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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1973, Az.: BVerwG VI C 29.73

Begriff der Gewissensentscheidung; Situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung; Einordnung der Einstellung des Wehrpflichtigen zu Konfliktsituationen; Notwehrähnliche oder nothilfeähnliche Situationen im Krieg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 29.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 15.10.1970 - AZ: I VG W 108/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger wuchs nach dem frühen Tode seiner Eltern bei dem Bruder seiner Mutter und dessen Ehefrau auf. Nach neunjährigem Besuch der Volksschule begann er eine Lehre als Schriftsetzer, die er vorzeitig abbrach. Anschließend arbeitete er als Kraftfahrer bei der Deutschen Bundespost.

2

Nachdem der Kläger als tauglich gemustert worden war, leistete er seit dem 5. Januar 1970 den Grundwehrdienst. Das militärische Gelöbnis legte er nicht ab.

3

Im Februar 1970 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab, der Kläger legte Widerspruch ein, den er in der Verhandlung vor der Prüfungskammer u.a. wie folgt begründete: Er sei erst im November 1969 durch die Anregung seiner Freundin dazu veranlaßt worden, über die Kriegsdienstverweigerung ernstlich nachzudenken. Hierbei habe er festgestellt, wie schlecht sich doch die Menschen in der Vergangenheit verhalten hätten. Dies müsse anders werden. Es gehe ihm entscheidend darum, daß er in einer Kriegssituation nicht auf Befehl und nur seiner militärischen Gehorsamspflicht folgend aggressiv werden wolle. Gegen aktives Töten auf Befehl sträube sich sein Gewissen. - In gewissen Defensivsituationen könnte er dazu bereit sein, zur Waffe zu greifen, z.B. wenn er, wie in My Lei, durch das Töten von wenigen verbrecherischen Soldaten das Leben vieler unschuldiger Zivilisten retten könnte. Wenn sich ein ganzes Volk, wie z.B. das israelische, durch einen Angriff feindlicher Freiwilligenverbände in Todesgefahr befände, so könne er aus seiner jetzigen Situation heraus nicht genau sagen, wie er sich dann verhielte. Er neige aber zu der Ansicht, daß er auch hier, wenn das Unrecht des Angriffs klar wäre und er viele Menschen durch den Tod weniger retten könnte, bereit wäre, zur Waffe zu greifen. Er müsse hierzu allerdings bemerken, daß er in diesen Situationen nach der Waffenanwendung Gewissensbisse bekäme. Er wäre wohl auch dann bereit zu schießen, wenn er sich als Soldat mit seinen Kameraden, in einer Stellung befände, auf Wache stünde und plötzlich ein feindlicher Stoßtrupp erkennbar die Absicht habe, seine eigenen Kameraden und ihn selbst umzubringen.

4

Die Prüfungskammer wies den Widerspruch des Klägers zurück.

5

Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich angehört sowie zwei Zeugen vernommen. Der Kläger hat u.a. ausgesagt: Er dürfe keinen Kriegsdienst mit der Waffe leisten, weil er keinen Menschen töten könne. Er stelle sich den "Feind" vor, der erschossen werde und der den Krieg auch nicht wolle. Die Leute drüben könnten den Kriegsdienst nicht verweigern wie er. Aber auch wenn sie nicht so dächten wie er, könnte er nicht auf sie schießen. - Auf die Frage, wie er sich als Soldat im Kriege fühlen würde, wolle er mit einem Beispiel antworten: Kürzlich sei er mit dem Auto mit 60 km/st gefahren. Es seien vier Personen im Wagen gewesen. Plötzlich hätten die Bremsen versagt. Anfangs habe er das, weil so wenig passiert sei, lustig gefunden. Hinterher habe er sich Gedanken gemacht, vor allem als er erfahren habe, daß an der Unfallstelle normalerweise Kinder spielten. Er könne sich nicht ausdenken, wie es für ihn gewesen wäre, wenn etwas passiert wäre. So wenig wie er sich bewußt in einen Wagen ohne funktionierende Bremsen setze, so wenig gehe er auch bewußt in einen Krieg. - (Auf Vorhalt der in der Prüfungskammer gebildeten Beispeilsfälle:) Das seien Situationen, in denen man keine klare Entscheidung treffen könne. Er könne sich nur vorstellen, wie er vielleicht handeln würde, obwohl er ganz anders denke. Das zeige die Sinnlosigkeit.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Sachakten der Beklagten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, der Klage stattgegeben und die Revision auf Beschwerde der Beklagten zugelassen.

