Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1968, Az.: BVerwG VIII C 36.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 36.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 15.02.1966 - AZ: 2178 - I/65
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zu dem Verhältnis zwischen der Darlegungspflicht der Beteiligten und der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger, der von Beruf Werkzeugmacher ist, stellte bei der Wehrbehörde den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Er gab zur Begründung an, er sei katholisch erzogen worden; hierdurch seien in seinem Seelenleben Grundsätze geschaffen worden, die es ihm unmöglich machten, mit der Waffe in der Hand einem anderen Menschen etwas zuleide zu tun oder gar ihn zu töten. Dafür beziehe er sich unmittelbar auf das Gebot Gottes und auf das, was Christus in der Bergpredigt gesagt habe. Hieran fühle er sich durch sein Gewissen gebunden, und das stehe über der Auslegung durch kirchliche Instanzen. Er gehöre der "Jungen Gemeinschaft der Vereinigung Jahrgang 1922/Gemeinschaft der kriegserfahrenen Jahrgänge in der Bundesrepublik Deutschland" an.
Der Kläger hatte mit seinem Antrage im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Er hat darauf Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich vernommen. Es hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen mit den folgenden Erwägungen begründet:
Die Darstellung des Klägers sei nach ihrem objektiven Inhalt geeignet, eine Kriegsdienstverweigerung zu rechtfertigen. Der Kläger habe jedoch den Nachweis nicht erbringen können, daß dieses Vorbringen seiner inneren Einstellung entspreche. Er habe vorgetragen, daß er seine Weigerung auf religiöse Gründe stütze. Es sei aber nicht erkennbar, daß bei ihm insoweit mehr als ein bloßes Lippenbekenntnis vorliege. Er habe ein erstaunlich geringes Wissen über das fünfte Gebot als die religiöse Grundlage des Nichttötendürfens erwiesen. Auch sonst habe er in Dingen der Religion eine derart oberflächliche Auffassung, daß das Gericht zu der Überzeugung komme, er schütze die religiösen Gründe nur vor.
Der Kläger sei auch sonst nicht glaubwürdig. Er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß angegeben, er habe sich die Grundsätze seiner Kriegsdienstverweigerung durch das Lesen von Büchern verschafft, insbesondere des Werkes "Krieg und Frieden" von Tolstoj. Dieses Buch habe er jedoch, wie seine gerichtliche Vernehmung schließlich ergeben habe, überhaupt nicht gelesen. Auch habe er im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben über seine Teilnahme an Veranstaltungen der "Jungen Gemeinschaft" und an Gottesdiensten gemacht. Er habe auf das Gericht den Eindruck eines Mannes gemacht, der politische Auffassungen über Wert und Unwert der Politik der Bundesrepublik in Verteidigungsfragen hinter dem Lippenbekenntnis, er könne andere Menschen im Kriege nicht töten, verstecken wolle. Nach alledem habe der Kläger nicht den Eindruck allgemeiner Glaubwürdigkeit erwecken können.
Gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt. Er rügt Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und verfolgt sein Begehren aus der Vorinstanz. Hilfsweise bittet er, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor: Das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Es hätte ihn auf die Möglichkeit hinweisen müssen, seinen Bruder W. B. als Zeugen für sein Denken und für seine Glaubwürdigkeit zu benennen. Auch hätte das Verwaltungsgericht die Akten des Anerkennungsverfahrens des Bruder von Amts wegen heranziehen müssen. Aus diesen Akten hätte sich ergeben, daß das Verwaltungsgericht in jenem Verfahren die Zeugen E. M. und H. M. vernommen habe. Gerade der letztere aber hatte als Betreuer der Vereinigung "Jahrgang 1922" am besten bekunden können, in welcher Gewissensnot er, der Kläger, sich befinde.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie hält sie für unzulässig, hilfsweise jedoch jedenfalls für unbegründet.
II.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. In dieser Hinsicht kommt es, da sie ohne Zulassung eingelegt worden ist, nach § 34 Abs, 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), darauf an, ob der Kläger einen wesentlichen Mangel des Verfahrens schlüssig vorgetragen hat. Die Beklagte meint, dies verneinen zu müssen. Dem schließt das erkennende Gericht sich nicht an. Das Vorbringen des Klägers ist dahin zu verstehen, daß er rügen will, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, bestimmte Beweise zu erheben, die zwar nicht ausdrücklich angeboten worden waren, deren Sachdienlichkeit sich ihm jedoch hätte aufdrängen müssen. Dieses Vorbringen führt mit Rücksicht auf § 86 Abs. 1 und 3 VwGO zur Bejahung der Schlüssigkeit der Rüge und damit der Zulässigkeit der Verfahrensrevision.
Die Revision ist jedoch nicht begründet. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Diesen sieht der Kläger in dem Umstände, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, von Amts wegen die Zeugen W. B., E. M. und H. M. zu vernehmen. Hierin sieht der Kläger eine Verletzung der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt mit den Beteiligten erschöpfend zu erörtern und von Amts wegen zu erforschen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar hat gemäß § 86 Abs. 1 VwGO das Gericht in der Tatsacheninstanz den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen zu erforschen, wobei es an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Hieraus ergibt sich auch, daß es eine Beweisaufnahme von sich aus anzuordnen hat, wenn sich aus den Umständen des Falles eine naheliegende Möglichkeit dafür ergibt, daß sie der Klärung des streitigen Sachverhaltes würde dienlich sein können.
Sache des einzelnen Prozeßbeteiligten ist es jedoch, dem Gericht den Sachverhalt, aus dem er die für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten will, vollständig und richtig darzulegen und zu unterbreiten. Erst hierdurch wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die sachdienlichen Beweise zu erheben. Dabei erstreckt sich diese Darlegungspflicht der Beteiligten auch und sogar in besonderem Maße auf Nebenumstände, aus denen ein nur mittelbarer Schluß auf das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen möglich ist.
Dies letzte gilt vor allem auch für Rechtsstreitigkeiten, in denen um den Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG gestritten wird. Angesichts der Schwierigkeiten, die sich hier für die unmittelbare Feststellung der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden seelischen Vorgänge zwangsläufig ergeben, wird sich in diesen Sachen - wenn man von der persönlichen Vernehmung des Wehrpflichtigen absieht - die Beweisaufnahme in aller Regel auf bloße Indizien erstrecken, so etwa auf Äußerungen oder auf ein besonderes Verhalten des Kriegsdienstverweigerers in seiner Familie, in Gemeinschaften und in verschiedenen Lebenslagen, sofern sich aus diesen Umständen Schlüsse auf das Vorhandensein oder Fehlen einer echten Gewissensentscheidung ergeben können.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht den Kläger persönlich als Partei vernommen. Dieses Beweismittel bietet sich in aller Regel zur Klärung der Frage des Vorliegens einer Gewissensentscheidung in erster Linie an. Denn der unmittelbare Beweis für diese anspruchsbegründende Tatsache wird sich meist auf andere Weise als durch eine Parteivernehmung und den hierbei gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen nicht führen lassen. Auch bietet sich bei der Parteivernehmung dem Kriegsdienstverweigerer die Möglichkeit, sein der Stützung des Klaganspruches dienendes tatsächliches Vorbringen zu ergänzen.
Führt die persönliche Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers nicht zu einem eindeutigen und abschließenden Ergebnis in dem Sinne, daß weitere Aufklärungsmaßnahmen zwecklos erscheinen, dann hat das Verwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht zur Sachaufklärung darum bemüht zu sein, alle sich ihm noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere auch Indizien nachzugehen, die nach den Umständen des Falles Schlüsse auf das Vorliegen oder Fehlen einer Gewissensentscheidung ermöglichen könnten. Es wird Zeugen nicht nur dann zu vernehmen haben, wenn einer der Beteiligten sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, gegebenenfalls ohne förmlichen Beweisantrag, unter Hinweis auf ihre besondere Sachkunde benannt hat, sondern auch dann, wenn sich ihre Vernehmung dem Gericht aufdrängen muß, weil sich aus dem prozessualen Sachvortrage eines Beteiligten ergibt, daß sie Tatsachen würden bekunden können, die auf die Entscheidung des Rechtsstreits Einfluß haben würden.
Nach diesen Maßstäben stellt es keinen Verfahrensfehler dar, daß das Verwaltungsgericht die Personen, die der Kläger in seiner Revisionsbegründung bezeichnet, nicht als Zeugen vernommen hat. Ihre Vernehmung mußte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger die in der Revisionsbegründung benannte Zeugin Elisabeth Matjak überhaupt nicht erwähnt und von seinem Bruder Willi Brehm nur angegeben, er sei als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Das Verwaltungsgericht hatte daher keinen zwingenden Grund zu der Annahme, daß der Kläger der Ansicht hätte sein können, diese Personen würden, als Zeugen vernommen, seine von der Beklagten bestrittenen und im Verwaltungsverfahren nicht festgestellten entscheidungserheblichen Behauptungen bestätigen können. Der Umstand, daß der Bruder des Klägers als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, mußte für das Anerkennungsverfahren des Klägers nicht ohne weiteres von Bedeutung sein; denn dafür, daß die Kriegsdienstverweigerung bei dem Bruder W. B. den gleichen seelischen Erlebnissen entsprungen ist wie bei dem Kläger, bietet der vorgetragene Sachverhalt keinen Anhalt. Aus dem gleichen Grunde war das Verwaltungsgericht entgegen der. Ansicht des Klägers auch nicht verpflichtet, die Akten des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens Willi Brehm von Amts wegen heranzuziehen.
Entsprechendes hat für den Zeugen H. M. zu gelten. Diesen hat der Kläger nur bei seiner, persönlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht erwähnt, indem er ausgesagt hat, er habe sich mit ihm über die Kriegsdienstverweigerung unterhalten und die in seinen Schriftsätzen vorkommenden Fremdwörter vermutlich von ihm übernommen. Dieser Angabe läßt sich gleichfalls nicht eine Behauptung des Sinnes entnehmen, daß der Zeuge imstande sein würde, für den Gewissenszwang des Klägers entscheidungserhebliche Tatsachen zu bekunden.
Hierbei kann nicht übersehen werden, daß der Kläger seine Kriegsdienstverweigerung im wesentlichen mit religiösen Gesichtspunkten begründet hat, das Verwaltungsgericht aber auf Grund der persönlichen Vernehmung des Klägers zu der Feststellung gelangt ist, die dieser ein so erstaunlich geringes Wissen über die religiöse Grundlage des Nichttötendürfens besitze und auch sonst in religiösen Dingen eine derart oberflächliche Auffassung habe, daß dies zu dem Schluß nötige, er schütze die religiösen Gesichtspunkte nur vor. Zu der Annahme, daß gerade auch diese - die religiös bedingten Gewissenszweifel betreffenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die für sich allein schon die angefochtene Entscheidung tragen, durch die Aussagen der Zeugen B. und M. hätten ausgeräumt werden können, bot der Sachverhalt keinen Anlaß.
Demnach liegt eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. Desgleichen ist auch die richterliche Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. In dieser Beziehung rügt der Kläger in erster Linie, daß das Verwaltungsgericht ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, seinen Bruder als Zeugen für sein Denken und für seine Glaubwürdigkeit zu benennen; er, der Kläger, habe selbstverständlich mit seinem Bruder eingehend über die Kriegsdienstverweigerung diskutiert und ihm seine Gewissensnot und sein ehrliches Denken über die Kriegsdienstverweigerung zum Ausdruck gebracht. Diese Behauptungen hat der Kläger erstmalig im Revisionsverfahren aufgestellt. In diesem Verfahren sind sie unbeachtlich und daher auch nicht hinsichtlich ihrer Erheblichkeit zu prüfen. In der Tatsacheninstanz jedenfalls hatte, wie bereits dargelegt, das Gericht auf Grund der Darstellung des Klägers keinen hinreichenden Grund zur Annahme, daß dessen Bruder entscheidungserhebliche Aussagen würde machen können. Es bestand daher keine Notwendigkeit, dem Kläger diesbezügliche Hinweise zu geben.
Da demnach das angefochtene Urteil ohne Verfahrensfehler zustande gekommen ist und auch die Voraussetzungen des § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 32, 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WpflG nicht vorliegen, die zu einer Prüfung nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten geführt hätten, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher