bestellten ehrenamtlichen Verwaltungsrichter in jedem Kalenderjahr wieder bei dem ersten in der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes aufgeführten Richter begonnen werden, so würde das (was wohl auch der Kläger nicht verkennt) die Einhaltung einer sinnvollen Reihenfolge zu vereiteln geeignet sein. Schon dieser Umstand spricht gegen die These, der Geschäftsverteilungsplan gebiete "eindeutig" eine solche Handhabung. Vor allem aber verkennt der Kläger die wesentliche Bedeutung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 87 [89]) bei der Auslegung eines Geschäftsverteilungsplanes der an dem betreffenden Gericht "gewachsenen Übung" zukommt; mit dieser Übung steht die beanstandete Handhabung nach der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, den Parteien bekannten Äußerung des Vorsitzenden Richters Dr. Buck vom 13. Februar 1973 in Einklang. - Die Entscheidung darüber, ob die Notwendigkeit der Vertretung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters besteht, ist zwar nicht von der Geschäftsstelle zu treffen (Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 2; BVerwGE 13, 147). Jedoch darf nach der letztgenannten Entscheidung das Gericht davon ausgehen, der sich für verhindert erklärende Richter sei wirklich ernstlich verhindert, an der anberaumten Verhandlung teilzunehmen. Angesichts der Entbehrlichkeit gerichtlicher Nachprüfung im konkreten Fall - die ohnehin möglich bleibt - ist es grundsätzlich nicht rechtlich zu beanstanden, wenn der Vorsitzende (wie hier) generell die Geschäftsstelle ermächtigt, den Vertreter zu laden, wenn der eigentlich berufene ehrenamtliche Verwaltungerichter sich für verhindert erklärt hat. Ob das "Absage" - Schreiben aufbewahrt worden ist, kann dabei nicht entscheidend sein. Ob die von der Revision beanstandete Übung des Verwaltungsgerichts im Einklang steht mit den formellen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in Anwendung des § 54 GVG (i.V.m. § 77 Abs. 3 Satz 3 GVG) für die Freistellung eines Schöffen gestellt hat (DRiZ. 1967, 63) - daß nämlich der Vorsitzende über das Vorliegen der konkreten Verhinderung zu entscheiden hat -, kann offenbleiben. Bei der hier allein in Erwägung zu ziehenden entsprechenden Anwendung des § 54 GVG im Verwaltungsprozeß (§ 173 VwGO) ist die unterschiedliche rechtliche. Ausgangs Situation zu beachten. Im Strafprozeß werden gemäß § 45 GVG die Sitzungstage des Schöffengerichts für das ganze Jahr im voraus festgestellt, die Reihenfolge, in der die Schöffen an diesen Sitzungen teilnehmen, wird durch Auslosung bestimmt. Eine solche starre gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsprozeß fremd ist (vgl. BVerwGE 13, 147), mag auch mehr Starrheit bei den Anforderungen an eine nachträgliche Änderung jener von vornherein getroffenen Festlegung nahelegen und dementsprechend die Auslegung und Anwendung des § 54 GVG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich prägen. Das gilt aber nach der angeführten Rechtsprechung nicht für eine entsprechende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Verwaltungsgerichtsprozeß (wie dort andererseits auch keine Änderung der bestimmten Reihenfolge auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten ehrenamtlichen Richter nach der für Schöffen geltenden Vorschrift des § 47 GVG in Betracht kommen wird). Wesentlich ist - und in dieser Zielsetzung stimmen § 30 VwGO und § 54 GVG allerdings überein -, daß eine Manipulierbarkeit der Richterbank verhindert werden soll. Besorgnisse in dieser Richtung sind hier aber weder dargetan noch ersichtlich. - An der bereits zitierten Entscheidung BVerwGE 17, 87 scheitert auch die Rüge, der Geschäftsverteilungsplan enthalte keine eindeutige Regelung hinsichtlich der Hilfsliste. Diese Rüge berücksichtigt wiederum nicht die beim Verwaltungsgericht Stuttgart auch insoweit gewachsene Übung (vgl. dazu ebenfalls die Äußerung des Vorsitzenden Richters Dr. Buck). Die streitige Regelung der Geschäftsverteilung wurde beim Verwaltungsgericht stets so verstanden, daß bei hilfsweiser Heranziehung eines in Stuttgart ansässigen ehrenamtlichen Verwaltungsrichters dieser für die nächste Sitzung nicht herangezogen wurde.
Offenbar unbegründet ist auch die Aufklärungsrüge. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger würde sich in Fällen geplanter kriegerischer Ausrottung an einer organisierten Verteidigung auch mit Gewehren, Pistolen und Lastwagen beteiligen, und zwar auch unter Inkaufnahme des Risikos der Tötung Von Menschen. Hieraus hat das Verwaltungsgericht - einleuchtend - gefolgert, daß die Entscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst nicht den erforderlichen "absoluten" Charakter habe. In diesem Zusammenhang spielt die von der Revision als aufklärungsbedürftig bezeichnete Frage keine Rolle, ob der Kläger in solchen Situationen auch zu einer Verteidigung mit anderen Mitteln als den drei genannten bereit wäre. Genausowenig kommt es hier darauf an, ob der Kläger persönlich eine auf die Verwendung dieser Mittel beschränkte Verteidigung gar nicht als "Kriegsführung" ansieht, sondern als Akt der Notwehr. Es bedarf hierfür keines Eingehens auf die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Frage, inwieweit es auch innerhalb von Kriegshandlungen Notwehrakte mit in Kauf genommener Tötungsfolge geben kann, deren Bejahung mit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst vereinbar ist. Hierauf wird bei der Erörterung der Revisionsbeschwerde zurückzukommen sein. Vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts - und auf ihn kommt es bei der Würdigung einer Aufklärungsrüge an - drängte sich eine weitere tatsächliche Aufklärung der von der Revision geforderten Art nicht auf. Das einschlägige Revisionsvorbringen richtet sich im Grunde - unzulässigerweise - gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger gewisse Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge für vertretbar hält, obgleich diese objektiv den. Charakter einer militärischen Gegenwehr aufweisen.
Der Kläger hat mit der nicht zugelassenen Revision auch materiellrechtliche Rügen erhoben und sich hierzu auf § 137 Abs. 3 VwGO berufen. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO, § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG wäre eine materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nur statthaft, wenn die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung hätte oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abwiche. Das ist aus den gleich zu erörternden Gründen, die zur Zurückweisung der Revisionsbeschwerde führen, nicht der Fall.
Nach alledem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Unbegründet ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Nach seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht verkannt, daß "Art. 4 Abs. 3 GG die Gewissensfreiheit in der Frage des Krieges, nicht in der Frage des Tötens schützt"; nahezu alle Kriegsdienstverweigerer hielten "im extremen Notwehrfall" das Töten für erlaubt, ohne damit den Schutz jener Verfassungsvorschrift zu verlieren. - Hierzu ist klarstellend zunächst zu bemerken, daß es nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade darauf ankommt, ob das Gewissen ein "Tun (verbietet), das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen im Kriege zu töten. Nur in der Vorstellung, dies tun zu müssen, liegt nach dem Grundgesetz für den einzelnen die schwere innere Belastung, die es rechtfertigt, seine ablehnende Gewissensentscheidung anzuerkennen, obwohl sie zur Verweigerung einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht führt ..." (BVerfGE 12, 45 [56, 57]). Allerdings steht der Anerkennung nicht entgegen, daß jemand eine potentielle Tötungshandlung als Notwehrakt nicht ablehnt; und oben wurde bereits angedeutet, daß es noch näherer Klärung bedarf, inwieweit solche Notwehrakte auch in kriegerischen Handlungen eingebettet sein können, ohne daß die Bereitschaft dazu der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entgegensteht. Aber auch insoweit ist in der vorliegenden Sache eine rechtsgrundsätzliche Klärung offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Die Verteidigung gegen einen kriegerischen Ausrottungsfeldzug (und an ihr mit immerhin totbringenden Mitteln mitzuwirken, hat der Kläger nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht ausgeschlossen) ist eine so typische Aufgabe des Kriegsdienstes mit der Waffe, daß sie einer für "konkrete Notwehrhandlungen" und auch für (polizeiliche) Bekämpfung der Kriminalität in Betracht kommenden Sonderbeurteilung von vornherein entzogen ist.
Nach alledem war auch die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert