Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1973, Az.: BVerwG VI C 20.73
Voraussetzungen für die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung; Politische und gesellschaftspolitische Gründe zur Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe als anerkannte Gründe der Kriegsdienstverweigerung; Anforderungen an die Sachaufklärungspflicht anhand von Zeugen über die Einstellung des Verweigerers zum Kriegsdienst mit der Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 20.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 28.07.1970 - AZ: III A 39/70
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 28. Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch das Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Revision des Klägers ist zwar als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig; sie ist jedoch offenbar unbegründet.
Die Revisionsrüge, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht (vgl. § 86 VwGO) die vom Kläger im Verwaltungsvorverfahren benannten Personen nicht als Zeugen über seine Einstellung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vernommen, greift nicht durch. - Eine Aufklärungsrüge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann schlüssig begründet, wenn der Revisionskläger darlegt, welche Beweise zu erheben das Tatsachengericht unterlassen hat und inwiefern sich ihm die Erhebung dieser Beweise aufgedrängt hat oder doch hätte aufdrängen müssen (vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 [217/218]). Es trifft zwar zu, daß das Verwaltungsgericht, vor allem in Anbetracht der für den Kläger aus der Natur der Sache ergebenden Beweisschwierigkeiten, im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsaufklärung bemüht zu sein hat, auch ohne entsprechende Anträge alle sich ihm noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten (vgl. Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19]).
Nach diesen Maßstäben stellt es keinen Verfahrensmangel dar, daß das Verwaltungsgericht die Personen, die der Kläger im Verwaltungsvorverfahren angegeben hat, nicht als Zeugen vernommen hat. Ihre Vernehmung mußte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der persönlichen Vernehmung des Klägers den Eindruck gewonnen, daß ihn in erster Linie politische, vornehmlich gesellschaftspolitische Gründe zur Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe bewogen haben. Zu der Annahme, daß diese Feststellung in irgendeiner relevanten Weise durch die Bekundungen der vom Kläger im Verwaltungsvorverfahren benannten Zeugen hätte ausgeräumt oder entkräftet werden können, bot der Sachverhalt aus der allein maßgeblichen - im übrigen auch zutreffenden - materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts keinen Anlaß. Dies gilt auch nicht im Hinblick auf die im Vorverfahren abgegebene schriftliche Stellungnahme des Zeugen H. daß der Kläger ein ehrlicher und gewissenhafter Mensch sei, der sich mit seiner ganzen Überzeugung für die demokratische Staatsform einsetze. Diese Äußerung steht nicht im Widerspruch zu der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts; sie ist auch vom Verwaltungsgericht gar nicht in Zweifel gezogen worden. Dieses hat sich vielmehr auf die Würdigung der eigenen Darstellung des Klägers bei seiner eingehenden Vernehmung gestützt, wonach es in erster Linie seine Kritik und seine Stellungnahme zu den heutigen politischen, insbesondere gesellschaftspolitischen Verhältnissen in der Bundesrepublik gewesen ist, die ihn zu dem Entschluß geführt haben, keinen Wehrdienst mehr leisten zu wollen. Dieses eindeutige Ergebnis der Vernehmung des Klägers trägt für sich allein schon das angefochtene Urteil. Weitere Aufklärungsmaßnahmen mußten dem Verwaltungsgericht weder erforderlich noch sachdienlich erscheinen. Zudem hatte sich der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr auf die früher benannten Zeugen berufen, so daß das Verwaltungsgericht nicht der Meinung zu sein brauchte, diese Personen, deren Auffassung ihm aus ihren bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen schriftlichen Stellungnahmen hinreichend bekannt war, seien imstande, entscheidungserhebliche Aussagen nur Frage eines Gewissenszwanges des Klägers zu machen (vgl. hierzu auch Urteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 36.67 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 63]).
Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 VwGO zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert