Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1971, Az.: BVerwG VI C 57.66
Beamtenrecht; Witwenversorgungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 57.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 20.09.1966 - AZ: OS I 32/64
- VGH Kassel - 20.09.1966 - AZ: OS I 32/64
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 38, 346 - 358
- DBBl 1972, 542
- DVBl 1972, 432 (Kurzinformation)
- DVBl 1972, 539-542 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DokBer A 1972, 8357
- DÖD 1972, 29
- DÖV 1972, 578 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1973, 244
- JVBl 1972, 205
- MDR 1972, 354-356 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 23, 948 - 956
- ZBR 1972, 88
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat ein Beamter, dessen Ehe geschieden worden war, nach seinem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres seine frühere Ehefrau wieder geheiratet, so steht ihr nach seinem Tode jedenfalls ein Anspruch auf Witwengeld nach § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht zu.
- 2.
Die Frage der Witwenversorgung kann von dem Ehemann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1891 geborene Kläger war Richter in Sachsen. Nach dem Zusammenbruch gelangte er nach Hessen. Wegen dauernder Dienstunfähigkeit wurde er als am 1. März 1949 in den Ruhestand versetzt behandelt. Er erhielt von diesem Zeitpunkt an Ruhegehalt und nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz.
Der Kläger war von 1919 bis 1933 zum ersten Male verheiratet, die Ehe wurde geschieden. Am 10. Oktober 1934 schloß er eine neue Ehe; diese Ehe wurde durch Urteil vom 23 Mai 1955 wegen seines Verschuldens geschieden. Am 12. Oktober 1957 schloß er mit seiner geschiedenen Ehefrau aus der zweiten Ehe erneut die Ehe.
Der Regierungspräsident in Wiesbaden teilte dem Kläger nach Rücksprache durch Schreiben vom 21. Februar 1963 mit, daß seine Ehefrau keinen Rechtsanspruch auf Witwengeld geltend machen könnte und nur die Möglichkeit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 1 BBG bestünde. Der Kläger antwortete mit Rechtsausführungen und bat den Dezernenten "um die Freundlichkeit", ihm "etwa anzuratende Klarstellungsschritte mitzuteilen". Darauf schrieb ihm der Regierungspräsident unter dem 12. März 1963, der Tatbestand des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG sei zweifellos erfüllt, nämlich daß der Kläger die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen habe, so daß also lediglich die Regelung des § 125 Abs. 1 BBG Platz greifen könne. Hiergegen wandte sich der Kläger an den Hessischen Minister der Finanzen, der mit Schreiben vom 5. Juli 1963 der Rechtsauffassung des Regierungspräsidenten zustimmte.
Darauf, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Bescheide vom 12. März 1963 und vom 5. Juli 1963 festzustellen, daß der Kläger Anspruch darauf hat, daß seine Ehefrau nach, seinem Ableben, als Witwe nach § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG versorgt wird.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage; stattgegeben. Es ist der. Auffassung gewesen, der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG nur den Fall der erstmaligen Eheschließung mit dem betreffenden Ehegatten vor Augen gehabt, weil allein auf diesen Fall der Gesetzeszweck zutreffe.
Auf die Berufung des Beklagten hin hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 20. September 1966 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil die angefochtenen "Bescheide" keine Verwaltungsakte, sondern Auskünfte seien. Eine vom Kläger behauptete Zusicherung des Witwengeldes liege nicht vor, die Akten sprächen eindeutig gegen eine solche Zusicherung.
Dagegen sei das Feststellungsbegehren des Klägers zulässig, jedoch unbegründet.
Das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis habe sich zwar hinsichtlich der Gewährung eines Witwengeldes noch nicht konkretisiert, weil der Kläger noch am Leben sei. Jedoch sei die Rechtsfrage, ob der Ehefrau des Klägers Witwengeld zustehen werde, falls diese ihn überlebe, bereits Gegenstand von Erörterungen der Beteiligten gewesen; es bestehe zwischen ihnen Streit darüber, ob in dem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch des Klägers ein solches Recht auf Witwengeld einbegriffen sei oder nicht. Demnach, handele es sich bei dem Feststellungsantrag nicht darum, eine abstrakte Rechtsfrage zu klären, sondern um die Entscheidung einer Rechtsfrage, die von den Beteiligten als wesentlich angesehen und konkret behandelt worden sei. Dem Kläger sei wegen des aus dem üblichen Rahmen fallenden Sachverhaltes und etwaiger Dispositionen zur wirtschaftlichen Sicherstellung seiner Ehefrau ebenfalls an einer Klärung der Rechtsfrage sehr gelegen, er habe also ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Umfanges seines Versorgungsrechts (§ 43 Abs. 1 VwGO).
Die Klage sei materiell unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG, der auf den Kläger gemäß §§ 5, 29 G 131 Anwendung finde, erhalte die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift gelte dies nicht, wenn die
Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden sei und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Es sei kein Anhalt dafür vorhanden, daß nicht die Ehe gemeint sei, die beim Tode des Beamten bestanden habe.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG das Entstehen von Witwengeldansprüchen aus reinen Versorgungsehen unterbinden wolle, träfen zu, jedoch sei hieraus für den vorliegenden Fall nichts zugunsten des Klägers herzuleiten. Es sei vielmehr durchaus die Möglichkeit offen, daß es sich bei der zweiten Eheschließung des Klägers im Jahre 1957 um eine Versorgungsehe gehandelt habe.
Es sei nicht erkennbar, was rechtlich davon abhängen solle, ob der Kläger im Jahre 1957 seine geschiedene Ehefrau oder eine andere Frau geheiratet hätte. Versorgungsrechtlich seien beide Ereignisse gleich zu bewerten. Deshalb sei die Rechtsansicht des beklagten Landes nicht zu beanstanden, so daß aus diesem Grunde der Klage kein Erfolg beschieden sein könne.
Eine Entscheidung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Ehefrau des Klägers nach seinem Tode Versorgungsbezüge auf Grund von Kannvorschriften gewährt werden könnten, sei wegen § 155 Abs. 2 BBG nicht möglich.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1966 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 4. März 1964 zurückzuweisen.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen und formellen Rechts, regt für den Fall, daß seiner Auslegung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG nicht gefolgt werde, Vorlage beim Bundesverfassungsgericht an und beantragt vorsorglich
festzustellen, daß die Vorenthaltung der Witwenversorgung und die Versagung der Anwartschaft auf Witwengeld gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG verstößt.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er und der Oberbundesanwalt verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht den Anfechtungsantrag für unzulässig gehalten und mit Recht eine Zusicherung verneint. Das Berufungsurteil ist insoweit von der Revision nicht angegriffen worden. Die Frage bedarf keiner weiteren Erörterung.
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bejaht.
Als Gegenstand der Feststellungsklage kommt auch ein bedingtes Rechtsverhältnis in Betracht, wenn die begründenden Tatsachen vorliegen und lediglich der Eintritt der Bedingung noch aussteht (Redeker-von Oertzen, VwGO, 4. Aufl., § 43 Anm. 6 c). Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinn liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für sie Grund gelegt ist in der Art, daß ihre Entstehung nur vom Eintritt weiterer Umstände oder vom Zeitablauf abhängt (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1951 [BGHZ 4, 133], vom 22. Juni 1956 [NJW 1956, 1479] und vom 9. März 1961 [NJW 1961, 1165]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdichtet sich eine Rechtsposition oder ein allgemeiner Rechtszustand bereits dann zu einem bestimmten Rechtsverhältnis, das der verwaltungsgerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wenn gegenüber der Verwaltung konkrete Rechte in Anspruch genommen werden (Urteile vom 26. Mai 1961 [BVerwGE 12, 261, 262[BVerwG 26.05.1961 - VII C 7/61]] und vom 30. März 1966 [NJW 1967, 797]), d.h. wenn "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist" (so Urteil vom 8. Juni 1963 [BVerwGE 14, 235, 236[BVerwG 08.06.1962 - VII C 78/61]], vgl. auch Urteile vorn 14. Mai 1963 [BVerwGE 16, 92, 93[BVerwG 14.05.1963 - VII C 33/63]] und vom 30. März 1966 [Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 18]).
Um einen solchen bedingten Anspruch in einem konkreten Rechtsverhältnis handelt es sich, solange der Beamte noch lebt, bei dem Witwengeldanspruch, der zwar in der Person der Witwe selbständig entsteht, jedoch zu Lebzeiten des Beamten Gegenstand eines ihm zustehenden bedingten Anspruchs ist. Der erkennende Senat hat diesen Anspruch im Urteil vom 8. Juni 1965 - BVerwG VI C 13.64 - (BVerwGE 21, 214 [215] = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 4) wie folgt charakterisiert:
"Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage bedarf es keines Eingehens auf den Meinungsstreit darüber, 1 ob der Anspruch auf Witwengeld ein 'abgeleiteter' Anspruch sei, der niemals stärker sein könne als der originäre Anspruch des verstorbenen Bediensteten (vgl. hierzu Plog-Wiedow, BBG, § 123 RdNr. 1 mit Nachweisen). Jedenfalls fußt der Anspruch der Witwe auf einem früheren öffentlichen Dienstverhältnis und steht, solange der Bedienstete lebt, als bedingter Anspruch ihm zu; ein etwaiger Streit über sein Bestehen oder über das Vorliegen seiner Voraussetzungen könnte in diesem Stadium nur zwischen der Anstellungskörperschaft und dem Bediensteten selbst ausgetragen werden, nicht mit seiner Ehefrau (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 123 RdNr. 1 a.E. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Folgerichtig vertreten Plog-Wiedow (BBG, § 124 RdNr. 1) die Auffassung, daß z.B. dann, wenn das Ruhegehalt eines Beamten oder dessen Bemessungsgrundlagen durch rechtskräftiges, in einem Rechtsstreit zwischen der Anstellungskörperschaft und dem Bediensteten ergangenes Urteil festgesetzt worden sind, diese Festsetzung auch gegenüber der Witwe als Berechnungsgrundlage für das ihr gebührende Witwengeld verbindlich ist; hierfür wird nicht etwa vorausgesetzt, daß die Ehefrau in dem vorangegangenen Rechtsstreit des Bediensteten beigeladen war, eine solche Beiladung käme rechtlich wohl auch gar nicht in Betracht."
Ist aber der Witwengeldanspruch zu Lebzeiten des Beamten Gegenstand eines ihm zustehenden bedingeten Anspruchs, kann schon deshalb das von § 43 VwGO geforderte "berechtigte" Interesse an einer Klärung von ernsthaften Zweifeln nicht geleugnet werden, erst recht nicht wegen der vom Berufungsgericht zutreffend betonten Notwendigkeit eventueller Dispositionen. Mit Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß der Unterschied zwischen dem uneingeschränkten Witwengeldanspruch nach den §§ 123, 124 BBG und dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 1 BBG so wesentlich ist, daß ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf zu treffende Dispositionen zu bejahen ist. Das gilt auch noch nach der Neufassung des § 125 Abs. 1 BBG durch Art. I Nr. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007), durch die an die Stelle der Kann- eine Ist-Vorschrift getreten ist; denn auch danach können noch die Umstände des Falles eine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen; Da es sich bei dem Witwengeldanspruch, wie er hier zur Entscheidung steht, d.h. noch zu Lebzeiten des Beamten, um einen dem Beamten zustehenden handelt, kann das Fehlen einer demnach nicht erforderlichen Ermächtigung der Ehefrau nicht einem "Rechtsschutzinteresse" des Beamten entgegenstehen, wie der Beklagte vortragen läßt, und schon gar nicht einem "berechtigten" Interesse des Beamten. Die Frage nach der Bindungswirkung eines gegen den Beamten ergangenen Urteils über den Witwerigeldanspruch gegenüber der Witwe selbst nach dem Tod des Beamten, die der Beklagte gleichfalls als Bedenken gegen das "Rechtsschutzinteresse" vortragen läßt, ist durch den oben wiedergegebenen Teil des Urteils BVerwGE 21, 214 beantwortet. Eine Beiladung der Ehefrau des Klägers, auf deren "Möglichkeit" der Kläger in der Revision hinweist, "ohne einen Antrag zu stellen", ist in der Revisionsinstanz kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 142 VwGO) nicht zulässig.
Auch in der Sache selbst ist die Entscheidung des Berufungsgerichts zutreffend.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt sich die Rechtslage in dem hier zu entscheidenden Fall folgendermaßen dar:
Der Kläger ist von seiner Ehefrau im Jahre 1955 aus seinem Verschulden geschieden worden. Bei seinem Tode hätte danach seiner früheren Ehefrau, ein Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG zugestanden, Nach dieser (soweit hier in Betracht kommend) in allen Fassungen des Bundesbeamtengesetzes unverändert gebliebenen Vorschrift ist der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten- oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbens zur Zelt seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Nach der Richtlinie Nr. 12 zu § 125 BBG kann ein Unterhaltsbeitrag nach dieser Vorschrift beim Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten nicht gewährt werden, wenn die geschiedene Ehefrau vor dem Tode des früheren Ehemannes wieder geheiratet hat. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 164 Abs. 1 Nr. 1 BBG, wonach der Anspruch der Witwe auf Versorgungsbezüge mit dem Ende des Monats erlischt, in dem sie sich verheiratet. Versorgungsbezug in diesem Sinne ist auch der Unterhaltsbeitrag. Dies ist hier geschehen, die schuldlos geschiedene Ehefrau hat vor dem Tode ihres früheren Ehemannes wieder geheiratet, und zwar diesen selbst. Dies ist eine neue Eheschließung. Welche Versorgungsansprüche die schuldlos geschiedene Ehefrau aus der zweiten Ehe hat, wenn ihr zweiter Ehemann versorgungsberechtigter Beamter oder Ruhestandsbeamter ist, bestimmt sich nach § 123 BBG. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift hat die Witwe eines Beamten keinen Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Diese Umstände liegen hier vor. Nach § 125 Abs. 1 BBG. in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1966 geltenden Fassung konnte in einem solchen Fall des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes bewilligt werden. Nach § 125 Abs. 1 BBG in der ab 1. Januar 1967 geltenden Fassung ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren; Einkünfte der Witwe sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
Das vorstehend dargelegte Ineinandergreifen dieser Vorschriften gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts und der Revision, der Begriff "die Ehe" in § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG sei nicht eindeutig und daher auslegungsfähig: Die Ehe, aus der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG ein Witwengeldanspruch hätte entstehen können, war die 1934 geschlossene Ehe des Klägers. Sie ist durch Scheidung 1955 aufgelöst. Damit ist der Witwengeldanspruch erloschen. An seine Stelle ist der Anspruch aus § 125 Abs. 2 BBG getreten. Die Ehe, die der Kläger 1957 geschlossen hat, konnte einen Witwengeldanspruch nicht zur Entstehung bringen, weil die in § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG bezeichneten Hinderungsgründe vorlagen. An die Stelle des Witwengeldanspruchs ist der Anspruch aus § 125 Abs. 1 BBG getreten.
Auch die Ausdrucksweise des Gesetzes ist eindeutig: Einen Witwengeldanspruch nach § 123 BBG kann nur die "Witwe eines Beamten" haben, d.h. die Frau, die kraft der beim Tode des Beamten bestehenden Ehe mit ihm verbunden war. Aus dieser Ehe aber konnte hier wegen der Hinderungsgründe des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG kein Witwengeldanspruch entstehen. Aus der 1955 aufgelösten Ehe ist nicht die "Witwe eines Beamten" vorhanden, sondern nur die "schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten", der nach § 125 Abs. 2 BBG ein Unterhaltsbeitrag zusteht. Die Witwe und die geschiedene Ehefrau können zwar tatsächlich dieselbe Person sein, wie es hier der Fall ist. Das ist aber auf diesen rechtlichen Unterschied ohne Einfluß.
Die Revision zieht zwischen der unterhaltsrechtlichen Lage bei Scheidung und Wiederverheiratung der geschiedenen Ehegatten (damit ist hier und im folgenden die für diesen Fall typische Wiederverheiratung derselben Personen, die geschieden worden sind, gemeint) und der versorgungsrechtlichen Lage nach den §§ 123, 125 BBG Parallelen und meint, weil im Falle einer derartigen Wiederverheiratung der gesetzgeberische Zweck des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG nicht zum Zuge komme, dürfe die Vorschrift nicht angewendet werden.
Diese Ansicht ist schon im Ausgangspunkt unrichtig. Die Bedeutung des Zwecks einer Vorschrift entspricht ihrer generalisierenden Natur. Er kennzeichnet die Fälle, die in der Regel von der Vorschrift erfaßt werden. Er kann aber wegen der Abstraktheit der Vorschrift niemals alle Fälle umfassen, in denen eine Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt. Daß in einem außerhalb der Regel liegenden Fall der Zweck die Anwendung der Vorschrift nicht fordert, kann ihrer Anwendung - der Vollziehung des Gesetzesbefehls - nicht entgegenstehen, wenn die in der Vorschrift für ihre Anwendung aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind. Etwas anderes ist es, wenn die Anwendung der Vorschrift dem Zweck widerspricht. Davon aber kann hier keine Rede sein.
Die Revision führt als solchen Zweck, der nach ihrer Meinung gegeben sein müsse, an, "in dem mit der Altersgrenze erreichten Ruhestand keine neuen Rechte entstehen zu lassen, reinen Versorgungsehen zu steuern und die Versorgungslasten nicht ohne zwingende Veranlassung zu vermehren", und beruft sich dafür auf die Bundestagsdrucksache zu Drucksache Nr. 4246/1. Wahlperiode. Es handelt sich dabei um den Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes. Der Ausschuß hatte der Vorschrift des § 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (= jetzt § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), die bis dahin nur lautete:
"2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist",
folgenden Halbsatz angefügt:
"und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte".
Zur Begründung dieser Änderung ist in dem obenerwähnten Ausschußbericht folgendes ausgeführt:
"Die geänderte Bestimmung sieht vor, der Witwe eines Beamten das Witwengeld nicht bereits dann zu versagen, wenn der Verstorbene sie im Ruhestand geheiratet hat, sondern erst dann, wenn er zur Zeit der Eheschließung bereits das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Diese Verbesserung ist erfolgt, weil infolge der Einwirkungen des Krieges und der Katastrophe des Jahres 1945 vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand erfolgt sind und Ehen auch mit Rücksicht auf die Obsorge für die gesundheitlich geschädigten Männer nicht außer. Zweifel gezogen werden können. Diese Verbesserung wird über den § 78 des Gesetzes zu Art. 131 GG auch den im Ruhestand befindlichen Berufssoldaten und ihren Witwen zugute kommen. Weitere Bestrebungen, die dahin gingen, Witwen mit Kindern auch aus später geschlossenen Ehen zu versorgen, hat der Ausschuß abgelehnt, weil er nach hergebrachtem Grundsatz in dem mit der Altersgrenze erreichten Ruhestand nicht neue Rechte entstehen lassen, reine Versorgungsehen steuern und die Versorgungslasten nicht ohne zwingende Veranlassung vermehren wollte."
Demnach wurden weitere Bestrebungen, großzügiger zu sein, mit den Gründen abgelehnt, die die Revision als Zweck der bestehenden Einschränkung anführt.
Abgesehen davon, daß nach den vorstehenden Darlegungen das Vorbringen der Revision schon an sich nicht geeignet ist, ihr Begehren zu begründen, sind außerdem die Erwägungen, aus denen die Revision hier den Zweck als nicht erfüllt ansieht, und die Folgerungen, die sie aus dem von ihr angenommenen Zweck zieht, rechtlich nicht zutreffend. Insoweit meint die Revision, Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Folgen müsse hier die geschiedene Ehe des Klägers mit seiner jetzigen Ehefrau sein, weil die Scheidung nur eine durch die Wiederheirat beseitigte Störung bedeutet habe, der Anspruch aus § 125 Abs. 2 BBG leite sich aus dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch ab und sei deshalb wie dieser eine Auswirkung der früheren Ehe, denn er wurzele wie dieser in der ehelichen Gemeinschaft (BGHZ 20, 127), durch die Wiederverheiratung würden keine neuen Rechte begründet und wandele sich lediglich der Anspruch aus § 125 Abs. 2 BBG in einen solchen aus § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG um.
Diese Ansichten der Revision sind rechtlich nicht haltbar.
Nach § 41 Satz 2 EheG "ist mit der Rechtskraft des Urteils", das rechtsgestaltend wirkt, die geschiedene Ehe "aufgelöst". Diese unmittelbare Folge "Auflösung" ist nicht anders wie bei Nichtigerklärung, Aufhebung oder Tod. Die Scheidung bewirkt eine Trennung des Bandes der Ehe (im Gegensatz zu der früher möglichen Gestattung des Getrenntlebens nach § 1575 BGB a.F.). Selbst wenn das Scheidungsurteil im Wiederaufnahmeverfahren mit rückwirkender Kraft nach § 590 ZPO beseitigt wird, muß der zeitweilige Bestand der Scheidung anerkannt bleiben, so daß vermögensrechtliche Folgen der Scheidung unberührt bleiben (Stein-Jonas [Grunsky], ZPO, 19. Aufl., § 590 Anm. IV 2; Wieczorek, ZPO, § 590 Rdz. D II c 2; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. August 1948 [SJZ 1949, 115]). Das gesetzliche Erbrecht erlischt (§ 1931 BGB), eine letztwillige Verfügung wird unwirksam (§ 2077, allerdings Ausnahme möglich, § 2077 Abs. 3 BGB). Die Wartezeit des § 8 EheG gilt auch, wenn die geschiedene Ehefrau ihren früheren Mann wieder heiratet. Es handelt sich bei der Wiederheirat nicht um eine Wiederherstellung oder Heilung oder Bestätigung (§ 141 BGB), sondern um eine erneute (anderweite) Eheschließung. Für einen Unterschied zwischen "formaler" und anderer Betrachtungsweise, wie sie die Revision möchte, ist kein Raum. Die "Einbeziehung der ethischen und kulturellen Vorstellungen vom Wesen der Ehe" als Lebensgemeinschaft, nach denen es die Revision für unmöglich hält, in dem hier gegebenen Sachverhalt nur zwei verschiedene Ehen zu sehen, kann nach der eindeutigen Rechtslage nicht dazu führen, rechtlich diese zwei Ehen als nur eine anzusehen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 29. Februar 1956 (BGHZ 20, 127 [134]) ausgeführt, es sei "allgemein anerkannt, daß der Unterhaltsanspruch, der der Ehefrau während der Ehe nach den §§ 1360, 1361 zusteht, und der Unterhaltsanspruch, den sie nach der Scheidung der Ehe unter den Voraussetzungen des § 58 EheG erwirbt, in einem und demselben Rechtsboden wurzeln, nämlich in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft". Dort ging es jedoch lediglich um die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des nachehelichen Unterhaltsanspruchs für eine Überleitungsanzeige nach § 21 a FürsorgepflichtVO, außerdem besagen diese Ausführungen sachlich, daß der nacheheliche Unterhaltsanspruch jedenfalls erst durch die Scheidung erworben wird. Der Oberbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, daß der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau mit ihrer Wiederverheiratung erlischt (§ 67 EheG). Sie hat nach der Wiederverheiratung einen Unterhaltsanspruch nur aus der neuen Ehe. Bei dieser scharfen Zäsur ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß der unterhaltspflichtige (neue) Ehemann identisch mit dem (vorher) unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann ist.
Im Verhältnis von § 125 Abs. 2 BBG zu § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG kann im Falle einer solchen Wiederverheiratung erst recht keine Rede von einer "Umwandlung" sein. Es handelt sich zwar jetzt in beiden Fällen um Rechtsansprüche, aber um solche völlig verschiedener Natur. Der Witwengeldanspruch des § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG geht ohne jede Möglichkeit der Einschränkung in Grund und Höhe auf den festen Satz des § 124 BBG und hat seine Grundlage wie der Ruhegehaltsanspruch des Beamten in der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Der Anspruch des § 125 Abs. 2 BBG geht auf einen Unterhaltsbeitrag, der begrenzt ist durch die Unterhaltspflicht des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes und dessen Bestand durch eine später eintretende Änderung der Verhältnisse beeinflußt wird. "Der durch § 125 Abs. 2 BBG gewährte Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gehört nicht zu den durch das Beamtenrecht hergebrachtermaßen als Ausfluß der Alimentationspflicht des Dienstherrn den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten gewährten Versorgungsansprüchen. Denn die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten ist nicht dessen Hinterbliebene im Sinne des Versorgungsrechts" (Urteil vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7]). In der vorstehend erwähnten und der vorangehenden Entscheidung BVerwGE 13, 71 ist, wie die Revision selbst zitiert, dieser Unterhaltsbeitrag als "Härteausgleich" dafür gekennzeichnet, daß die Ehefrau eines Beamten mit der Scheidung jede Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung selbst dann verliert, wenn die Ehe ohne ihr Verschulden geschieden wird. Dieser Härteausgleich ist nicht erst durch das Deutsche Beamtengesetz (§ 102) eingeführt worden, sondern in der Form der "Witwenbelhilfe" für schuldlos geschiedene Ehefrauen von Ruhegehaltsempfängern bereits durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einstellung des Personalabbaues und Änderung der Personal-Abbau-Verordnung vom 4. August 1925 (RGBl. I S. 181). Gerade durch die von der Revision angeführte Entscheidung BVerwGE 13, 71 und das Urteil vom 17. Mai 1962 wird der instabile und subsidiäre Charakter eines Ausgleichs von Härten durch Gewährung eines Beitrages zum Unterhalt besonders deutlich, da beide Entscheidungen die Anrechenbarkeit von Sozialversicherungsrenten auf den Unterhaltsbeitrag vorsehen, wie auch die Urteile vom 8. Juni 1960 (BVerwGE 10, 352), vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 144.62 - (Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 14) und vom 21. Oktober 1965 - BVerwG VI C 100.63 - aus der Natur des in § 125 Abs. 1 BBG vorgesehenen Beitrages zum Unterhalt die Anrechnung sonstigen Einkommens rechtfertigen, die im übrigen in der Neufassung (§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBG) ausdrücklich vorgesehen ist. Nur unter diesem Gesichtspunkt eines durch keine Alimentationspflicht gebotenen Ausgleichs von Härten durch Gewährung eines Beitrages zum Unterhalt ist ein "Eintritt" des Staates in die Unterhaltspflicht des Ehemannes zu sehen. Die Natur des Unterhaltsbeitrages wird maßgebend geprägt durch seine Funktion als Härteausgleich. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch mag für den Umfang des erforderlichen Härteausgleichs von Bedeutung sein und damit vor allem für seine Grenzen (vgl. dazu Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 5.68 - [FamRZ 1971, 524] und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 [BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]], wo - insbesondere S. 348 - ausdrücklich eine "Gleichstellung" der Beamtenwitwe mit der geschiedenen Ehefrau abgelehnt wird), seine Natur bestimmt er nicht. Bei dieser Rechtslage kann im Falle der Wieder Verheiratung geschiedener Eheleute von einer "Umwandlung" des Anspruchs aus § 125 Abs. 2 BBG in einen solchen aus § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG schlechthin nicht gesprochen werden, zumal ersterer im Falle der Wiederverheiratung nach § 164 BBG genauso erlischt wie der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 67 EheG.
Die Revision bringt weiter vor, im Falle der Wiederverheiratung geschiedener Ehegatten versage auch der Zweck der Ausschlußvorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG, Versorgungsehen zu verhindern, weil an die Stelle des bestehenden privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs des schuldlos geschiedenen Ehegatten der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch des § 125 Abs. 2 BBG trete. Schon der oben dargelegte Unterschied zwischen den Ansprüchen aus § 123 BBG und § 125 BBG macht diesen Einwand unbehelflich. Außerdem trifft der Zweck, Versorgungsehen zu verhindern, für § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG gar nicht zu. Insofern ist im Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 88.62 - (Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 3) ausgeführt:
"Dagegen gilt § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG für eine Ehe, die erst nach dem Eintritt, des Beamten in den Ruhestand und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen worden ist. Diese Vorschrift enthält weder die Vermutung einer 'Versorgungsehe' noch - wie Nr. 1 - die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, eine solche Vermutung zu widerlegen. Gerade das letztere zeigt, daß Nr. 2 nicht - wie Nr. 1 - auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer 'Versorgungsehe' abstellt. Die Vorschrift dient vielmehr einem anderen Zweck; sie soll nämlich verhindern, daß die Versorgungslast, die der Dienstherr für seine aktiven Beamten und deren Angehörige übernimmt, unangemessen dadurch erhöht wird, daß der schon im Ruhestand befindliche Beamte durch eine nach Beendigung des aktiven Dienstes vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sogenannte 'nachgeheiratete Witwe' begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen 'nachgeheirateten Witwe', recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten auf Grund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten. Sie soll deshalb ausgeschlossen oder doch - wenn man die in § 125 Abs. 1 BBG Vorgesehene Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages miteinbezieht - in engen Grenzen gehalten werden, ohne Prüfung der Frage, ob die Ehe allein oder überwiegend zum Zwecke der Versorgung geschlossen worden ist oder nicht. Diese Frage stellt sich bei der Anwendung des § 123 Abs. I Satz 2 Nr. 2 BBG gar nicht."
Demnach kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht an, mit denen es dem erstinstanzlichen Gericht in der Ansicht zustimmt, § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG wolle Ansprüche aus reinen Versorgungsehen verhindern, und mit denen es die Möglichkeit einer solchen Versorgungsehe bei der vom Kläger 1957 geschlossenen als "durchaus offen" ansieht. Diese Ausführungen sind nicht entscheidungserheblich. Daher sind auch die im Zusammenhang damit stehenden Revisionsrügen, insbesondere die Rüge unterbliebener Sachaufklärung, unbeachtlich.
Ob der weitere Zweck des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG, Versorgungslasten nicht ohne zwingende Veranlassung zu vermehren, im Falle der Wiederverheiratung geschiedener Ehegatten wegen der Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBG versagt, ist ersichtlich bedeutungslos: Auch wenn im Einzelfall die Einsparung gering ist, rechtfertigt dies nicht, die Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG trotz eindeutigen Vorliegens ihrer Voraussetzungen zu umgehen. Außerdem wird auch dieser Zweck schon durch den oben dargelegten Unterschied zwischen Witwengeld und Unterhaltsbeitrag erfüllt. Auch die Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBG hat keine Verpflichtung des Staates zur Alimentation zum Inhalt (Urteil vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 144.62 -).
Entgegen der Annahme der Revision verstößt die Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG auch dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie auf die Wiederverheiratung geschiedener Eheleute angewendet wird. Diese Wiederverheiratung wird nicht dadurch diskriminiert oder behindert, daß sie gleichzeitig einen Tatbestand erfüllt, bei dem der Gesetzgeber generell eine andersgeartete, möglicherweise eingeschränkte Versorgung statt der (echten) Witwenversorgung vorgesehen hat. Aus den einen gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich die sogenannte Zölibatsklausel, betreffenden Ausführungen in BVerwGE 14, 21 (27, 29) [BVerwG 22.02.1962 - BVerwG II C 145.59][BVerwG 22.02.1962 - II C 145/59]kann nicht entnommen werden, daß eine solche nicht durch dienstlichen Zwang gedeckte Behinderung oder Erschwerung der Eheschließung auch bei der Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden vorliegt. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 8. Juni 1960 - BVerwG VI C 178.58 - (BVerwGE 10, 352 [354 f.] = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 2) entschieden, daß es im Hinblick auf höherrangiges Recht unbedenklich ist, wenn den Dienstherrn nach dem geltenden Beamtenrecht gegenüber der nachgeheirateten Witwe unter den im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen keine Versorgungsverpflichtungen treffen, und daß auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nichts für die Annahme hergeben, der Dienstherr eines Beamten, der nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahres geheiratet hat, müsse die Witwe auskömmlich versorgen. Dies gilt wegen der durch die Ehescheidung eintretenden rechtlichen und tatsächlichen Zäsur auch in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt demnach nicht in Betracht, und auch der Antrag auf Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit ist unbegründet, im übrigen auch unzulässig, denn auch diese Feststellung fiele in die alleinige Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts.
Der von der Revision als Richtigstellung des Klageantrags aufgefaßte Antrag festzustellen, daß die Ehefrau des Klägers die Anwartschaft nach § 125 Abs. 2 BBG behalten habe, weil sie diesen Anspruch aus verfassungsrechtlichen Gründen durch die zweite Eheschließung nicht habe einbüßen können und das Berufungsgericht dies nicht geprüft habe, ist unzulässig und offensichtlich unbegründet. Das Klagebegehren geht ebenso wie der Klageantrag eindeutig nur auf Feststellung des Anspruchs auf echte Witwenversorgung. Ansprüche auf Unterhaltsbeitrag, sei es aus § 125 Abs. 2, sei es aus § 125 Abs. 1 BBG, sind nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstreitverfahrens geworden. Der vom Kläger angekündigte Antrag wäre eine Klageänderung, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist (§ 142 VwGO). Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, den Kläger auf eine entsprechende Antragstellung hinzuweisen.
Nach alledem war, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.100 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehler
Niedermaier