8

Die Beklagte hat Revision eingelegt, Verletzung des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WPflG gerügt sowie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1970 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

II.

Die Revision ist unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil den Begriff der Gewissensentscheidung (Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG) zugrunde gelegt, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 und 41, 53 [55]) näher umschrieben worden ist. Auf dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage hat es tatsächlich festgestellt, daß der Kläger eine ihn unbedingt bindende Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zur Glaubwürdigkeit dieser Entscheidung dargelegt, daß der Kläger die sittliche Reife habe, um zu einer tiefgehenden und ernsten Gewissensentscheidung zu kommen, daß sich seine Persönlichkeit in den letzten Jahren spürbar fortentwickelt habe und daß die Diskussionen mit Freunden über die Kriegsdienstverweigerung schließlich dazu geführt hätten, daß er endgültig und mit Entschiedenheit Stellung gegen den Kriegsdienst bezogen habe. Diese tatsächlichen Feststellungen greift die Revision nicht mit zulässigen und begründeten Rügen an, das Revisionsgericht ist demnach an sie gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

12

Dagegen wendet sich die Revision gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Antworten des Klägers zu bestimmten gedachten Konfliktsituationen: Das Verwaltungsgericht habe diesen Teil der Aussage des Klägers so gewertet, daß die geschilderten Situationen in ihrem wesentlichen Kern denjenigen der privaten Nothilfe entsprächen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei zwar anerkannt, daß die Fähigkeit, sich im individuellen Notfall nicht nur zu verteidigen, sondern ggf. bei der Verteidigung zu töten, einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst nicht unbedingt entgegenstehe. Wenn aber der Kriegsdienstverweigerer erkläre, in bestimmten typischen kriegerischen Situationen töten zu können, werde nicht nur die Art und Weise der Auseinandersetzung mit der Fragestellung, sondern auch das Ergebnis der Antwort bedeutsam. Nach dem Grundgesetz werde nur der Verteidigungskrieg als rechtmäßig gewertet (Art. 26 GG). Dem Soldaten in den Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland werde also ohnehin nicht mehr zugemutet, als die vom Grundgesetz geschützten Rechtsgüter - dazu gehörten in erster Linie das Leben und die Freiheit des einzelnen - mit Waffengewalt zu verteidigen. Die militärische Verteidigung könne sich aus einer Fülle von Einzelsituationen zusammensetzen, die, jede für sich betrachtet, einer notstandsähnlichen oder sogar Notwehrlage gleichkämen. In vielen Kriegssituationen werde es darum gehen, eine Gefahr für Leben oder Sachen abzuwenden, die sich bereits konkretisiert habe; für den Soldaten sei die Gefahr oder Bedrohung also bereits individualisiert. Wer gleichwohl der Meinung sei, in solchen Situationen sich und andere mit Waffengewalt verteidigen zu können, sei in seinem Gewissen nicht so belastet, daß er den Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen könnte. Man werde zwar kaum von einer situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung sprechen können, wohl aber davon, daß die Aussage "nicht töten zu können" noch nicht zu einem unabweisbaren Gebot des Gewissens geworden sei.

13

Der erkennende Senat vermag der Argumentation der Revision nur mit Einschränkungen zuzustimmen. Die Bereitschaft zu kriegerischer Abwehr mit potentieller Tötungsfolge schließt die prinzipielle Gewissensentscheidung, zur Tötung von Menschen im Kriege nicht fähig zu sein, ohne schweren seelischen Schaden zu erleiden, nicht stets aus. So ist es - darin ist der Revision beizupflichten - grundsätzlich nicht vertretbar, bei einer solchen Einstellung ohne weiteres von einer nur "situationsbedingten" Kriegsdienstverweigerung zu sprechen, die der Anerkennung allerdings entgegenstehen würde. Eine solche rechtliche Qualifikation träfe zwar zu, wenn der Kläger sich weigerte, an einem bestimmten Kriege, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Voraussetzungen oder mit bestimmten Waffen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 12, 45 [57]). So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Bei einer vergleichbaren Fallgestaltung hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem späteren Urteil vom 11. Februar 1971 - I VG W 160/70 - u.a. noch näher ausgeführt:

"Wenn der Kläger ... seine Bereitschaft erklärt, schlafende Kameraden vor einem feindlichen Stoßtruppangriff mit Waffengewalt zu bewahren, oder wenn er glaubt, sich gegen auf ihn schießende Soldaten verteidigen zu können, so steht dies einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG nicht entgegen. Der Kläger hat nämlich richtig erkannt, daß derartige Situationen, mögen sie sich in dieser besonderen Ausgestaltung auch nur im Kriege ereignen können, in ihrem wesentlichen Kern derjenigen der privaten Notwehr bzw. Nothilfe entsprechen. Es kann nämlich keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der konkrete Angriff, gegen den sich der Kläger verteidigen zu können glaubt, von Zivilisten oder von uniformierten Soldaten vorgetragen wird. In jedem Falle geht es darum, einen einzelnen, als unmittelbar bevorstehend erkannten Angriff auf Leib und Leben einer Person oder Personengruppe abzuwehren. In jeder der beiden Fallgestaltungen sieht sich der Betreffende gleichermaßen einer seelischen und geistigen Zwangs- und Konfliktsituation ausgesetzt, in der es für ihn um die Erhaltung der bloßen Existenz oder die Errettung von Mitmenschen geht, die unmittelbar in Lebensgefahr schweben. Der Krieg gibt in den genannten Beispielsfällen lediglich den äußeren Rahmen ab, ohne ihnen damit aber ihren Notwehr- bzw. Nothilfecharakter zu nehmen. Von einem Kriegsdienstverweigerer wird jedoch ... [nicht] verlangt, daß er um seiner inneren Überzeugung und Gewissensentscheidung willen bereit ist, wie ein Märtyrer sein Leben zu opfern oder - im Falle der Nothilfe - sich einer abwägenden und wertenden Entscheidung zum Eingreifen völlig zu enthalten, um unter tragischer Seelengröße' tatenlos der Vernichtung von Mitmenschen zuzusehen."

14

Dem ist im Ergebnis beizupflichten, wenngleich eine präzisere Abgrenzung erforderlich ist.

15

Anders als wohl noch der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschießen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte. Der VIII. Senat hat es als entscheidend angesehen, daß der Wehrpflichtige in einer solchen Konfliktsituation sich unausweichlich zwischen der Vernichtung des einen und der des anderen Menschenlebens entscheiden müßte. Es sei dann an sich ohne Bedeutung, welche Alternative der Wehrpflichtige wähle; es komme allein auf die Motivation an, die ihn zu seiner Entscheidung veranlasse, und insbesondere darauf, daß die getroffene Wahl, obwohl sie getroffen worden sei, dennoch das Gewissen belaste. Nicht als sach- und gewissensfremd werde die Entscheidung zugunsten des Lebens jener Mitmenschen anzusehen sein, denen sich der Wehrpflichtige nach seinen Grundsätzen in erster Linie verpflichtet fühle und auch fühlen dürfe; auch eine Entscheidung nach Maßgabe der größeren Zahl der auf dem Spiel stehenden Menschenleben könne nicht ohne weiteres als "verstandesmäßig" und daher ungeeignet erachtet werden.

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Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg fügt sich also jedenfalls in einem wichtigen auch in der vorliegenden Sache aktuell gewordenen Teilkomplex ("Nothilfe") in die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht hier wie auch sonst in einschlägigen Entscheidungen zum Recht der Kriegsdienstverweigerung vermieden, kriegerische Abwehrhandlungen den Kategorien des in der geltenden ("Friedens"-)Ordnung verschiedentlich verankerten Notwehr-(Nothilfe-)rechts zuzuordnen. Das erscheint grundsätzlich auch sachgerecht. So sind insbesondere die Regelung der Notwehr in § 227 BGB und die (inhaltsgleiche) Regelung des § 32 StGB in der Fassung des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) weder bestimmt noch geeignet, daran Verhalten und Behandlung eines Soldaten im Rahmen des Kriegsdienstes zu messen. Das ändert aber nichts daran, daß diese Vorschriften Ausdruck sittlicher Wertvorstellungen von elementarer Geltungskraft sind; solche Wertvorstellungen sind immerhin eine legitime Orientierungshilfe, wenn es Klarheit darüber zu gewinnen gilt, in welchen Grenzen ein Gewissensbefehl zur unbedingten Achtung eines Menschenlebens auch im Kriege (Art. 4 Abs. 3 GG) diesen seinen sittlichen Charakter durch Vobehalte für gewisse Notsituationen verliert. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, daß es sich um eine durch den Krieg bedingte Notsituation handelt, die möglicherweise sogar (worauf die Revision abstellen will) als "typische" Kriegssituation zu qualifizieren wäre. Die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bleibt vielmehr erhalten, wenn der Wehrpflichtige, der seine Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge für Situationen elementarer, sein Eingreifen sittlich gebietender oder wenigstens sittlich nicht vorwerfbarer Nothilfe nicht ausschließen will, sich damit nicht etwa zugleich angesichts ungewollter Konsequenzen seiner Gewissensentscheidung von dieser ganz oder teilweise lossagt. Erst wenn er - und sei es resignierend - bereit wäre, sich der militärischen Zielsetzung des Staates in der bewaffneten Auseinandersetzung mit einem anderen Staat nun doch billigend unterzuordnen und sein Verhalten von diesem Zweck bestimmen zu lassen, so könnte von einer absoluten Gewissensentscheidung, wie sie Art. 4 Abs. 3 GG voraussetzt, nicht mehr gesprochen werden. Das entscheidende Kriterium für die würdigende Einordnung der Einstellung des Wehrpflichtigen zu Konfliktsituationen der geschilderten Art ist also nicht bereits darin zu erblicken, daß er sich für oder gegen jede Abwehr entscheidet. Das ist schon in dem oben zitierten Urteil BVerwGE 39, 269 (272) zutreffend klargestellt worden. Wie bei der grundlegenden Gewissensentscheidung in Art. 4 Abs. 3 GG kommt es vielmehr auf die sittliche Haltung an, als deren Ausdruck die Entscheidung sich darstellt. Fügt sich die Bereitschaft, zum Schutz von Menschenleben Nothilfe auch auf Kosten des Lebens des Angreifers zu leisten, in sittliche Kategorien der Art ein, wie sie für jene Gewissensentscheidung gefordert werden, so steht die Bereitschaft zu solcher Nothilfe der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen. Das wird insbesondere dann der Fall sein - und auch das ist schon in BVerwGE 39, 269 (272) geklärt worden -, wenn die in einer der erörterten Konfliktsituationen dem Wehrpflichtigen abgeforderte Entscheidung, "so oder so" zur Vernichtung von Menschenleben beizutragen, sein Gewissen in jedem Fall belastet, er sich bei dieser Wahl aber an sittlich respektablen Kriterien orientiert hat.

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Für die Beurteilung eines Wehrpflichtigen, der sich in dem eben beschriebenen Sinne unter Gewissensbissen für die Gewährung von Nothilfe und damit zugleich für die Vernichtung des Lebens eines Angreifers entschieden hat, kann es nach alledem kein wesensprägendes Merkmal dieser tragischen Situation sein, ob er gerade im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder wie auch immer vor die Notwendigkeit einer Entscheidung gestellt wird. Für die Sonderbehandlung, die die Revision in "kriegstypischen" Notwehr-(Nothilfe-)fällen fordert, läßt schon BVerwGE 39, 269 keinen Raum. Hierbei ist allerdings vorauszusetzen, daß es sich um eine Situation handelt, die sich in Anlaß und Konsequenzen als konkreter Nothilfefall von der "Verteidigung" abhebt, als die sich jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung typisierend begreifen ließe. Hierauf wird noch zurückzukommen sein.

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Der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer steht ferner nicht entgegen, daß er auch zur eigenen Verteidigung in Kriegssituationen, die im übrigen den oben erörterten entsprechen, Waffengewalt mit potentieller Tötungsfolge für den Angreifer anzuwenden bereit wäre.

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Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird. Deshalb wird auch durch das individuelle Bekenntnis des Wehrpflichtigen, in einer möglichen Notwehrlage zur eigenen Verteidigung oder zur Nothilfe für Dritte bereit zu sein, die für die Kriegsdienstverweigerung geforderte grundsätzliche Wertentscheidung gegen die Teilnahme an der Tötung von Menschen im Kriege nicht berührt. - Diese Rechtsprechung orientiert sich aber ersichtlich, indem sie von "individueller" Notwehr spricht, an "zivilen" Notwehrsituationen, jedenfalls nicht an solchen, die den Charakter einer militärischen Verteidigungshandlung haben. Oben wurde bereits betont, daß es in der Tat nicht sachgerecht wäre, kriegerische Abwehrhandlungen in dem hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang den Kategorien des in der geltenden ("Friedens"-)Ordnung verankerten Notwehrrechts zuzuordnen; doch wurde dort auch bereits hervorgehoben, daß die einschlägigen Vorschriften Ausdruck sittlicher Wertvorstellungen von elementarer Geltungskraft sind und insoweit auch von Bedeutung für die würdigende Beurteilung der Gewissenshaltung eines Kriegsdienstverweigerers sein können. Konsequenzen, die hieraus oben für die kriegerische "Nothilfe" gezogen worden sind, lassen sich allerdings nicht unmittelbar auf die "Notwehr" im engeren Sinne (Selbstverteidigung) übertragen. Dort wurde darauf abgestellt, daß der zu kriegerischer Nothilfe (mit potentieller Tötungsfolge) bereite Kriegsdienstverweigerer in der Situation eines tragischen Gewissenskonfliktes stehe, das Leben eines anderen Menschen (des Angreifers) vernichten zu müssen, um das eines dritten Menschen (des Angegriffenen) zu retten. Mit der Qualifizierung der Entscheidung eines Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst zu verweigern, als einer "Gewissensentscheidung" ist es aber nicht nur vereinbar, daß der Betreffende in Nothilfefällen der oben beschriebenen Art dem sittlichen Gebot zuwiderzuhandeln bereit wäre, das Leben jedes Menschen "unbedingt" zu achten; vielmehr ergeben sich Grenzen für das Erfordernis der "Unbedingtheit" der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst schon aus der gebotenen Berücksichtigung der Menschennatur. Ein Gesetz, das Rechtsfolgen an die ideale Größe des Gewissens knüpft, darf nicht so ausgelegt werden, daß es nicht mehr auf dem Boden der Realität bleibt. Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf "zivile" Notwehr für sich in Anspruch nimmt. Zutreffend hat das Gericht hierfür als entscheidend angesehen, daß der Verzicht auf persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff "ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung" voraussetzen würde. Die Gültigkeit dieses Rechtsgedankens ist aber wiederum nur ein spezieller Anwendungsfall eines noch allgemeineren Prinzips, das schon in einer der ersten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Kriegsdienstverweigerung herangezogen worden ist: Nach dem Urteil BVerwGE 7, 242 (247) darf für das Vorliegen einer ernsten und verbindlichen Gewissensentscheidung nicht eine Bereitschaft des Wehrpflichtigen gefordert werden, für seine Entscheidung zu "leiden". Sollte damit zunächst auch nur klargestellt werden, daß von dem Kriegsdienstverweigerer keine Bereitschaft zum Martyrium verlangt werden dürfe, so folgt daraus doch zugleich, daß auch eine so elementare, in ihren Ursprüngen geradezu reflexmäßige menschliche Reaktion, wie es die Verteidigung gegen einen lebensbedrohenden Angriff darstellt, der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG nicht entgegenstehen kann. Die weitere Konsequenz ist, daß dies nicht nur für "zivile" Notwehrhandlungen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, sondern auch für entsprechende Selbstverteidigung im Kriege gelten muß. Sollte die Rechtsprechung des VIII. Senats dahin zu verstehen sein, daß dies nur für Fälle gelte, in denen von einer Waffenanwendung "zwischen den Staaten" im kriegsrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden könnte (etwa im Fall einer plündernden und tötenden Soldateska, Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 -), so vermöchte der erkennende Senat ihr nicht beizupflichten.

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Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Kriegsdienstverweigerung mit der Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge, wie sie die Revision schlechthin geltend macht und wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz der aufgezeigten Ansätze bisher nur für bestimmte Konfliktsituationen im Bereich der Nothilfe zurückgestellt worden sind, liegt freilich eine im Kern - besonders für die Fälle der Bereitschaft zur Selbstverteidigung - berechtigte Besorgnis zugrunde: Ob nicht etwa die Anerkennung der Unschädlichkeit solcher Fälle von Tötungsbereitschaft für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG praktisch aushöhlen könnte. Der mehr oder weniger deutlich empfundene Ansatzpunkt für derartige Besorgnisse dürfte sein, daß jeder Krieg sich als eine meist unentwirrbare Gemengelage von Angriffs- und Verteidigungshandlungen erweist - wobei gerade die Bundesrepublik Deutschland für sich in Anspruch nehmen kann, daß sie überhaupt nur einen "Verteidigungskrieg" führen würde (vgl. Art. 26 GG). Wenn ein Wehrpflichtiger an diesen Begriff anknüpfend auch für seine Person sich zu Kriegshandlungen mit potentieller Tötungsfolge bereit finden könnte, indem er jeweils auf ihren Verteidigungscharakter im eben angedeuteten Sinne abstellte, zugleich aber den Kriegsdienst mit seinem Gewissen nicht für vereinbar erachten wollte, so würde der gesamte Regelungskomplex in Unpraktikabilität und Sinnwidrigkeit entarten. - Solche Bedenken vermögen aber letztlich nicht durchzugreifen. Bereits oben bei der Erörterung der Konfliktsituationen im Bereich der Nothilfe wurde angedeutet, daß sich zwar jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung als Verteidigung begreifen ließe, daß es aber im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang von der Sache her einer wesentlich konkreteren und zugleich engeren Begriffsbildung bedarf. Die Interessenlage ist insoweit der des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts verwandt. Dort wird in den bereits angeführten Vorschriften des § 227 BGB und des § 32 StGB (früher § 53 StGB) das Recht zur Notwehr einschließlich Nothilfe auf diejenige Verteidigung beschränkt, die erforderlich ist, um einen (von Menschen unternommenen) gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Diese Regelung wird durch eine weitere Einschränkung überlagert, die sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt: Danach tritt der Schutz des "Rechtes jedes Menschen auf das Leben" (grundsätzlich erst dann) zurück, wenn sich die Tötung eines Menschen aus einer "unbedingt erforderlichen" Gewaltanwendung ergibt, um die Verteidigung eines Menschen (!) gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen, - also nur bei gegenwärtigen Angriffen gegen Leib und Leben.

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Es drängt sich angesichts dieser Regelungen auf, daß der Begriff der kriegerischen Verteidigungsmaßnahme, wenn die Bereitschaft zu solchen Maßnahmen dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht entgegenstehen soll, an mindest ebenso strengen Anforderungen gemessen und vielleicht sogar zusätzlicher Einengung unterworfen werden muß. Der viel weitere Begriff der militärischen Verteidigung erweist sich hier als unbrauchbar. So kann Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg selbst gegenüber einem zur Ausrottung entschlossenen Gegner in dem hier interessierenden Sinne nicht als Verteidigung gelten, zu der ein Kriegsdienstverweigerer bereit sein dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 -). Die Verteidigung muß sich vielmehr wie im Falle der "zivilen" Notwehr gegen einen gegenwärtigen Angriff richten, den der Angegriffene nach dem für ihn maßgebenden innerdeutschen Recht nicht zu dulden braucht; dieser Angriff muß sich, wenn er durch eine Tötungshandlung abgewehrt werden soll, seinerseits gegen Leib und Leben des Angegriffenen richten. Dies bedeutet in zusammenschauender Betrachtung und Übertragung auf den hier zur Erörterung stehenden Rechtsbereich (und insoweit handelt es sich wohl sogar um eine Verschärfung der bürgerlichrechtlichen Anforderungen an die "Gegenwärtigkeit" des abzuwehrenden Angriffs): Die Bedrohung durch den Angreifer muß eine Verletzung von Leib und Leben so unmittelbar bevorstehend erscheinen lassen, sie muß zeitlich so zugespitzt sein, daß es erforderlich ist, augenblicklich zur Abwehr (mit potentieller Tötungsfolge) zu schreiten, wenn nicht umgekehrt die sofortige eigene, möglicherweise ihrerseits tödliche Verletzung durch den Angreifer hingenommen werden soll. Schlagwortartig ausgedrückt also ein Fall spontaner und höchstpersönlicher (jedenfalls nicht als Befehlsausführung zu begreifender) Reaktion vor der Alternative "Du oder Ich"; entsprechend im Fall der "Nothilfe": vor der Alternative Tötung des Angreifers oder Tod seiner - in sittlich vertretbarer Sicht des Helfers - schutzwürdigeren Opfer, und zwar auch hier in aktuell zugespitzter Situation.

22

Wird hiervon ausgegangen, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß die Bereitschaft des Klägers, als Soldat zum Schütze seiner Person und seiner Kameraden vor unmittelbar bevorstehender Vernichtung Waffengewalt gegen einen feindlichen Stoßtrupp anzuwenden, einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht entgegensteht.

23

Eine ähnliche notwehr- oder nothilfeähnliche Situation wäre aber nicht ohne weiteres gegeben, wenn der Antragsteller auf der Seite des israelischen Volkes zur Waffe griffe, falls Israel sich durch einen Angriff feindlicher Freiwilligenverbände in Todesgefahr befände, das Unrecht des Angreifers klar wäre und man viele Menschen durch den Tod weniger retten könnte. Hier drängt sich der Vergleich mit der Situation auf, daß durch die Beseitigung eines Tyrannen (oder einer verbrecherischen Führungsgruppe) viele Menschen vor dem Verlust des Lebens voraussehbar gerettet werden könnten (vgl. dazu BVerwGE 37, 69 [70, 71]). In einer solchen Situation kann zum mindesten nicht ohne weiteres gelten, daß es erforderlich ist, augenblicklich zur Abwehr - mit potentieller Tötungsfolge für den Angreifer - zu schreiten, und daß ein Unterlassen der Abwehr den Wehrpflichtigen in seinem Gewissen mindestens ebenso stark belasten würde wie ein Eingreifen. Die Äußerungen des Klägers zu diesem Komplex vor der Prüfungskammer und dem Verwaltungsgericht hat dieses aber tatsächlich dahin gewürdigt, der Kläger sei sich nicht darüber schlüssig, wie er als Israeli handeln würde; er habe zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, daß er, wie er sich auch entschiede, nach der Anwendung von Waffengewalt Gewissensskrupel bekommen würde. An diese tatsächliche Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden, weil sie von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen ist und weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze, noch gegen sonstige Grundsätze der Beweis Würdigung verstößt. Unter, solchen Umständen, wie sie das Verwaltungsgericht hier festgestellt hat, ist ihm in der rechtlichen Schlußfolgerung zuzustimmen, daß die Erklärung des Antragstellers, zur Anwendung von Waffengewalt nur unter Gewissensskrupeln fähig zu sein, eine grundsätzliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht ausschließt.

24

Das Verwaltungsgericht hat somit die Aussage des Klägers ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt, daß zur Überzeugung des Gerichts feststehe, der Kläger habe eine ihn unbedingt bindende, in seinem Gewissen begründete Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, der die Bereitschaft des Klägers, in gewissen gedachten notwehr- oder nothilfeähnlichen Situationen einen unmittelbar lebensbedrohenden Angriff mit der Waffe abzuwehren, nicht entgegenstehe. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier