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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1961, Az.: BVerwG VII C 7.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 7.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 29.07.1958 - AZ: Bf. I 122/57

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 261 - 263
  • AS XII, 261
  • AnwBl 1961, 262
  • BerlAnwBl 1962, 60
  • DRiZ 1962, 93
  • DVBl 1962, 536 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1961, 914 (Volltext mit amtl. LS)
  • JVBl 1961, 277
  • MDR 61, 881
  • MDR 1961, 881-882 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1989 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 14, 125 - 127

Amtlicher Leitsatz

Die Justizverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Rechtsanwalt Einsicht in die Schöffenakten zu gewähren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1958 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 1957 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, aus denen sich die Reihenfolge ergibt, in der die Schöffen (Haupt- und Hilfsschöffen) an den einzelnen ordentlichen Sitzungen der Strafkammer teilnehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Zwischen den Klägern, die beide Rechtsanwälte sind, und dem beklagten Landgerichtspräsidenten besteht Streit darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Einsicht in die Schöffen- und Hilfsschöffenlisten zu gewähren und bei Nichteinhaltung der Reihenfolge die Gründe hierfür anzugeben. Ausgelöst wurde dieser Streit dadurch, daß der Kläger zu 2 als Verteidiger des Klägers zu 1 Revision gegen ein Urteil der Großen Strafkammer Hamburg eingelegt hatte und zwecks Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts Einsicht in die Schöffen- und Hilfsschöffenlisten begehrte, die ihm vom Beklagten - auch auf Einspruch - verweigert wurde.

2

Mit der bei dem Landesverwaltungsgericht Hamburg erhobenen Klage haben die Kläger beantragt,

den Bescheid vom 5. September 1957 und den Einspruchsbescheid vom 10. September 1957 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Geschäftsstelle der Strafkammer X anzuweisen, ihnen Einsicht in die Schöffenliste und nötigenfalls in die Hilfsschöffenliste zu gewähren und, sofern die Reihenfolge der Schöffen nicht eingehalten worden ist, die Gründe hierfür offenzulegen,

3

hilfsweise,

unter Aufhebung des Bescheides und des Einspruchsbescheides vom 1. Oktober 1957 den Beklagten zu verpflichten, beglaubigte Abschriften der Schöffenliste und der Hilfsschöffenliste, sofern solche mitgewirkt haben, zu gewähren und bei Übergehung eines Schöffen Auskunft über den Übergehungsgrund zu erteilen.

4

Die Klage wurde von dem Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, weil die Rechtsordnung dem Verteidiger keinen Rechtsanspruch auf Einsicht in die Schöffenakten gewähre.

5

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung haben die Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, Einsicht in die Schöffenliste zu gewähren, nötigenfalls in die Hilfsschöffenliste und, sofern die Reihenfolge der Schöffen im konkreten Falle nicht eingehalten sein sollte, die Gründe hierfür bekanntzugeben,

6

hilfsweise,

festzustellen, daß die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 5. und 10. September 1957 rechtswidrig waren.

7

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat sein die Berufung der Kläger zurückweisendes Urteil vom 29. Juli 1958 wie folgt begründet:

8

Gemäß § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit §§ 44 ff. GVG habe der Landgerichtspräsident die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenzustellen und sei auch für die Auslosung der Reihenfolge der Schöffen und die, etwaige Streichung von der Schöffenliste zuständig. Vorschriften über das Recht zur Einsichtnahme in die Schöffenlisten zugunsten eines Beschuldigten oder des Verteidigers enthalte das GVG ebensowenig wie die StPO.

9

In der Führung der Schöffenlisten und der Schöffenauslosung nehme der Landgerichtspräsident Aufgaben der Justizverwaltung und nicht Aufgaben auf dem Gebiete des Strafprozesses wahr, so daß die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte durch § 25 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 nicht ausgeschlossen sei.

10

Die Klage sei aber deshalb unzulässig, weil es den Klägern an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Für den auf § 52 MRVO 165 gestützten Hauptanspruch fehle das Rechtsschutzinteresse deshalb, weil das Strafkammerurteil, dessen Erlaß durch ein unvorschriftsmäßig besetztes Gericht in Frage stehe, rechtskräftig geworden sei und für ein Wiederaufnahmeverfahren die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts keine Bedeutung besitze. Aber auch in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte und Strafverteidiger fehle den Klägern das Rechtsschutzinteresse, da diese sie nicht zum Partner eines zum Beklagten bestehenden öffentlichen Rechtsverhältnisses mache, an dessen Inhaltsfeststellung die Kläger ein berechtigtes Interesse haben könnten. Das gleiche gelte für die auf § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 gestützten Hilfsanträge. Die Revision wurde nicht zugelassen.

11

Von der auf die Beschwerde der Kläger vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 8. November 1960 zugelassenen Revision haben die Kläger Gebrauch gemacht und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, Einsicht in die Schöffenliste zu gewähren, nötigenfalls in die Hilfsschöffenliste (GVG § 77 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 in Verbindung mit den § 22 ff. OVG) und, sofern die Reihenfolge der Schöffen im konkreten Falle nicht eingehalten sein sollte, die Gründe hierfür bekanntzugeben,

12

hilfsweise,

festzustellen, daß die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 5. und 10. September 1957 rechtswidrig waren.

13

Zur Begründung tragen die Kläger vor:

14

Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse des Klägers zu 1) lägen vor und seien mit dem bevorstehenden Wiederaufnahmeverfahren begründet worden. Da gegen ein in einem Wiederaufnahmeverfahren ergehendes Urteil die Revision zulässig sei, müsse auch rechtzeitig geprüft werden können, ob die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gerechtfertigt sei. Würde das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu 1) verneint, dann würde der Kläger seinen Anspruch auf Einsicht in die Schöffenlisten niemals verwirklichen können. Zu Unrecht stelle deshalb das Berufungsgericht darauf ab, daß die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts keinen Wiederaufnahmegrund bilde.

15

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu 2) sei deshalb begründet, weil er als Rechtsanwalt in allen Verfahren, in denen er als Verteidiger auftrete, berechtigt sei, die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts zu prüfen, und diese Prüfung und die Erhebung der Rüge nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts dem Verteidiger in eigener Verantwortung obliege. Diese Rüge blindlings zu erheben, sei nicht zumutbar.

16

Auch das erstinstanzliche Urteil habe nicht nur das berechtigte Interesse des Verteidigers an der Einsichtnahme in die Schöffenakten, sondern auch weiterhin ausdrücklich anerkannt, daß die Arbeit der Justiz erleichtert werde, wenn sich der Verteidiger über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts durch Einsicht in die Schöffenakten informieren könne. Nach Auffassung der Kläger sei der Beklagte verpflichtet, diese Einsicht zu gewähren, da es nicht vertretbar sei, die Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts durch Verweigerung der Einsichtnahme in die Schöffenliste zu unterbinden.

17

Der Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen und erklärt, daß er auf mündliche Verhandlung keinen Wert lege und sich in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten lasse.

18

Der Oberbundesanwalt hält entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Klage deshalb für unzulässig, weil es sich bei der Führung der Schöffenlisten um Aufgaben auf dem Gebiete des Strafprozesses im weiteren Sinne handle und somit gemäß § 25 MRVO 165 der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei.

19

II.

Beide Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, die sich gemäß § 90 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nach der bei Klageerhebung maßgebenden MRVO 165 richtet, bejaht. Auch der Beklagte hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges anerkannt und die Kläger in seinem Einspruchsbescheid vom 10. September 1957 ausdrücklich auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Tatsächlich ist auch der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da die hier streitige Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Schöffenlisten - richtiger: Schöffenakten - besitzen, nicht im Bereich des hier allein in Betracht kommenden Strafprozesses (§ 25 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165) liegt. Weder sind die Schöffenlisten Bestandteil strafprozessualer Akten, noch handelt es sich bei der Gewährung der Einsicht in diese Listen um eine richterliche Maßnahme, die in Ausübung der Gerichtsbarkeit getroffen wird. Die Entscheidung des Beklagten über das von den Klägern geltend gemachte Einsichtsrecht stellt auch keine Maßnahme dar, die als "Hilfshandlung" die Voraussetzungen für das Beteiligtwerden der Gerichte schafft und mit der Vorbereitung eines Strafprozesses notwendigerweise verbunden ist, auch wenn die Geltendmachung des Einsichtsrechts aus Anlaß eines Strafverfahrens erfolgt. Die Entscheidung berührt vielmehr die Rechtsstellung des Rechtsanwalts gegenüber der Justizverwaltung, die damit einen Verwaltungsakt im Sinne der MRVO 165 erläßt, der nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 fällt.

20

Das erstinstanzliche Urteil hat ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Einsichtnahme in die Schöffenakten ausdrücklich anerkannt und die Klage nur deshalb abgewiesen, weil es an einem gesetzlich begründeten Rechtsanspruch auf diese Einsichtnahme fehle. Allerdings liege, wie das erstinstanzliche Urteil ausführt, hier eine Lücke im Sinne einer an das Recht zu stellenden, aber nicht erfüllten Forderung vor, die jedoch nur vom Gesetzgeber und nicht vom Richter geschlossen werden könne. Das Berufungsgericht dagegen hat ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht, soweit die Kläger ihren Anspruch auf Einsichtnahme auf ihre Eigenschaft als Rechtsanwälte und Strafverteidiger stützen, mit der Begründung begnügt, daß diese Eigenschaft die Kläger "nicht zum Partner eines zum Beklagten bestehenden öffentlichen Rechtsverhältnisses macht, an dessen Inhaltsfeststellung die Kläger ein berechtigtes Interesse haben könnten". Bei dieser Formulierung bleibt allerdings unklar, ob das Oberverwaltungsgericht nicht nur das Rechtsschutzbedürfnis, sondern auch das Vorliegen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses verneinen wollte. Der von dem Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung kann jedoch in keinem Falle gefolgt werden. Es liegt sowohl ein der inhaltlichen Feststellung zugängliches öffentliches Rechtsverhältnis als auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an dieser auf ihr Einsichtsrecht in die Schöffenakten gerichteten Feststellung vor.

21

Gemäß § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) - BRAO - ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Damit nimmt er gegenüber den übrigen Organen der Rechtspflege, zu denen der Beklagte auch in seiner Eigenschaft als Beamter der Justizverwaltung gehört, eine bestimmte, Rechte und Pflichten begründende Rechtsposition ein. Diese Rechtsposition verdichtet sich dann zu einem bestimmten, der verwaltungsgerichtlichen Feststellung zugänglichen Rechtsverhältnis, wenn der Rechtsanwalt gegenüber einer bestimmten Justizverwaltungsbehörde konkrete Rechte in Anspruch nimmt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. April 1956 - I C 167.54 - und Bergmann, DÖV 1959 S. 570). Dies ist hier geschehen und aus dieser konkreten Inanspruchnahme bestimmter Rechte, nämlich des Einsichtsrechts in die Schöffenakten, entstand der Streit über die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern diese Einsicht zu gewähren. Da das Strafverfahren, das den konkreten Anlaß zur Geltendmachung des streitigen Einsichtsrechts gab, erledigt ist, läßt sich die Klärung dieser Streitfrage nur noch im Wege der inhaltlichen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses herbeiführen. An seiner baldigen Feststellung haben die Kläger als Rechtsanwälte schon deshalb ein berechtigtes Interesse, weil sie jederzeit wiederum zur Wahrung der Rechte ihrer Mandanten auf die Einsichtnahme in die Schöffenakten angewiesen sein können, ohne dann im Streitfall die Möglichkeit zu haben, das von ihnen in Anspruch genommene Einsichtsrecht rechtzeitig zu verwirklichen.

22

Der Beklagte ist aber auch verpflichtet, einem Rechtsanwalt Einsicht in die Schöffenakten zu gewähren, auch wenn diese Verpflichtung im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen wird. Dem Rechtsanwalt ist, worauf bereits hingewiesen wurde, in § 1 BRAO die Stellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege eingeräumt. Die Schöffenakten, deren Einsichtnahme die Kläger begehren, enthalten die Reihenfolge, in der die Schöffen an den Sitzungen teilzunehmen bestimmt sind. Gemäß § 77 Abs. 2 GVG werden von dem Amtsrichter die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Hilfsschöffen dem Landgerichtspräsidenten mitgeteilt, der die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt und gemäß § 77 Abs. 3 i.V.m. § 45 Abs. 2 GVG in öffentlicher Sitzung die Auslosung der Reihenfolge vornimmt, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen der Strafkammer teilnehmen. Hierüber wird gemäß § 45 Abs. 4 GVG ein Protokoll aufgenommen.

23

Die von den Klägern in Anspruch genommene Einsichtnahme in die Schöffenakten vermittelt ihnen also im wesentlichen nichts anderes, als die Kenntnis der in öffentlicher Sitzung erfolgten Auslosung der für die Teilnahme an den Strafkammersitzungen maßgebenden Reihenfolge. Wenn das Gesetz diesen Auslosungsvergang in eine öffentliche Sitzung verweist, so ist kein Grund ersichtlich, aus dem das protokollarisch festgehaltene Ergebnis dieses Vorganges einem Organ der Rechtspflege vorenthalten werden könnte, sofern die Einsichtnahme in die diese Vorgänge enthaltenden Akten nicht mißbräuchlich begehrt wird. Hierfür fehlt es jedoch an jeglichem Anhaltspunkt, da die Kläger das Einsichtsrecht zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Strafverteidiger, d.h. zur Nachprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts aus Anlaß eines konkreten Strafverfahrens in Anspruch nehmen. Die Verweigerung dieses Rechts würde dazu führen, dem Rechtsanwalt die ordnungs- und pflichtgemäße Erfüllung seiner Aufgabe als Strafverteidiger zu erschweren und wäre mit der ihm eingeräumten Stellung eines Organs der Rechtspflege, die ihn zur Mitwirkung an der Rechtspflege sowohl berechtigt als auch verpflichtet, nicht zu vereinbaren.

24

Angesichts des auf die Feststellung der allgemeinen Verpflichtung des Beklagten gerichteten Hauptantrags der Kläger bedarf es keiner Erörterung der den Hilfsantrag bildenden Frage, ob die aus Anlaß des gegen den Kläger zu 1) gerichteten Strafverfahrens erfolgte Verweigerung der Einsichtnahme noch einer Anfechtung zugänglich ist und ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der unrechtmäßig erfolgten Verweigerung der Einsichtnahme besteht. Es genügt vielmehr, auf den Hauptantrag zu erkennen. Dabei war das Informationsrecht der Kläger auf die Einsicht in die maßgeblichen Akten zu erstrecken und zu beschränken. Damit findet der Klageantrag auch insoweit seine Erledigung, als er auf Offenlegung der Gründe gerichtet ist, die zu einer Nichteinhaltung der festgelegten Reihenfolge führen, da gemäß § 47 GVG eine auf Antrag bewilligte Änderung in der bestimmten Reihenfolge sowohl hinsichtlich des Antrags als auch der Bewilligung aktenkundig zu machen ist, eine strafprozessual bedingte Änderung der Reihenfolge aber bereits zum Bereich des Strafprozesses gehört.

25

Es war daher zu erkennen wie geschehen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den erkrankten Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Ritten
Reimer
gez. Dr. Boerckel