Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1971, Az.: BVerwG VI C 5.68

Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages an das nichteheliche Kind eines verstorbenen männlichen Beamten über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus; Grundlage und Maßstab des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbegriffs; Bedeutung des Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz (GG) für die Auslegung des § 126 Abs. 3 Bundesbeamtengesetzes (BBG); Verbesserung der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder; Verfassungsrechtlich gebotener Vorgriff auf die künftige Gesetzgebung im Wege der Gesetzesinterpretation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG VI C 5.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 05.12.1967 - AZ: II 174/66

Fundstellen

  • DVBl 1972, 464 (Kurzinformation)
  • DÖD 1971, 192
  • FamRZ 1971, 524
  • RiA 1971, 138

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1967 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1966 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin wurde am 31. Januar 1944 als nichteheliches Kind eines Oberlehrers geboren. Dieser verpflichtete sich nach Anerkennung der Vaterschaft zur Zahlung einer Unterhaltsrente bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin. Er erfüllte diese Verpflichtung stets pünktlich. Nach seinem Tode am 29. Januar 1952 erhielt die Klägerin bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Unterhaltsbeitrag. Der Antrag des Kreisjugendamtes auf Gewährung des Unterhaltsbeitrages über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Beendigung der Lehrzeit der Klägerin an einer Staatlichen Landfrauenschule wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 2. Mai 1963 abgelehnt. Der Widerspruch wurde durch Bescheid des Oberschulamts Nordwürttemberg vom 13. April 1964 mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach dem Zweck des § 144 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 89) - LBG - der Unterhaltsbeitrag für nichteheliche Kinder eines verstorbenen Beamten grundsätzlich nur die bisherige Unterhaltsleistung dieses Beamten ersetzen und nicht über deren Grenzen hinausgehen solle. Insofern unterscheide sich der beamtenrechtliche Anspruch des nichtehelichen Kindes von dem Anspruch des ehelichen Kindes eines verstorbenen Beamten auf Waisengeld. Da im Falle der Klägerin eine Unterhaltspflicht, des Vaters nur bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestanden und dieser sich auch nur zur Unterhaltsleistung bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet habe, käme die Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages nur dann in Betracht, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der verstorbene Beamte über das 16. Lebensjahr der. Klägerin hinaus Unterhalt geleistet hätte. Dies wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Klägerin bis zum Tode in seinem Hausstand aufgenommen hätte oder auf andere Weise für ihren vollen Unterhalt aufgekommen wäre. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt.

2

Aus welchen Gründen der Klägerin tatsächlich nicht nur bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres ein Unterhaltsbeitrag gewährt worden ist, konnte im anhängigen Verfahren nicht geklärt werden.

3

Nachdem die Klägerin auf Anregung des Verwaltungsgerichts eine Untätigkeitsklage zurückgenommen hatte, hat sie Klage erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide vom 2. Mai 1963 und vom 13. April 1964 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihr ab 1. September 1962 bis zur Beendigung ihrer Berufsausbildung einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren.

4

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

5

Der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Anspruchsgrundlagen seien § 144 Abs. 2 in Verbindung mit § 180 Abs. 2 Nr. 1 und § 182 Nr. 4 LBG. Nach § 144 Abs. 2 LBG sei nichtehelichen Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes zu bewilligen. Das Waisengeld solle gemäß § 180 Abs. 2 Nr. 1 LBG nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine ledige Waise gewährt werden, die in einer die Arbeitskraft, überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung stehe. Da nach § 182 Nr. 4 LBG bezüglich der Vorschriften über das Erlöschen der Versorgungsbezüge der den nichtehelichen Kindern zustehende Unterhaltsbeitrag als Waisengeld gelte und in der Person der Klägerin unstreitig alle positiven für die Entstehung des Anspruchs maßgebenden Tatbestandsmerkmale erfüllt, seien, hänge die Entscheidung dieses Rechtsstreits allein von der Beantwortung der Frage ab, ob § 180 Abs. 2 Nr. 1 LBG bei nichtehelichen Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten außer Anwendung bleiben könne. Diese Frage sei zu verneinen.

