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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1968, Az.: BVerwG II C 92.67

Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Überleitung vergleichbarer Gruppen von Lehrkräften in verschiedene Besoldungsgruppen; Zurückverweisung zur Ermittlung bisher nicht angewendeten irrevisiblen Landesrechts; Festsetzung des Ruhegehaltes unter Zugrundelegung der zuletzt gezahlten Dienstbezüge; Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als Vorstufe einer beim Zivilgericht zu erhebenden Amtshaftungsklage; Verpflichtung des Gesetzgebers zum Erlass neuer Rechtsvorschriften; Das Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung der Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 92.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.12.1961 - AZ: 3 K 90/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 11. Dezember 1890 geborene Kläger war seit dem Jahre 1919 als Lehrer und seit dem Jahre 1928 als Anstaltsoberlehrer an der öffentlichen Erziehungsanstalt Schloß Flehingen tätig. Mit Wirkung vom 1. April 1942 wurde er zum Schulleiter als stellvertretender Direktor an öffentlichen Erziehungsanstalten ernannt und in die Besoldungsgruppe A 4 b 3 der Badischen Besoldungsordnung (Anlage 1 zum Gesetz über die Angleichung der Bezüge der badischen Staatsbeamten an die Bezüge der Reichsbeamten vom 19. Juli 1939 [Bad. GVBl. S. 119], später geltend in der Neufassung der Besoldungsordnung vom 29. Dezember 1943 [Bad. GVBl. S. 91]) mit einer Stellenzulage von 400 RM übergeleitet. Nach Unterbrechung seiner Beschäftigung auf Anordnung der Militärregierung von 1946 bis 1948 wurde er mit den gleichen Dienstbezügen wiedereingestellt und im Jahre 1950 wieder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

2

Auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 21. Dezember 1953 (GBl. Baden-Württemberg S. 221) - Zweites BesÄndG - wies das Regierungspräsidium Nordbaden den Kläger durch Verfügung vom 19. November 1954 mit Wirkung vom 1. Juli 1953 unter Beibehaltung seiner bisherigen Amtsbezeichnung in die neue Besoldungsgruppe A 4 a mit einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Stellenzulage von 400 DM ein. Hiergegen wendete sich der Kläger mit einer Eingabe vom 5. Juli 1955; er beantragte, ihn ebenso wie die Berufsschullehr er im allgemeinen Schuldienst in die neue Besoldungsgruppe A 3 c überzuleiten, mit der Begründung, er erteile seit dem Jahre 1924 an der gewerblichen Berufsschule der öffentlichen Erziehungsanstalt Schloß Flehingen gewerblichen Unterricht, nachdem er die damals erforderliche Ausbildung als Lehrer für den gewerblichen Unterricht abgeschlossen habe. Den Bericht vom 18. August 1955, durch den das Regierungspräsidium Nordbaden den Antrag des Klägers unterstützte, beschied das Innenministerium des beklagten Landes durch Erlaß vom 6. Dezember 1955 dahin, daß im Entwurf des Staatshaushaltsplans für das Jahr 1956 die Umwandlung von zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 4 a in solche der Besoldungsgruppe A 3 c vorgesehen sei. Über den Antrag des Klägers wurde nicht entschieden.

3

Am 31. Dezember 1955 trat der Kläger infolge Ereichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Das. Regierungspräsidium Nordbaden setzte durch Verfügung vom 17. Januar 1956 sein Ruhegehalt unter Zugrundelegung der zuletzt gezahlten Dienstbezüge fest.

4

Mit der am 16. Juli 1956 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

die Verfügungen des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 19. November 1954 und vom 17. Januar 1956 aufzuheben sowie festzustellen, daß er seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Besoldungsgruppe A 3 c zugehöre.

5

Zur Begründung der Klage hat er geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide entsprächen zwar den gesetzlichen Vorschriften (§ 17 Nr. 10 des Zweiten BesÄndG; Nr. 56 Buchst. i und k der Durchführungsverordnung vom 28. August 1954 [GBl. Baden-Württemberg S. 121]); diese Vorschriften seien aber wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nichtig, weil sie ohne sachlichen Grund die Berufsschullehrer an den öffentlichen Erziehungsanstalten nur der Besoldungsgruppe A 4 a, dagegen die in gleicher Weise tätigen Gewerbeoberlehrer an den allgemeinen Berufsschulen der günstigeren Besoldungsgruppe A 31 c zuwiesen.

6

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 7. Juli 1959 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und sich auf die Anträge beschränkt,

das im ersten Rechtszug ergangene Urteil sowie die Verfügungen des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 19. November 1954 und vom 17. Januar 1956 aufzuheben,

7

hilfsweise:

das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts über die Gültigkeit des § 17 Nr. 10. des Zweiten BesÄndG einzuholen.

8

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung durch Urteil vom 18. Dezember 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

9

Da nur noch über den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen zu entscheiden sei, liege eine Anfechtungsklage vor. Diese sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig:

10

Das mit der Klage erstrebte Ziel könne vernünftigerweise nur die rückwirkende Einstufung des Klägers in eine höhere Besoldungsgruppe und die entsprechende Änderung seiner Ruhegehaltsfestsetzung sein. Dieses Ziel könne der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht erreichen. Die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 a und die darauf aufbauende Festsetzung des Ruhegehalts entspreche der gesetzlichen Vorschrift des § 17 Nr. 10 des Zweiten BesÄndG. Dies verkenne auch der Kläger nicht. Er meine aber, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit den Gewerbeoberlehrern an Berufsschulen beansprachen zu können, die durch§ 17 Nr. 8 Buchst. c desselben Gesetzen in die Besoldungsgruppe A 3 c eingereiht wurden. Irrig sei jedoch seine Meinung, dieser Anspruch könne durch Aufhebung der angefochtenen Verfügungen wegen Verstoßes der ihnen zugrunde liegenden Vorschriften gegen den Gleichheitssatz verwirklicht werden. Wenn das Berufungsgericht die Vorschrift des § 17 Nr. 10 a.a.O. für verfassungswidrig hielte, so müßte es allerdings das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen; denn wäre die Klage zulässig, so käme es für die Entscheidung auf die Gültigkeit der genannten Vorschrift an. Wenn daraufhin das Bundesverfassungsgericht § 17 Nr. 10 a.a.O. wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG für ungültig erklären und wenn demgemäß das Berufungsgericht die angefochtenen Verfügungen aufheben würde, so wäre aber damit für den Kläger nichts gewonnen. Denn die Dienstbehörde wäre dann weder verpflichtet noch rechtlich in der Lage, die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom Eintritt des Versorgungsfalles anderweitig festzusetzen. Vielmehr müßte mangels einer gesetzlichen Vorschrift über die besoldungsrechtliche Einstufung der Beamtengruppe, der der Kläger angehöre, alles beim alten bleiben.

11

Daran ändere auch der Umstand nichts, daß nach der Besoldungsordnung A in der. Fassung vom 25. Juli 1961 (GBl. Baden-Württemberg S. 278) die Oberlehrer an öffentlichen Erziehungsheimen der gleichen Besoldungsgruppe A 11 angehören wie die Gewerbe- und Handelsoberlehrer an den Berufsschulen, daß die Oberlehrer und Gewerbeoberlehrer als Schulleiter und stellvertretende Direktoren an öffentlichen Erziehungsheimen sogar der Besoldungsgruppe A 11 a zugewiesen seien und daß nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juli 1961 (GBl. Baden-Württemberg S. 243) die Bezüge der am 1. Juli 1961 vorhandenen Versorgungsempfänger nach Maßgabe des § 3 dieses Gesetzes neu festzusetzen seien; denn diese neuen Vorschriften wirkten nicht zurück.

12

Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zu vgl. BVerfGE 8, 28) meine, aus der Erwägung, daß dann, wenn § 17 des Zweiten BesÄndG für ungültig erklärt würde, der Gesetzgeber genötigt wäre, daraus die Folgen zu ziehen und rückwirkend die Einstufung für den zeitlichen Geltungsbereich des Zweiten Besoldungsrechtsänderungsgesetzes zu ändern. Denn die Verwaltungsgerichte könnten im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsschutz nur für die Verwirklichung von Ansprüchen gewähren, die nach der bestehenden Rechtsordnung durchsetzbar seien, nicht aber für das Verlangen, den Gesetzgeber zum Erlaß neuer, für den Kläger günstigerer Rechtsvorschriften zu veranlassen.

13

Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,

in Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 1959 nach den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen,

14

hilfsweise:

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

16

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält zwar ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für gegeben, ist aber der Auffassung, daß § 17 Nr. 10 des Zweiten BesÄndG nicht den Gleichheitssatz verletze.

17

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

18

Das angefochtene Urteil hält mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, daß dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, nicht der rechtlichen Prüfung stand.

19

Das Rechtsschutzbedürfnis ist für die vorliegende Klage schön deshalb anzuerkennen, weil die mit der Klage beantragte Aufhebung der Bescheide vom 19. November 1954 und vom 17. Januar 1956 für den Kläger nützlich wäre. Denn wenn diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben würden, so hätte der Kläger die Aussicht, daß seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Wirkung vom 1. Juli 1953 günstiger als bisher bestimmt werden, sei es bei festgestellter Verfassungswidrigkeit des § 17 Nr. 10 des Zweiten BesÄndG aufgrund einer dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragenden, für den Kläger möglicherweise günstigeren Besoldungsvorschrift, sei es durch eine gütliche Regelung mit dem Dienstherrn oder auf andere Weise im Verwaltungswege (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1965 - BVerwG VIII C 38.64 - [JR 1966 S. 435; NJW-RzW 1966 S. 526]).

20

Der Kläger kann auch das Ziel der Klage, nämlich die Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide mit der Begründung, sie seien unter Anwendung verfassungswidrigen Besoldungsrechts ergangen und deshalb rechtswidrig, mit der vorliegenden Anfechtungsklage erreichen. Denn aufgrund einer solchen Anfechtungsklage haben die Verwaltungsgerichte nicht nur die Übereinstimmung der angefochtenen Verwaltungsakte mit den einschlägigen Besoldungsgesetzen, sondern auch die Übereinstimmung der Besoldungsgesetze mit dem Verfassungsrecht zu prüfen und erforderlichenfalls das zuständige Verfassungsgericht anzurufen. Daß die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Nr. 10 des Zweiten BesÄndG für die Entscheidung über die Aufhebung der Bescheide vom 19. November 1954 und vom 17. Januar 1956 erheblich ist, hat das Berufungsgericht selbst zutreffend ausgeführt.

21

Fehl gehen in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsschutz nur für die Verwirklichung von Ansprüchen gewähren könnten, die nach der bestehenden Rechtsordnung durchsetzbar sind, nicht aber für das Verlangen, den Gesetzgeber zum Erlaß neuer Rechtsvorschriften zu veranlassen. Der Klageantrag, über den die Verwaltungsgerichte im vorliegenden Fall zu entscheiden haben und im Rahmen ihrer, Zuständigkeit auch zu entscheiden in der Lage sind, richtet sich lediglich auf die Aufhebung von Verwaltungsakten. Er richtet sich nicht auf die - die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte allerdings überschreitende - Verpflichtung des Gesetzgebers zum Erlaß neuer Rechtsvorschriften. Für die Anerkennung des Rechtsschutzbedürfnisses ist es nicht erforderlich, daß das angerufene Verwaltungsgericht dem Kläger den von ihm letztlich angestrebten Erfolg schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfange verschaffen kann. Es genügt, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung geeignet ist, ihn dem letztlich erstrebten Ziel um einen Schritt näher zu bringen, es sei denn, daß er dieses Ziel auf einfachere Weise als auf dem Wege über das verwaltungsgerichtliche Verfahren erreichen kann (vgl. hierzu BVerwGE 9, 196 und 10, 274 [276] zum Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als Vorstufe einer beim Zivilgericht zu erhebenden Amtshaftungsklage).

22

Da das Berufungsgericht hiernach zu Unrecht entschieden hat, daß dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, muß das allein auf diese Begründung gestützte Berufungsurteil aufgehoben werden.

23

Der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

24

Es ist nunmehr zu prüfen, ob die für die angefochtenen Bescheide maßgebende besoldungsrechtliche Überleitungsvorschrift des § 17 Nr. 10 des Zweiten BesÄndG in Hinblick auf § 17 Nr. 8 desselben Gesetzes mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Dabei sind die objektiven Gründe und die Erwägungen aufzuhellen, die den Landesgesetzgeber veranlaßten, zwei Gruppen von Berufsschul-Lehrkräften zu unterscheiden und in die zwei verschiedenen Besoldungsgruppen A 3 c und A 4 a einzustufen. Die Ermittlung, solcher Gesetzesmotive ist zwar, auch, soweit es sich um die Ermittlung tatsächlicher Vorgänge handelt, nicht den tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO, sondern der Rechtsfindung und -anwendung zuzuordnen. Sie wäre deshalb, wenn es sich um die Gesetzesmotive revisiblen Rechts handelte, grundsätzlich Aufgabe des Revisionsgerichts. Die Überleitungsvorschriften des § 17 Nr. 8 und Nr. 10 des Zweiten BesÄndG sind jedoch hier irrevisibles Recht. Sie gehören nicht dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Bundesrecht an; und ihre Revisibilität ergibt sich auch nicht aus § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG -, weil die vorliegende Klage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. September 1957) erhoben worden und weil deshalb gemäß § 137 BRRG die Vorschrift des § 127 BRRG hier noch nicht anwendbar ist.

25

Hiernach ist das Revisionsgericht nicht gehalten, die für den Landesgesetzgeber seinerzeit maßgebenden Gründe und Erwägungen selbst zu ermitteln. Vielmehr steht es - da das Berufungsgericht das einschlägige Landesrecht noch nicht angewendet hat - im Ermessen des Revisionsgerichts, ob es selbst diese Ermittlungen vornehmen oder sie dem Berufungsgericht überlassen und zu diesem Zweck die Sache in die Vorinstanz zurückverweisen will (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO). Der Senat hält die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht für sachdienlicher in der Erwägung, daß die Aufhellung von Motiven des Landesgesetzgebers in erster Linie dem ortsnäheren obersten Verwaltungsgericht des Landes zukommt, daß dies auch für die Heranziehung des aufgesplitterten (badischen, württembergischen, vielleicht auch württemberg-hohenzollernschen) früheren Landesrechts (Besoldungsrecht, Laufbahnrecht, Ausbildungsvorschriften) gilt, die sich zum Verständnis der hier einschlägigen Vorschriften des Zweiten Besoldungsrechtsänderungsgesetzes als notwendig erweisen kann, und daß möglicherweise auch noch tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO zu treffen sind.

26

Bei der nunmehr dem Berufungsgericht obliegenden Sachprüfung kann es sachdienlich sein, anhand der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze (vgl. u.a. BVerfGE 13, 556 ff.) den im Schriftsatz des Beklagten vom 23. Juni 1959 wiedergegebenen Angaben des Finanzministeriums des Beklagten nachzugehen und insbesondere zu ermitteln, ob und inwieweit sich die Vor- und Ausbildung unterscheidet, die generell jeweils von der in die Besoldungsgruppe A 3 c und der in die Besoldungsgruppe A 4 a des Zweiten BesÄndG eingestuften Gruppe von Lehrkräften verlangt wurde.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer