Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1973, Az.: BVerwG VI CB 140.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung; Berücksichtigung des Intelligenzgrades und Bildungsgrades des Kriegsdienstverweigerers; Beachtlichkeit der Rüge einer unrichtigen Protokollierung durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 140.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 15.11.1972 - AZ: 4 K 370/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. November 1972 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch das Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Revision des Klägers ist zwar als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig; sie ist aber offenbar unbegründet.
Die Revision rügt im wesentlichen, daß der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise gestellte Antrag, verschiedene - im einzelnen namentlich benannte - Personen als Zeugen über die Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Klägers und die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu vernehmen, nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, ohne diese Zeugen zu vernehmen.
Diese Rüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Für die Entscheidung über den in diesem Zusammenhang in der Revisionsbegründung gestellten Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsniederschrift ist das Revisionsgericht nicht zuständig. Hierüber haben, auch wenn dieser Antrag erst in der Revisionsinstanz gestellt wird, der Vorsitzende und der Schriftführer des Verwaltungsgerichts allein in Übereinstimmung zu befinden (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl., § 105 RdNr. 7; Redeker-von Oertzen, VwGO, 4. Aufl., § 105 RdNr. 11; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 159 Anm. III 3; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 31. Aufl., § 159 Anm. 1 B; OVG Münster in OVGE 11, 1 und OLG Saarbrücken in NJW 1972, 61). Ob eine nachträgliche Protokollberichtigung vom Revisionsgericht überhaupt noch berücksichtigt werden könnte, wenn damit angeblich in Verbindung stehende Verfahrensfehler mit der Revision gerügt worden sind, ist im Zivil-, Straf- und im Verwaltungsprozeßrecht umstritten (vgl. u.a. BGHZ 26, 340 und die o.a. Kommentare). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden, weil das angefochtene Urteil nicht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht, der auf die behauptete unrichtige Protokollierung zurückgeführt werden könnte. Denn als Verfahrensmangel in diesem Sinn könnte das hier ersichtlich allein geltend gemachte Unterbleiben einer Beweiserhebung nur dann gerügt werden, wenn es auf den nicht aufgeklärten Punkt nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachenberichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn seine Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1972 - BVerwG VI B 35.71 - [RiA 1972, 78 mit Nachweisen]). Aus dieser für das Revisionsgericht maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts brauchte sich diesem die Vernehmung der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers benannten Zeugen über das oben genannte Beweisthema jedoch nicht aufzudrängen. Damit erledigen sich alle diesbezüglichen Einwendungen der Revision.
Die Revision mußte daher erfolglos bleiben. Hierüber konnte gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß entschieden werden.
Auch die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 34 Abs. 3 WPflG) ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG liegt nicht vor; denn eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist offensichtlich nicht zu erwarten. Die vom Verwaltungsgericht in bezug auf eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG verwendeten Begriffe der "objektiven" und "subjektiven" Voraussetzungen sind nicht klärungsbedürftig. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 12, 45) hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt die rechtlichen Maßstäbe aufgezeigt, an denen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in objektiver und subjektiver Hinsicht zu beurteilen ist (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; 30, 358 [BVerwG 25.10.1968 - VII C 12/67]; 37, 69 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68]; 38, 358 [BVerwG 13.10.1971 - VI C 57/66]; 41, 53 [BVerwG 17.10.1972 - III C 82/71]; Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 43.69 -). Die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts halten sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. In bezug auf diese Rechtsprechung sind jedenfalls im vorliegenden Fall keine weiteren Fragen mehr als klärungsbedürftig anzusehen. - Offensichtlich nicht klärungsbedürftig ist ferner die in der Beschwerdeschrift bezeichnete Frage, "inwieweit bei einem einfachen, praktisch veranlagten Menschen mit Volksschulausbildung ... eine Reflexion über eine Gewissensentscheidung erwartet werden darf". Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt klargestellt, daß nicht von jedem Kriegsdienstverweigerer eine folgerichtige Durchdringung der Probleme der Kriegsdienstverweigerung und deren überzeugende Darstellung erwartet werden kann. Vielmehr werden die Anforderungen, die an die Art und Weise der inneren Auseinandersetzung des Kriegsdienstverweigerers mit den hier in Betracht kommenden Problemen zu stellen sind, sich stets an seiner Veranlagung, seinem Intelligenz- und Bildungsgrad auszurichten haben (vgl. u.a. Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 20] und vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 92.67 - [a.a.O. Nr. 26]). Im übrigen handelt es sich um einzelfallbezogene Fragen der nach dem Gesetz der Tatsacheninstanz obliegenden freien Beweiswürdigung, denen deshalb schon keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen kann.
Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Niedermaier