Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1973, Az.: BVerwG VI C 22.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Rüge der Nichtvernehmung von Zeugen mit der Revision; Billigung eines Tyrannenmordes; Anwendung tödlicher Waffen gegen Menschen als Mittel der inneren politischen Auseinandersetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 22.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 02.09.1970 - AZ: 3 K 42/69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. September 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Antrage blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung eingelegte Revision, mit der als wesentlicher Mangel des Verfahrens eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO (Nichtvernehmung des Vaters und zweier Vettern des Klägers) gerügt wird, ist offenbar unbegründet.
Die Aufklärungsrüge begegnet bereits Bedenken im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Revision, wenn sie die Nichtvernehmung von Zeugen rügt, u.a. die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen anzuführen und vor allein anzugeben, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht (vgl. BVerwGE 31, 212 [217/218]). Die Darlegungen in der Revisionsbegründung sind kaum geeignet, diesen Anforderungen zu genügen.
In jeden Fall aber ist die Aufklärungsrüge sachlich unbegründet.
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Vernehmung des Klägers und des Eindrucks, den er hierbei hinterlassen hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Entscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mehr verstandes- und vernunftmäßige Überlegungen zugrunde lägen, daß keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gegeben seien, der Kläger stünde unter einem inneren Zwang, in einem Kriege nicht töten zu können, und daß die Zweckmäßigkeitserwägungen des Klägers keine Schlüsse auf eine echte Gewissensnot zuließen. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Verwaltungsgericht eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verneint. Es hat dabei ein klares und unmißverständliches Bild von der Persönlichkeit des Klägers und von der Motivation seiner Kriegsdienstverweigerung gewonnen. Bei diesem Ergebnis mußte sich ihm eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen.
Der Senat hat bereits im Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435) in Präzisierung der Rechtsprechung des früher für die Angelegenheiten der Kriegsdienstverweigerung zuständigen VIII. Senats (vgl. dessen Urteil vom 18. Oktober 1972 in BVerwGE 41, 53) ausgeführt, daß bei der Eigentümlichkeit der Streitsache über die Kriegsdienstverweigerung die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle zu spielen vermögen, als dies sonst zumeist in der Prozeßpraxis der Fall ist. In Fortführung und weiterer Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien aber ist nicht erkennbar, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles, nachdem das Verwaltungsgericht bereits zu einem sicheren und eindeutigen Ergebnis gelangt war, die Vernehmung weiterer Zeugen über den vom Kläger gewonnenen Gesamteindruck und die aus seinen Bekundungen zu ziehenden Schlußfolgerungen hinaus zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können und damit diese weitere Sachaufklärung sich dem Verwaltungsgericht als sachdienlich hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 23. August 1973 - BVerwG VI C 31.73). Dies gilt zunächst hinsichtlich der beiden Vettern, die der Kläger im Verwaltungsvorverfahren einmal erwähnt hatte. Ihre Vernehmung mußte sich um so weniger zwingend anbieten, als im Verwaltungfstreitverfahren selbst ihre Namen und ihr angebliches Wissen um die Gründe, die den Kläger zur Kriegsdienstverweigerung bestimmt haben, keine Erwähnung gefunden haben (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1973 - BVerwG VI C 20.73 -). Es mußte sich dem Verwaltungsgericht aber auch nicht aufdrängen den Vater des Klägers als Zeugen über die Gründe seines Sohnes zur Kriegsdienstverweigerung zu hören. Denn auch nahe oder nächste Angehörige sind nicht stets nur deshalb als Zeugen zu hören, weil die Vernehmung des Klägers nicht zur Anerkennung führt. Auch hinsichtlich dieses Personenkreises besteht keine Notwendigkeit zur Anhörung, wenn bereits die Parteivernehmung des Klägers ein eindeutiges Bild von dessen Persönlichkeit und von den Gründen vermittelt hat, die seine Kriegsdienstverweigerung tragen oder dies nicht tun.
Eine materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils, wie die Revision sie anregt, kommt nicht in Betracht, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen nach § 137 Abs. 3 Gatz 1 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO, § 34 Abs. 2 Satz 2 oder 3 WPflG nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Revision hat diese Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es spreche "ferner" gegen eine Gewissensentscheidung des Klägers, daß dieser den Tyrannenmord billige. Die Formulierung im angefochtenen Urteil ("ferner") und die Stellung des entsprechenden Teils im Zusammenhang der Urteilsgründe machen ersichtlich, daß es sich nicht um eine die Entscheidung tragende Erwägung handelt. Dieser Umstand schließt bereits eine grundsätzliche Bedeutung aus. In übrigen aber befindet sich das Verwaltungsgericht insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In BVerwGE 37, 69 ist bereits dargelegt, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der die Anwendung tödlicher Waffen gegen Menschen als Mittel der inneren politischen Auseinandersetzung mit seinem Gewissen für vereinbar halte, nicht anerkannt werden könne, weil seine Gewissensentscheidung inhaltlich nicht durch die sittliche Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt sei. Dies gilt auch für die Frage des sogenannten Tyrannenmordes, der ebenfalls ein Mittel des inneren politischen Kampfes ist. Im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt daher eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Nach allem konnte die Revision durch Beschluß gemäß § 190 Abs. 3 VwGO zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier