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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1969, Az.: BVerwG VIII C 116.67

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ; Ablehnung eines Kriegsdienstes mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 116.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 26.03.1963 - AZ: VG Nr. 4762/62

Fundstellen

  • DVBl 1970, 983 (Kurzinformation)
  • NJW 1970, 1203 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hängt nicht von der Einstellung des Wehrpflichtigen zum Staat und dessen Staatsform ab.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. März 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger stellte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Diesen begründete er im wesentlichen damit, daß er es ablehnen müsse, an einer kriegerischen Auseinandersetzung mit der Waffe mitzuwirken, weil er es mit seinem Gewissen nicht in Einklang bringen könne, Menschen zu töten; wenn er einen Menschen umbringe, so begehe er nach seiner Überzeugung auch dann einen Mord, wenn das im Kriege geschehe.

2

Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrage keinen Erfolg. Er hat darauf Klage erhoben mit dem Begehren auf Aufhebung der Verwaltungsbescheide und auf Feststellung, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich vernommen. Es hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, daß zwar die Angaben des Klägers nach ihrem objektiven Inhalt teilweise durchaus für eine entschiedene Ablehnung des Krieges sprechen könnten, daß jedoch bei ihm in Wirklichkeit eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht vorliege.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß das Vorbringen des Klägers, seine Richtigkeit unterstellt, seinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer rechtfertigen würde. Denn der Kläger gibt an, er könne es mit seinem Gewissen nicht in Einklang bringen, im Kriege Menschen zu töten, und halte dies für Mord. Ein solcher Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242;  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [BWV 1969, 188 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402], mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Beruht eine solche schwere innere Belastung auf der Vorstellung, mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [BWV 1969, 115 = NZWehrr 1969, 118]).

9

Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem Vorbringen des Klägers entgegengehalten, daß er fast formelhaft und daher wenig überzeugend eine jede Beteiligung am Krieg mit dem Begriff des Mordens in Verbindung bringe und auf das Problem eines gerechten Verteidigungskrieges, das ihm vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorgehalten worden sei, überhaupt nicht näher eingehe, daß er demnach eine ernsthafte, seinem Bildungsstand entsprechende Auseinandersetzung mit diesem Fragenkomplex vermissen lasse. Aus diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht den Schluß gezogen, daß bei dem Kläger eine den dargelegten Voraussetzungen entsprechende Gewissensentscheidung nicht vorliege. Dies ist eine tatsächliche Feststellung. Als solche ist sie, da der Kläger in bezug auf sie Verfahrensrügen nicht erhoben hat, nach der Vorschrift des § 137 Abs. 2 VwGO einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Zwar kann das Revisionsgericht an tatsächliche Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht gebunden sein, wenn sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

10

Insbesondere ist es, wie das erkennende Gericht schon in seinem Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - (DVBl. 1969, 748) ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, wenn die Tatsacheninstanz, wie hier, die Annahme einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt mit der Begründung, eine solche lasse sich nicht feststellen, da der Wehrpflichtige sich mit den Fragen, von denen die Berechtigung seiner Kriegsdienstverweigerung abhänge, nicht entsprechend seinen geistigen Fähigkeiten und Anlagen auseinandergesetzt habe. Eine ernste sittliche Entscheidung, die das eigene künftige Verhalten in einer zur Zeit nicht gegebenen Situation, der Teilnahme an einem Kriege, zur Grundlage hat, setzt begrifflich ein gewisses gedankliches Abwägen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte voraus, und das Verwaltungsgericht als Tatsacheninstanz ist nicht gehindert, im Fehlen einer solchen gedanklichen Auseinandersetzung ein Anzeichen dafür zu sehen, daß der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung nicht getroffen hat. Allerdings wäre es denkfehlerhaft, wenn es in einem solchen Falle von dem Wehrpflichtigen eine folgerichtige Durchdringung der Probleme der Kriegsdienstverweigerung und deren überzeugende Darstellung gegenüber dem Gericht erwarten und voraussetzen würde. Insbesondere wird auch die Frage der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" des Gedankenganges des Kriegsdienstverweigerers bei der Entscheidung darüber, ob er eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, in aller Regel außer Betracht bleiben müssen. Statt dessen wird die aus seinen Darlegungen ersichtliche Art und Weise seiner inneren Auseinandersetzung mit den hier in Betracht kommenden Problemen für das Tatsachengericht oft von großer Bedeutung sein auch bei der Entscheidung über die Richtigkeit seiner Behauptung, daß er im Falle eines Krieges nicht imstande sein würde, mit der Waffe einen Menschen zu töten. Fehlt es an einer solchen den geistigen Fähigkeiten des Wehrpflichtigen entsprechenden inneren Auseinandersetzung, so widerspricht es weder den Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen, wenn das Verwaltungsgericht auf Grund dessen im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis kommt, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG nicht vorliegt.

11

Die weiteren Gründe, die der Kläger für seine Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe vorbringt, sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls nicht unter den Begriff derjenigen Gewissensgründe einzuordnen, die nach den obigen Darlegungen den Schutz des Grundgesetzes genießen. Dies hat insbesondere für die Erwägung des Klägers zu gelten, daß es sinnlos sei, den Angriff einer fremden Macht auf unser Volk abzuwehren, da der "Osten", der nach seiner Meinung der mutmaßliche Feind der Bundesrepublik sein würde, zu groß sei. Wenn auch die Erkenntnis von der geringen Erfolgsaussicht eines in Betracht kommenden kriegerischen Einsatzes für die Wehrpflichtigen, die an ihm zu beteiligen sind, naturgemäß zu einer seelischen Belastung führen kann, so handelt es sich bei dieser seelischen Belastung doch keinesfalls um die durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Gewissensnot. Zwar würde der Umstand, daß die vom Kläger vorgetragenen Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung aus Erwägungen militärischer oder politischer Zweckmäßigkeit hervorgegangen sind, das Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung im Sinne jener Grundrechtsnorm nicht von vornherein ausschließen. Doch können solche verstandesmäßigen oder vernunftmäßigen Erwägungen des Kriegsdienstverweigerers die notwendigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht ersetzen (Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 -). Zu diesen Voraussetzungen gehört es, daß jene Erwägungen sich zu der ernsten sittlichen Überzeugung verdichtet haben müssen, auf Grund eines inneren Zwanges nicht imstande zu sein, im Verlaufe von Kriegshandlungen einen Menschen mit der Waffe zu töten. Ein solcher Sachverhalt aber ist, wie gezeigt, nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei dem Kläger nicht gegeben.

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Das Verwaltungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gekommen, daß bei dem Kläger der Grund für seine Weigerung zur Teilnahme am Wehrdienst in erster Linie seine staatspolitische Bindungslosigkeit sei. Er wolle den Kriegsdienst mit der Waffe nicht leisten, weil ihm der Staat, in dem er lebe, und dessen Staatsform letzten Endes gleichgültig seien und weil ihm deshalb die Freiheit der Bundesrepublik überhaupt nicht verteidigenswert erscheine. Diese Feststellung trägt die Verneinung einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Es trifft nicht zu, daß, wie der Kläger meint, das Verwaltungsgericht ihm die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wegen seiner gleichgültigen Einstellung gegenüber dem Staat versagt hat. Eine solche Begründung wäre in der Tat rechtsfehlerhaft; denn der Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hängt nicht von der Einstellung des Wehrpflichtigen zum Staat und dessen Staatsform ab. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts liegt jedoch eine solche fehlerhafte Rechtsansicht nicht zugrunde. Vielmehr beruht es insoweit auf dem Gedanken, daß, wie auch immer der Wehrpflichtige zu seinem Staate stehen möge, doch keinesfalls allein die Tatsache, daß ihm derselbe gleichgültig sei und daher nicht verteidigenswert erscheine, zur Annahme einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausreiche. Dem ist nach dem oben Gesagten zuzustimmen. Die durch das Grundgesetz geschützte Kriegsdienstverweigerung muß auf der ernsten sittlichen Überzeugung beruhen, unter gar keinen Umständen mit der Waffe einen Menschen töten zu können. Dieses Motiv, das sich von dem einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des eigenen Staates eindeutig unterscheidet, muß mindestens zusätzlich hinzutreten, um einen Anspruch des Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu begründen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber ist diese Voraussetzung im Falle des Klägers nicht gegeben.

13

Die Revision war daher zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf