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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.1973, Az.: BVerwG VI C 31.73

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Rüge von Verfahrensmängeln; Vernehmung von Zeugen "über die Gründe der Kriegsdienstverweigerung"; Beurteilung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 31.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 19.01.1971 - AZ: 10 K 1086/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 19. Januar 1971 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Dar Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit seinem Antrag blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung eingelegte Revision, mit der als wesentlicher Mangel des Verfahrens die Nichtvernehmung von zwei hilfsweise benannten Zeugen gerügt wird, ist unzulässig.

3

Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Dazu gehört bei der Aufklärungsrüge nicht nur die Angabe der Zeugen, die nach Meinung der Revision hätten vernommen werden müssen, sondern es sind auch die in ihr Wissen gestellten Tatsachen zu bezeichnen, und es ist anzugeben, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder jedenfalls beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]). An solchen Darlegungen fehlt es hier.

4

Die Revision macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte den Hilfsbeweisantrag hinsichtlich des Beweisthemas nicht einengend auslegen, d.h. nicht wörtlich nehmen dürfen. Darin liegt zwar die Behauptung, die beiden Zeugen hätten noch mehr aussagen können, als nach dem Beweisantrag in ihr Wissen gestellt gewesen sei. Indes fehlt jede Angabe, was die Zeugen über die vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellte Beweisbehauptung hinaus bekundet haben würden.

5

Falls der Hinweis der Revision, im erstinstanzlichen Verfahren hätte eine allgemeine Formulierung des Beweisantrages genügt, die Zeugen "über die Gründe der Kriegsdienstverweigerung" des Klägers "zu hören", zugleich als Bezeichnung des möglichen Inhaltes der Zeugenaussagen zu verstehen sein sollte, etwa dahin, die Zeugen hätten über diese Gründe konkrete Angaben machen können, so würde das nicht genügen. Erst eine nähere inhaltliche Darstellung des erwarteten Aussageninhaltes läßt die Nachprüfung zu, ob das angefochtene Urteil auf dem gerügten Aufklärungsmangel überhaupt beruht.

6

An einer entsprechenden Darlegung in der Revisionsbegründung über den Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zeugenvernehmung und dem Urteil fehlt es ebenfalls. Sie ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vorbringen der Revision, da schon die notwendige Bezeichnung des Beweisergebnisses, das zu erwarten gewesen wäre, unterblieben ist. Das Argument, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise die Beweiswürdigung vorweggenommen, reicht keinesfalls aus.

7

Wie der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck an. Es läßt weder der Vortrag der Revision erkennen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, daß die Vernehmung weiterer Zeugen nach den Umständen des vorliegenden Falles über den vom Kläger nach dem gesamten Verfahren gewonnenen Gesamteindruck und die aus seinen Bekundungen zu ziehenden Schlußfolgerungen hinaus zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können und damit diese weitere Sachaufklärung sich dem Verwaltungsgericht als sachdienlich hätte aufdrängen müssen.

8

Nach allein war die Revision gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Dar Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Niedermaier