6

Zunächst sei es sehr zweifelhaft, ob eine einem Alimentationsprinzip in dem vom Beklagten verstandenen Sinne folgende Auslegung des § 144 Abs. 2 LBG nicht schon deshalb unzulässig sei, weil ein derartiges Alimentationsprinzip auch dem Anspruch des ehelichen Kindes auf Waisengeld möglicherweise nicht zugrunde liege. (Wird näher ausgeführt.) Eine an der derzeitigen Regelung der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters orientierte Auslegung des § 144 Abs. 2 LBG sei jedenfalls, mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar, weil dadurch das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind eines verstorbenen männlichen Beamten benachteiligt werde.

7

Nach Art. 6 Abs. 5 GG seien den nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Damit sei zumindest dem Gesetzgeber in Bund und Ländern der Auftrag erteilt, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bestehenden Unterschiede in der rechtlichen Stellung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach Maßgabe dieser und etwaiger weiterer einschlägiger Verfassungsbestimmungen innerhalb angemessener Frist, zu beseitigen. Der Umfang der unmittelbar aktuellen Bedeutung der in diesem Verfassungsauftrag zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung einer grundsätzlichen Gleichheit ehelicher und nichtehelicher Kinder sei dagegen umstritten, insbesondere die Frage, ob oder inwieweit mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Gesetzgeber den Auftrag bislang noch nicht ausgeführt habe, das entgegenstehende Recht ipso jure außer Kraft getreten sei. Für das sog. nachkonstitutionelle Recht müsse jedenfalls - soweit dies auf dem jeweiligen Rechtsgebiet ohne eine gleichzeitige Gesamtreform des Nichtehelichenrechts möglich und praktikabel sei - die grundsätzliche Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder als verbindliches verfassungsrechtliches Gebot anerkannt werden. Das in Art. 1 Abs. 3 GG niedergelegte Prinzip größtmöglicher Aktualität der Grundrechte zwinge daher zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG bei der. Auslegung unterverfassungsrangiger Normen. Nach dem Grundsatz des Vorrangs der verfassungskonformen, d.h. hier der mit dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 5 GG übereinstimmenden, Auslegung ergebe sich, daß in Anlehnung an den Wortlaut des § 144 Abs. 2 in Verbindung mit § 182 Nr. 4 LBG der Unterhaltsbeitrag dem nichtehelichen Kind eines verstorbenen männlichen Beamten in demselben Umfang zustehe wie das Waisengeld dem ehelichen Kind eines verstorbenen Beamten. Die Frage, ob diese verfassungskonforme Auslegung an dem entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers scheitern müsse, könne hier offenbleiben, weil ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers allenfalls relevant werden könne, wenn, er auch im Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht worden sei. Gerade daran fehle es aber hier. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung entspreche dem Wortlaut des Gesetzes.

8

Der Einwand, daß auf der Grundlage dieser. Auslegung die nichtehelichen Kinder eines verstorbenen männlichen Beamten besser gestellt wären als die nichtehelichen Kinder, eines lebenden, männlichen Beamten, vermöge gegenüber dem Gebot des Art. 6 Abs. 5 GG nicht durchzuschlagen. Diese mögliche Benachteiligung sei darauf zurückzuführen, daß der Gesetzgeber im Bereich des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrechts die ihm durch Art. 6 Abs. 5 GG auferlegte Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern bisher nicht vollzogen habe. Wenn aber das Gebot des Art. 6 Abs. 5 GG schon heute die gesetzesanwendenden Organe der Staatsgewalt zu entsprechender Auslegung der Gesetze verpflichte, so könne das Ergebnis einer solchen Auslegung nicht unter Berufung auf eine dadurch anderweitig verursachte vorübergehende rechtliche Ungleichheit wieder rückgängig gemacht werden. Im Gegenteil gewinne angesichts der Säumnis des Gesetzgebers bei der Ausführung des Verfassungsauftrags eine mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 5 GG verfassungskonforme Auslegung des geltenden Rechts besondere Bedeutung, weil so auch ohne den Gesetzgeber auf einem Teilgebiet innerhalb des gesamten Komplexes des Rechts der nichtehelichen Kinder der Verfassungsauftrag vollzogen werden könne. Die hier vertretene Verfassungskonforme Interpretation rechtfertige sich um so mehr, als die eigentlichen Schwierigkeiten bei der Reform des Nichtehelichenrechts auf jenen Gebieten erwüchsen, wo die völlige formale Gleichstellung der nichtehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern zu Kollisionen mit dem gleichfalls verfassungsrechtlichen Gebot des Ehe- und Familienschutzes (Art. 6 Abs. 1 GG) führen könne, im vorliegenden Fall aber allein vermögensrechtliche Verpflichtungen der öffentlichen Hand gegenüber einem nichtehelichen Kind in Rede stünden, die die Familie des Vaters und deren Vermögens Verhältnisse auch nicht beiläufig berührten. Wenn es ferner nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 257 [BVerfG 20.02.1957 - 1 BvR 441/53]) dem Gesetzgeber gestattet sei, einen Verfassungsauftrag in der Form von Teilregelungen zu vollziehen, dann könne auch das Ergebnis einer in Vollzug eines Verfassungsauftrags geübten verfassungskonformen Auslegung nicht als verfassungswidrig beanstandet werden. Dieser verfassungsrechtlich gebotene "Vorgriff" auf die künftige Gesetzgebung im Wege der Gesetzesinterpretation sei auch deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Nichtehelichenrechts das nichteheliche Kind von seinem Vater mindestens bis zur Beendigung seiner Ausbildung Unterhalt verlangen könne.

9

Der Senat sehe sich daher mit Rücksicht auf das bindende Gebot des Art. 6. Abs. 5 GG und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außerstande, der gegenteiligen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1961 - BVerwG II C 77.59 - (BVerwGE 12, 203) zu folgen.

10

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt, mit dem Antrag,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1967 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1966 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

12

Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

13

II.

Die Revision ist begründet.

14

Nachdem während des Revisionsverfahrens durch das Gesetz über die rechtliche. Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) mit Wirkung vom 1. Juli 1970 das bürgerliche Unterhaltsrecht der nichtehelichen Kinder an das der ehelichen Kinder angepaßt worden ist, hat die. Frage der Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages an das nichteheliche Kind eines verstorbenen männlichen Beamten über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus nur noch für die Zeit vor dem 1. Juli 1970 Bedeutung (vgl. hierzu auch § 74 Abs. 1 BRRG und § 126 Abs. 1 BBG i.d.F. des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 [BGBl. I S. 339]).

15

Der rechtlichen Beurteilung ist insoweit in Baden-Württemberg noch die bisherige Fassung des § 144 Abs. 2 LBG zugrunde zu legen. Danach ist den nichtehelichen Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten (oder Ruhestandsbeamten) ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes zu bewilligen. Zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 126 Abs. 3 BBG in der bisherigen Fassung haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts stets die Auffassung vertreten, daß der Dienstherr durch die Gewährung des Unterhaltsbeitrages an das nichteheliche Kind lediglich an die Stelle des unterhaltspflichtigen verstorbenen Beamten tritt und daß demgemäß für den Umfang der Verpflichtung des Dienstherrn der in § 1708 BGB geregelte Umfang der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber seinem nichtehelichen Kind maßgebend ist (vgl. Urteile vom 20. April 1961 - BVerwG II C 77.59 - [BVerwGE 12, 203], vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 133.60 - und vom 10. März 1964 - BVerwG II C 6.61 - sowie Beschluß vom 19. August 1968 - BVerwG II B 21.68 -). Nach dieser Rechtsprechung entfiel der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Regel dem Grunde nach in Übereinstimmung mit § 1708 Abs. 1 BGB (a.F.) mit Vollendung des 16. Lebensjahres und nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser Auffassung hat sich überwiegend auch das Schrifttum angeschlossen (vgl. für die Rechtslage in Baden-Württemberg Gerhardt-Hahn-Schäufele, Landesbeamtenrecht für Baden-Württemberg, 1966, § 144 Anm. 9; Bernard-Hoffmann, Landesbeamtengesetz für Baden-Württemberg, 1964, § 144 Anm. 2; vgl. für die Rechtslage außerhalb Baden-Württembergs u.a. Plog-Wiedow, BBG, § 126 RdNrn. 17-25 [Stand vom September 1967] und § 164 RdNr. 13 [Stand vom Oktober 1968]; Crisolli-Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, § 141 Anm. 3; Hildebrandt-Demmler-Bachmann, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 135 Anm. 4.3 [Stand vom März 1967] und Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 135 RdNrn. 31-36).

16

Nicht begründet sind die vom Verwaltungsgerichtshof angedeuteten Zweifel, "ob eine einem Alimentationsprinzip in dem vom Beklagten verstandenen Sinne folgende Auslegung der Bestimmung des § 144 Abs. 2 LBG nicht schon deshalb unzulässig ist, weil ein derartiges Alimentationsprinzip auch dem Anspruch des ehelichen Kindes auf Waisengeld möglicherweise nicht zugrunde liegt". Mit Recht weist demgegenüber die Revision auf die besondere im Regelfall durch das Fehlen einer. Familien- und Lebensgemeinschaft mit seinem Vater gekennzeichnete Lage des nichtehelichen Beamtenkindes und auf die sich daraus nach dem bisherigen Recht in bezug auf seinen Unterhalt ergebenden Unterschiede gegenüber der Lage des ehelichen; Beamtenkindes hin. Die Gewährung von Waisengeld an die ehelichen Kinder eines verstorbenen Beamten durfte der Gesetzgeber mit Rücksicht auf deren Zugehörigkeit zur "Beamtenfamilie im engeren Sinne" - "Kleinfamilie" - (vgl. dazu BVerfGE 21, 329 [347, 348]; BVerwGE 32, 99 [101]) in generalisierender und typisierender Form ohne Prüfung der konkreten Unterhaltsverpflichtung und -leistung des Beamten im Einzelfall in der spezifisch beamtenrechtlichen Weise regeln wie dies in der bisherigen Fassung des § 144 Abs. 1 und des § 180 Abs. 2 LBG geschehen ist. Dagegen konnte als Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die nichtehelichen Kinder eines verstorbenen Beamten nach bisherigem Recht nur dessen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung in Frage kommen. Diese Betrachtungsweise steht mit der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten "Witwerversorgungsentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329) in Einklang. Denn die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Verknüpfung der "amtsgemäßen" Versorgung der Hinterbliebenen eines Beamten mit ihren bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Beamten mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar ist, bezieht sich nur auf die Beamtenfamilie im engeren Sinne, zu der das nichteheliche Kind in aller Regel nicht gehört und auch nicht gehört hat. Gerade für diese Fälle der Nichtzugehörigkeit zu der vom Dienstherrn zu alimentierenden Beamtenfamilie im engeren Sinne muß das gelten, was in BVerfGE 21, 329 (348) [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] ausgeführt wird: "Der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsbegriff ist nur in den Fällen unmittelbar als Grundlage und Maßstab brauchbar, in denen sich die vom Dienstherrn gewährte Versorgung zum Ausgleich von Härten über die Alimentation der Beamtenfamilie im engeren Sinne hinaus auf weitere Personen erstreckt." In den anschließend vom Bundesverfassungsgericht angeführten Beispielen wird zwar die Versorgung der nichtehelichen Beamtenkinder nicht erwähnt, sondern nur die der schuldlos geschiedenen Ehefrau. Dies ändert jedoch nichts daran, daß auch die nichtehelichen Beamtenkinder nicht zur Beamtenfamilie im engeren Sinne gehören. Wenn schon für die Versorgungsbezüge der geschiedenen Ehefrau, die immerhin eine Zeitlang zur Beamtenfamilie gehört hat, der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsbegriff Grundlage und Maßstab ist (vgl. die ausdrückliche Regelung in § 143 Abs. 2 LBG), so muß dies erst recht für das nichteheliche Kind gelten, das in aller Regel nicht zur Familie seines Vaters gehört und auch nie gehört hat.

17

Von dieser das bisherige Recht prägenden Verknüpfung der Versorgung ("Unterhaltsbeitrag") des nichtehelichen Beamtenkindes eines verstorbenen Beamten mit dessen bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsverpflichtung ist auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg im Jahre 1962 ausgegangen. Dies geht eindeutig aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien hervor, die vom Revisionsgericht im Rahmen seiner Rechtsfindung herangezogen werden dürfen (vgl. Urteile vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 92.67 - und vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 -). Im Regierungsentwurf lautete der damalige § 141 Abs. 2 LBG. (jetzt § 144 Abs. 2) zunächst: "Den unehelichen Kindern, eines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten ist bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein Unterhalts bei trag bis zur Höhe des Waisengeldes zu bewilligen" (Landtag von Baden-Württemberg, 3. Wahlperiode [1961-1964], Beilagen Bd. II, Beilage 600, S. 943). In der Begründung war dazu ausgeführt: "Durch Absatz 2 wird den unehelichen Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten ein bedingter Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes eingeräumt; ein Unterhaltsbeitrag kann nur insoweit gewährt werden, als die gesetzlichen Versorgungsbezüge der Witwe und der Waisen das Ruhegehalt des Verstorbenen als gemeinsame Höchstgrenze nicht überschreiten (vgl. § 143 Abs. 4). Der Vater ist gegenüber dem unehelichen Kind regelmäßig nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres unterhaltspflichtig. Da aber schon bisher ein Unterhaltsbeitrag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bewilligt werden konnte, soll auch für den nunmehr eingeräumten Rechtsanspruch diese höhere Altersgrenze beibehalten werden" (a.a.O., S. 1010). Im Schriftlichen Bericht vom 25. April 1962 über die Beratungen zu dem Entwurf eines Landesbeamtengesetzes heißt es: "Zu § 141 Abs. 2 beantragte ein Abgeordneter der CDU die Worte 'bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs' zu streichen, da der uneheliche Vater unter Umständen auch darüber hinaus unterhaltspflichtig sei. Der Antrag fand einstimmige Annahme" (Landtag von Baden-Württemberg, 3. Wahlperiode [1960-1964], Protokoll-Band III, 57. Sitzung, Anlage 3 Nr. 310, S. 3741). Daraus wird deutlich, daß die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Beamten für ein nichteheliches Kind Rechtsgrundlage für die Leistung und die Höhe des Unterhaltsbeitrages durch den Dienstherrn sein sollte. Eine Einschränkung dahin, daß der Unterhaltsbeitrag nicht über den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den verstorbenen Beamten hinausgehen darf, ist lediglich mit Rücksicht auf bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigende etwaige freiwillig gezahlte Unterhaltsleistungen des verstorbenen Beamten nicht aufgenommen worden. Keineswegs sollte aber damit zum Ausdruck gebracht werden, daß das nichteheliche Kind durch den Tod seines Erzeugers unterhaltsmäßig besser gestellt werden könnte oder sollte, als es zu dessen Lebzeiten gestanden hat. Hätte der Gesetzgeber von Baden-Württemberg eine Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages an die in Schul- oder Berufsausbildung befindlichen nichtehelichen Kinder eines verstorbenen Beamten über das 18. Lebensjahr hinaus - unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung seines Erzeugers - entsprechend der Weitergewährung des Waisengeldes an eheliche Kinder nach § 144 Abs. 2 in Verbindung - mit § 180 Abs. 2 Nr. 1 und § 182 Nr. 4 LBG gewollt, dann hätte er eine andere Formulierung der einschlägigen Vorschriften ins Auge fassen müssen. Dies wäre nicht zuletzt auch im Hinblick auf die bei den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften schon vorliegende und bekannte Grundsatzentscheidung BVerwGE 12, 203 geboten gewesen.

18

Dieser Auslegung steht nicht Art. 6 Abs. 5 GG entgegen. In BVerwGE 12, 203 (206) ist dazu bereits folgendes ausgeführt worden:

"Art. 6 Abs. 5 GG enthält nicht unmittelbar geltendes Recht mit derogatorischer Wirkung gegenüber dem abweichenden geltenden Recht, sondern eine Anweisung und eine rechtlich bindende Richtlinie für die künftige Gesetzgebung auf dem Gebiete des Rechts der unehelichen Kinder ... Ob der Umstand, daß der Gesetzgeber diesem Verfassungsbefehl bezüglich der in § 1708 BGB enthaltenen und auf § 126 Abs. 3 BBG sich auswirkenden Regelung bisher nicht nachgekommen ist, es der Verwaltung und Rechtsprechung erlaubt oder diese sogar verpflichtet, den Verfassungsbefehl selbst zu vollziehen, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls zur Zeit besteht eine solche Befugnis für die Rechtsprechung noch nicht (vgl. BVerwGE 11, 101).

Dem Art. 6 Abs. 5 GG kommt für die Auslegung des § 126 Abs. 3 BBG schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß nach dem Willen des Grundgesetzgebers lediglich der beschränkte Personenkreis der unehelichen Kinder verstorbener männlicher Beamter den entsprechenden ehelichen Kindern gleichgestellt werden sollte. Eine solche partielle Gleichstellung könnte im übrigen schon deshalb nicht dem Willen des Grundgesetzgebers entsprechen, weil sie dazu führen würde, daß die unehelichen Kinder eines verstorbenen männlichen Beamten günstiger gestellt wären als die eines lebenden männlichen Beamten, ohne daß ein diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigender Grund ersichtlich ist (Art. 3 GG)."

19

An dieser Auffassung ist festzuhalten. Sie findet durch die neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 5 GG, die vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht berücksichtigt werden konnten, eine weitere verfassungsrechtliche Bekräftigung. Es handelt sich um die Beschlüsse vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167), vom 3. Juni 1969 (BVerfGE 26, 44), vom 19. Juni 1969 (BVerfGE 26, 206 [BVerfG 19.06.1969 - 1 BvR 125/60]) und vom 2. Juli 1969 (BVerfGE 26, 265). Demnach war in dem hier zur Erörterung stehenden Zeitraum ein Funktionswandel des Verfassungsauftrags des Art. 6 Abs. 5 GG zur aktuellen Verfassungsnorm mit derogierender Kraft noch nicht eingetreten, sondern bei Untätigbleiben des Gesetzgebers erst zum Ende der 5. Legislaturperiode des Bundestags (Oktober 1969) zu erwarten. Bis dahin waren die überkommenen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, selbst soweit sie - wie die in vorliegendem Zusammenhang ausschlaggebende Befristung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes bis zum 18. Lebensjahr gemäß § 1708 Abs. 1 BGB (F. 1961) - offensichtlich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG widersprachen (vgl. BVerfGE 25, 167 [184] [BVerfG 29.01.1969 - 1 BvR 26/66]; BVerfGE 26, 44 [BVerfG 14.05.1969 - 2 BvR 238/68] [62]), als fortbestehend anzusehen und weiterhin anzuwenden (vgl. hierzu auch Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 6 RdNrn. 45-51; Wiltraut Rupp-v. Brünneck in der Festschrift für Gebhard Müller, S. 355 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich klargestellt, daß das Fehlen einer derogierenden Kraft des Art. 6 Abs. 5 GG sich in der Übergangszeit bis zur vollen Verwirklichung des Verfassungsauftrags nicht so auswirkt, daß diese Vorschrift als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab überhaupt ausfällt. Art. 6 Abs. 5 GG enthält eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und eine Schutznorm zugunsten der nichtehelichen Kinder. "Den damit getroffenen Wertentscheidungen muß die Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts entsprechen; Verwaltungsbehörden und Gerichte müssen das ihnen Mögliche tun, um im Rahmen des geltenden Rechts die Lebensbedingungen des unehelichen Kindes zu verbessern und eine Angleichung an die Lage der ehelichen Kinder herbeizuführen. Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Ziels der Verfassung am nächsten kommt" (BVerfGE 8, 210 [217]; 25, 167 [173 ff., 190 ff.]; 26, 44 [63]; 26, 206 [210]; 26, 265 [277]; vgl. auch BVerwGE 29, 144 [149]; BGHSt 22, 187).

20

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber eine verfassungskonforme Auslegung mit dem Ziel, den Unterhaltsbeitrag an ein nichteheliches Beamtenkind unter den gleichen Voraussetzungen wie das Waisengeld an ein eheliches Beamtenkind nach, bisherigem Recht regelmäßig über das 18. Lebensjahr hinaus weiterzugewähren, nach dem durch die dargelegte Entstehungsgeschichte belegten Sinngehalt der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, knüpft § 144 Abs. 2 LBG an die nach dem bisher geltenden bürgerlichen Recht im Regelfall mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des nichtehelichen Kindes endende Unterhaltsverpflichtung seines Erzeugers, an. Dies ist eine zwangsläufige Folge der besonderen Ausgestaltung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes nach dem im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch geltenden und zu beachtenden bürgerlichen Recht, die ebenso wie die Gesamtregelung dieser Rechtsmaterie bis zur vollen Verwirklichung des Verfassungsauftrags des Art. 6 Abs. 5 GG hingenommen werden mußte (vgl. auch BVerfGE 26, 206 [213, 214]). Es handelt sich um eine aufgrund des bisher geltenden Rechts sachlich zu rechtfertigende Anknüpfung einer beamtenrechtlichen Regelung an die vom Beamtengesetzgeber vorgefundene und einstweilen noch zu beachtende bürgerlich-rechtliche Regelung, die das nichteheliche Kind hinsichtlich der zeitlichen Befristung seines Unterhaltsanspruchs schlechter stellt als das eheliche Kind (vgl. zu einer ähnlichen Problematik aus dem Komplex des Nichtehelichenrechts auch BVerwGE 29, 144).

21

Nach alledem kann der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht beigepflichtet werden, daß insoweit ein "verfassungsrechtlich gebotener Vorgriff auf die künftige Gesetzgebung im Wege der Gesetzesinterpretation" unbedenklich sei. Mit gutem Grund hat das Bundesverfassungsgericht gerade im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Art. 6 Abs. 5 GG den Organen der Rechtsprechung Zurückhaltung gegenüber, dem Gesetzgeber und seiner Dispositionsfreiheit nahegelegt (vgl. BVerfGE 25, 167 [BVerfG 29.01.1969 - 1 BvR 26/66] [184, 187]). Denn bei der durch Art. 6 Abs. 5 GG geforderten Verbesserung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder war dem Gesetzgeber ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. auch BVerwGE 29, 144 [148]). Auch in der hier umstrittenen Frage der Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages an die nichtehelichen Kinder verstorbener Beamter waren verschiedene Lösungsmöglichkeiten denkbar, unter denen auszuwählen dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben mußte. Eine schematische Gleichstellung der nichtehelichen und der ehelichen Kinder wird von Art. 6 Abs. 5 GG ohnehin nicht verlangt (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]; 25, 167 [183]; 26, 44 [61]). Das Argument des Verwaltungsgerichtshofs, daß auch im sonstigen Versorgungsrecht (RVO, BVG, AnVNG) eine "formale Gleichstellung" nichtehelicher und ehelicher Kinder unabhängig von der Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Berechtigten anzutreffen sei, ist nicht stichhaltig; denn die auf jenen Rechtsgebieten zur Hinterbliebenenversorgung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 17, 38 [BVerfG 24.07.1963 - 1 BvL 101/58] [47 ff.]) können nicht auf die beamtenrechtliche Versorgung der Familie des Beamten übertragen werden (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [349]).

22

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach alledem mit der angefochtenen Entscheidung der auch für die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung bedeutsamen, ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehaltenen Neuordnung des bürgerlichen Unterhaltsrechts der nichtehelichen Kinder in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise vorgegriffen. Ein "Teilvollzug" des Verfassungsauftrags des Art. 6 Abs. 5 GG auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung durch Loslösung von der nach bisherigem Recht maßgebenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters überschreitet die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung und verstößt infolgedessen gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Konzeption führt zu einer Umdeutung und Änderung des Gesetzessinnes, wie er in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 126 Abs. 3 BBG in der bisherigen Fassung erläutert und vom Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg bei der Neufassung der einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes im Jahre 1962 als selbstverständlich vorausgesetzt worden ist.

23

Die Klage mußte daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen, werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des. Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier