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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1974, Az.: BVerwG VI C 169.73

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 169.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 12.03.1973 - AZ: 7 A 57/72

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. März 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision erweist sich als offenbar unbegründet.

3

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es "die von dem Kläger benannten Zeugen" nicht gehört habe, entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Zur Bezeichnung der Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift gehört es, daß die Revision die Zeugen, die ihrer Ansicht nach hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen nennt und ferner darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht bzw. zumindest beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218] und - speziell für Kriegsdienstverweigerungsverfahren - Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 -). Der Kläger aber hat weder die Zeugen namentlich genannt, die anzuhören das Verwaltungsgericht nach seiner Meinung fehlerhaft unterlassen hat, noch hat er - worauf es hier entscheidend ankommt - das erwartete Beweisergebnis vorgetragen oder die mögliche Ursächlichkeit der unterlassenen weiteren Aufklärung für die angefochtene Entscheidung dargetan. Die Aufklärungsrüge ist somit nicht formgerecht erhoben. Die Revision verkennt den Sinn dieses Formerfordernisses, wenn sie meint, die Zeugenaussagen würden entwertet, wenn sie vorher "besprochen" werden müßten. Die geforderten Revisionsdarlegungen sollen nicht über das Ergebnis einer solchen "Besprechung" unterrichten, sondern dem Gericht deutlich machen, was der Zeuge nach den eigenen Erwartungen des Revisionsklägers an konkreten Umständen tatsächlicher Art (von indizieller Bedeutung) hätte bekunden können; nur so läßt sich erkennen, ob die Rüge überhaupt auf eine rechtserhebliche Aufklärung zielt.

4

Die Aufklärungsrüge wäre im übrigen auch unbegründet, weil sich das Gericht aus den Aussagen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei und dem Akteninhalt ein eindeutiges Bild gemacht hat, wie sich der Kläger mit den Prägen der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt hat, so daß es der Vernehmung von Zeugen nicht bedurfte (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und Beschluß vom 23. Oktober 1973 - BVerwG VI C 22.73 -).

5

Soweit die Revision rügt, das angefochtene Urteil sei "überhaupt nicht begründet", kann sie keinen Erfolg haben. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Gründen versehen ist, will die Revision offenbar geltend machen, diese seien nicht vollständig genug, so daß dem Begründungserfordernis gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - möglicherweise im Sinne des in § 133 Nr. 5 VwGO genannten wesentlichen Verfahrensmangels - nicht genügt sei. Eine Urteilsbegründung genügt aber schon dann den verfahrensrechtlichen Vorschriften, wenn sie die das Urteil tragenden Gründe vollständig wiedergibt (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1970 - BVerwG II C 50.68 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 75]). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, es habe nach dem Ergebnis der persönlichen Vernehmung des Klägers in Verbindung mit dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Akteninhalt nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger eine ernste und verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe. Der Kläger habe nicht deutlich zu machen vermocht, daß er sich ernst- und gewissenhaft seinen geistigen Fähigkeiten entsprechend mit dem Kriegswaffendienst auseinandergesetzt habe. Hierfür führt das Gericht als wesentlich an, daß der Kläger sich nicht in der Lage gesehen habe, ohne Hilfe seines Prozeßbevollmächtigten die Frage zu beantworten, wie er sich als Ersatzdienstleistender in einem Krankenhause verhalten würde, wenn er gezwungen wäre, verwundeten Soldaten zu helfen. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung danach entscheidend darauf gestützt, daß der Kläger sich nicht seinen geistigen Fähigkeiten entsprechend mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt habe. Die entsprechenden Ausführungen sind zwar knapp gehalten, ein Verfahrensverstoß wegen Fehlens der Entscheidungsgründe - im Sinne unvollständiger Begründung - ist indes nicht gegeben.

6

Schließlich kann auch die Rüge nicht durchdringen, das Verwaltungsgericht sei nur unter Verstoß gegen die Denkgesetze zu der Feststellung gelangt, der Kläger habe sich nicht in der Lage gesehen, "ohne Hilfe seines Rechtsbeistandes auf die Frage zu antworten", wie er sich als ersatzdienstleistende Hilfskraft im Krankenhause gegenüber verwundeten Soldaten verhalten würde. Es mag dahinstehen, ob damit überhaupt ein Verfahrensfehler gerügt wird, denn jedenfalls ist diese Feststellung nicht denkwidrig. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur vor, wenn die vom Tatsachengericht getroffene Wertung oder Schlußfolgerung denkgesetzlich schlechthin unmöglich ist. Davon kann aber keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat aus den Antworten des Klägers auf die gerichtlichen Fragen zu dem Thema der Pflege verwundeter Soldaten und dem Umstände, daß eine Frage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers schließlich eine Antwort erbrachte, die zunächst ausgeblieben war, den Schluß gezogen, der Kläger habe hier nicht ohne die Hilfeleistung des Rechtsanwaltes eine Frage beantworten können, die für die Prüfung bedeutsam sei, ob eine geistige Verarbeitung spezifischer Probleme der Kriegsdienstverweigerung stattgefunden habe. Diese Schlußfolgerung aber ist möglich und somit nicht denkwidrig. Ob auch andere Deutungsmöglichkeiten bestanden haben, ist unerheblich, da sie jedenfalls die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit nicht zwingend ausschließen. Von einer "ermessensmißbräuchlichen Beweiswürdigung", wie die Revision meint, kann nicht gesprochen werden. Die Rüge der Revision erweist sich damit im Kern als ein im Revisionsverfahren unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht.

7

Nach allem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker