Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1968, Az.: BVerwG II B 21.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 21.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.01.1968 - AZ: 210 III 66
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 918,70 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gegeben ist.
Die Rechtssache entbehrt grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Verwaltungsakt durch Zurückforderung der durch ihn gewährten Leistungen zurückgenommen werden kann, ist durch das in der Begründung des angefochtenen Berufungsurteils angeführte - insoweit übrigens mit der Auffassung des Berufungsgerichts übereinstimmende - Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - (Buchholz 232, § 87 BGB Nr. 25; Verwaltungsrechtsprechung 17 S. 805; ZBR 1966 S. 181) bereits beantwortet und bedarf deshalb nicht mehr höchstrichterlicher Klärung. Die Frage, ob die in diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Voraussetzungen für die Annahme vorliegen, daß in der Rückforderung für eine zurückliegende Zeit die Rücknahme des der Zahlung zugrunde liegenden begünstigenden Verwaltungsaktes zu sehen ist, kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden und entbehrt deshalb grundsätzlicher Bedeutung.
Die von der Beschwerde weiterhin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die nach § 126 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an ein uneheliches Kind eines verstorbenen Beamten verpflichtete Behörde auch dessen Recht aus § 1708 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 9 Buchst. b des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221 [1223]) auf Berücksichtigung eigenen Einkommens des Kindes nach dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ausüben darf, bedarf nicht mehr höchstrichterlicher Klärung. DurchUrteil des erkennenden Senats vom 20. April 1961 - BVerwG II C 77.59 - (BVerwGE 12, 203 [BVerwG 20.04.1961 - II C 77/59] [205]) ist bereits geklärt, daß der Dienstherr mit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 126 Abs. 3 BBG lediglich in die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten gegenüber seinem unehelichen Kind eintritt und daß demgemäß für den Umfang der Verpflichtung des Dienstherrn aus § 126 Abs. 3 BBG der in § 1708 BGB geregelte Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber seinem unehelichen Kind maßgebend ist. Daraus folgt, daß der Dienstherr bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 126 Abs. 3 BBG ebenso wie der verstorbene Beamte das Recht aus § 1708 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend machen, mithin nach der Vollendung des 16. Lebensjahres anstelle des unehelichen Vaters eigenes Einkommen des Kindes bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigen darf (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 der Richtlinien zu § 126 BBG vom 26. September 1958 [GMBl. S 440]).
Das angefochtene Urteil weist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch keine die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach § 87 Abs. 2 BBG auf. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 21. Mai 1963 mit Rückwirkung ab 1. Juni 1964 widerrufen durfte, daß ferner sich die Klägerin demgegenüber nicht auf den Schutz ihres Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit dieses Festsetzungsbescheides über die Beendigung der Berufsausbildung hinaus berufen kann, daß weiterhin die Klägerin bezüglich der Rückforderung des ihr während der Zeit vom 1. Juni 1964 bis zum 31. Mai 1965 überzahlten Betrages nach § 87 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB der - den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausschließenden - verschärften Haftung unterliegt und daß schließlich die Beklagte die nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG gebotene Billigkeitsentscheidung durch ihren Verzicht auf ein Viertel des überzahlten Betrages mit ihrem während des vorliegenden Rechtsstreits an das Jugendamt gerichteten Schreiben vom 9. März 1966 getroffen hat. Diese Darlegungen stehen mit der in den Gründen des Berufungsurteil zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; 10, 308 [BVerwG 12.05.1960 - III C 60/59]; 13, 28 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59]; 18, 72 [BVerwG 19.02.1964 - VI C 107/61]; 19, 188 [BVerwG 19.08.1964 - VI B 15/62]; vgl. auch BVerwGE 24, 92 und 148; 25, 291) im Einklang. Das von der Beschwerde als abweichend bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. August 1963 - BVerwG III C 262.61 - (NJW 1964 S. 563) ist im Rahmen des Lastenausgleichsrechts (vgl. insbesondere die §§ 335 a Abs. 2 und 350 a des Lastenausgleichsgesetzes), nicht also in Anwendung des hier maßgeblichen § 87 Abs. 2 BBG ergangen. Die Revision ist aber nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zuzulassen, wenn die angeblich abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegende Berufungsurteil (so bereits BVerwGE 16, 53 im Anschluß an denBeschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960 S. 979; DVBl. 1960 S. 364]).
Soweit die Beschwerde sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, genügt ihr Vorbringen nicht den Erfordernissen der ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Aufklärungsmangels bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer der Angabe, daß sich dem Berufungsgericht die Heranziehung bestimmter Beweismittel - hier: die Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters des Stadtjugendamtes Mayen, des Registraturbeamten der Beklagten und der Mutter der Klägerin als Zeugen - aufgedrängt habe, der Darlegung, welches Ergebnis die Beweiserhebung voraussichtlich erbracht hätte und weshalb dieses Beweisergebnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts hätte führen können; denn erst auf Grund eines solchen Vorbringens könnte das Revisionsgericht aus der Beschwerdeschrift erkennen, ob ein Verfahrensmangel wirklich in Betracht kommt und ob das Berufungsurteil ferner auf ihm beruhen kann (so zuletzt BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1968 - BVerwG II B 43.67 -). Derartige Darlegungen fehlen jedoch hier in der Beschwerdebegründung.
Mit dem Vorbringen, der Tatrichter habe die im Berufungsurteil (S. 13 Abs. 2 der Urteilsausfertigung) auf Grund der Versorgungsakten getroffene Feststellung, durch ein Versehen der Registratur sei die auf dem Entwurf des Festsetzungsbescheides vom 21. Mai 1963 angeordnete Wiedervorlage zum 15. Mai 1964 unterblieben, nicht mit den Parteien erörtert, will die Beschwerde möglicherweise eine Verletzung des § 104 Abs. 1 VwGO rügen. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch - wie sich aus ihrem Zusammenhang mit § 103 VwGO und aus § 104 Abs. 3 VwGO ergibt - nur auf das Verfahren in der mündlichen Verhandlung. Da die Klägerin, ebenso wie übrigens die Beklagte, im Berufungsverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte, war die Nichterörterung der genannten Aktenfeststellung schon deshalb nicht Verfahrensfehlerhaft.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Rechtsfolge aus § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 918,70 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel