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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1974, Az.: BVerwG VI C 15.74

Rüge nicht ordnungsgemäßer Protokollierung der Aussagen eines Wehrpflichtigen; Unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 15.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 28.11.1973 - AZ: 4 K 882/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. November 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Die Revision macht geltend, das angefochtene Urteil sei "unvollständig begründet, so daß es sich einer echten Überprüfung durch die Revision [muß wohl richtig heißen: durch das Revisionsgericht] entzieht". Anscheinend will die Revision damit Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, möglicherweise auch des § 117 Abs. 2 Nr. 5 im Sinne des in § 133 Nr. 5 VwGO aufgeführten wesentlichen Verfahrensmangels rügen, jedoch, zu Unrecht. Eine Urteilsbegründung genügt schon dann den verfahrensrechtlichen Vorschriften, wenn sie die das Urteil tragenden Gründe vollständig wiedergibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 28. Mai 1974 - BVerwG VI C 169.73 - mit Nachweisen). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, es habe aus den Äußerungen des Klägers und der Zeugen "insgesamt die Überzeugung gewonnen, daß die Entscheidung des Klägers gegen den Waffendienst auf der von ihm zur Frage der Rüstung, Rüstungsausgaben und des Hungers in der Welt eingenommenen Position beruht, nicht aber auf der Erkenntnis, aus sittlichen Gründen unmöglich einen anderen Menschen im Kriege töten zu können". Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind zwar knapp gehalten, ein Verfahrensverstoß wegen Fehlens der Entscheidungsgründe - im Sinne unvollständiger Begründung - ist indes nicht gegeben.

4

Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die nicht protokollierten Aussagen des Klägers im Urteil nur unvollständig und in einer Weise wiedergegeben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung unmöglich mache, rügt die Revision ersichtlich Verletzung des § 105 VwGO, § 161 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO. Aber auch diese Rüge greift nicht durch. Werden die Aussagen des Klägers bei seiner Parteivernehmung - wie hier - nicht protokolliert, so sind die wesentlichen Bekundungen inhaltlich im Urteil, wenn auch nicht notwendig im Tatbestand, aber jedenfalls getrennt von der rechtlichen Würdigung wiederzugeben. Eine Wiedergabe des vollen Wortlauts der Aussagen ist mithin nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 - mit Nachweisen). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Bekundungen des Klägers sind zwar nicht - was zweckmäßig gewesen wäre - im Tatbestand des angefochtenen Urteils, sondern in den Entscheidungsgründen, dort aber deutlich getrennt von der rechtlichen Würdigung zusammenhängend und in ihren wesentlichen Teilen wiedergegeben worden. Damit sind die Bekundungen des Klägers in einer den verfahrensrechtlichen Erfordernissen noch genügenden und die revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Form in die Darstellung des Sach- und Streitstandes eingezogen worden. - Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 18. Januar 1974 den - mit einer angeblich unvollständigen Wiedergabe der Äußerungen begründeten - Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes (§ 119 Abs. 1 VwGO) zurückgewiesen. Mit der Revision kann der Kläger dies daher nicht mehr geltend machen (vgl. auch hierzu Beschluß vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 -).

5

Das übrige Revisionsvorbringen beinhaltet unzulässige Angriffe auf die nach Haßgabe des S 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Es enthält jedenfalls keine ordnungsgemäß (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO; dazu auch BVerwGE 31, 212 [217, 218]) vorgetragenen Verfahrensrügen im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG. Dies gilt insbesondere in bezug auf das unsubstantiierte Revisionsvorbringen, es liege keine "echte Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen" vor, das Urteil beruhe "also auf dieser unterlassenen Beweiswürdigung". Mit dem Einwand, die Würdigung der Fahnenflucht des Klägers durch das Verwaltungsgericht verstoße gegen die Denkgesetze, macht die Revision keinen Verfahrensmangel, sondern - wie schon ihre gesamte Argumentation erkennen läßt - einen mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht verfolgbaren Subsumtionsmangel geltend, der dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 - und vom 28. Mai 1974 - BVerwG VI C 169.73 -). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die Denkgesetze im. Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts einen Verfahrensmangel darstellen kann, bedarf hier sehen deswegen nicht der Entscheidung, weil ein solcher Ausnahmefall ersichtlich nicht vorliegt (vgl. auch hierzu Beschluß vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 -).

6

Nach alledem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Niedermaier