Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1960, Az.: BVerwG III C 60.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 60.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 12.12.1958 - AZ: 4/5 KL 253/56
Rechtsgrundlagen
- § 267 LAG
- § 12 Abs. 6 3. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- BVerwGE 10, 306 - 308
- AS X, 306
- IFLA 1960, 192
- MDR 1960, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
- MtBl BAA 1961, 27
- RLA 1960, 283
- ZLA 1960, 263
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Mietzinsforderungen, die ein Vermieter zur Tilgung von Baukostenzuschüssen der Mieter verwendet, gehören zu den Einkünften aus Vermietung. Dabei macht es keinen Unterschied, welche vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Herbeiführung der Tilgung getroffen sind.
- 2)
Darlehnstilgungsbeträge sind keine Werbungskosten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Dezember 1958 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Gewährung einer Unterhaltshilfe für die Zeit nach dem 1. April 1957 aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Arnsberg zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider verwaltungsgerichtlicher Rechtszüge zur Hälfte. Die Entscheidung über die andere Hälfte der Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die am 3. Oktober 1905 geborene, wegen eines Herzleidens erwerbsunfähige Klägerin, deren von ihrer Mutter erworbenes, in D., B.straße ..., belegenes Miethaus durch Bombenwurf völlig zerstört wurde, begehrte, nachdem sie in der Zeit von 1. Februar 1950 bis 30. Juni 1953 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz erhalten hatte, Gewährung von Kriegsschadenrente in der Form der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Die Ausgleichsbehörden lehnten ihren Antrag mit der Begründung ab, die Einkünfte der Klägerin aus dem Mietwohnhaus, das sie auf einem im Austausch mit dem kriegszerstörten Hausgrundstück erworbenen Grundstück mit 247.542 DM Fremdkapital errichtet habe, überstiegen den gesetzlichen Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG. Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden wandte, hatte keinen Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin wegen der Einkünfte aus ihrem Miethausneubau, zu denen auch die von ihr mit einem Betrage von 4.690,50 DM jährlich getilgten Mietvorauszahlungen gehörten, nicht bedürftig im Sinne der Unterhaltshilfebestimmungen sei. Eine etwa vorhandene Bedürftigkeit beruhe im übrigen nicht auf dem Kriegsschaden, sondern auf den mit dem Neubau übernommenen Verpflichtungen, ohne die die Lebensgrundlage der Klägerin gesichert gewesen sein würde. Sie würde nämlich ihr Trümmergrundstück mit einem nach der Zerstörung von 52.100 RM auf 13.000 DM herabgesetzten Einheitswert und einem Verkaufswert von etwa 30.000 DM ohne weiteres durch Verkauf zum Lebensunterhalt haben verwenden können.
Die Klägerin verfolgt mit der zugelassenen Revision ihre auf Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen gerichtete Klage weiter.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision, über die nach dem Verzicht aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war, erweist sich insoweit als unbegründet, als der Klägerin für die Zelt bis zum 31. März 1957 die Unterhaltshilfe versagt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Klägerin die Unterhaltshilfe nicht zu, weil ihre Einkünfte den jeweils geltenden Einkommenshöchstbetrag (der bis zum 30. Juni 1954 monatlich 85 DM und anschließend bis zum 31. März 1957 monatlich 100 DM betrug) überstiegen haben.
1)
Ohne Rechtsirrtum geht das angefochtene Urteil davon aus, daß für den Begriff der Einkünfte im Sinne der Unterhaltshilfebestimmungen des Lastenausgleichsrechts nicht der Einkommensbegriff des Steuerrechts maßgebend ist, sondern daß als Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 LAG alle Bezüge in Geld oder Geldeswert gelten, die dem Berechtigten nach Abzug der steuerrechtlich als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen verbleiben. Unter Einkünften im Sinne der genannten Vorschrift sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, die Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) - EStG 1953 - genannten Einkunftsarten zu verstehen, soweit nicht die in § 267 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 LAG aufgeführten Ausnahmetatbestände eine Abweichung von der Regelung des EStG 1953 gebieten (vgl. zuletzt Urteil des IV. Senats vom 26. Februar 1960 - BVerwG IV C 185.59 -). Hiervon ausgehend ist das angefochtene Urteil mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch der von der Klägerin jährlich zur Tilgung der Mietvorauszahlungen aufgewendete Betrag, der 25 v.H. der vollen Jahresmiete von 18.762 DM, mithin jährlich 4.690,50 DM beträgt, zu den Einkünften der Klägerin zu rechnen ist.
2)
Zwar hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - (ZLA 1958 S. 347; RLA 1958 S. 205) angenommen, daß sogenannte "abwohnbare" Baukostenzuschüsse solange nicht als Einkünfte im Sinne von § 267 Abs. 2 LAG angesehen werden konnten, als durch sie nicht ein Vermögen in Höhe des gesetzlichen Schonvermögens des § 268 LAG angesammelt worden sei. Die Frage, ob der IV. Senat sich mit diesem Erkenntnis mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 - (IFLA 1958 S. 99) in Widerspruch gesetzt hatte, weil der III. Senat die Möglichkeit, Schuldentilgungsraten von Mieteinnahmen abzusetzen, in diesem Urteil ganz allgemein verneint hatte, braucht nunmehr nicht mehr beantwortet zu werden. Durch sein späteres Urteil vom 26. Februar 1960 - BVerwG IV C 185.59 - hat der IV. Senat jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß er ebenso wie der III. Senat grundsätzlich von den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis - 7 EStG 1953 ausgeht und als einzige Ausnahmen, die zu einer Herabsetzung der Einkünfte führen können, die in § 267 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 LAG aufgeführten Tatbestände ansieht. Daß er insoweit jedenfalls hinsichtlich der von einem Vermieter aufgebrachten Beträge, die zur Tilgung von Mietzinsvorauszahlungen dienen, an seinem Urteil vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - nicht mehr festhält oder aber sein Urteil bezüglich derartiger Tilgungsbeträge nicht für einschlägig ansieht, hat der IV. Senat in seinem Beschluß vom 22. März 1960 - BVerwG IV C 438.58/IV B 318.59 - dann noch ausdrücklich bestätigt. Wenn der IV. Senat hier zwischen Baukostenzuschüssen und Tilgungsbeträgen unterscheidet und eine Ausdehnung der im Urteil von 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls auf Tilgungsbeträge ablehnt, dann ist damit für den erkennenden Senat, der über die Behandlung derartiger Tilgungsbeträge zu entscheiden hat, der Weg zu einer nur scheinbar vom Leitsatz jenes Urteils des IV. Senats abweichenden Entscheidung frei. Die vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 - ausgesprochene und hiermit wiederholte Meinung, Schuldentilgungsraten seien bei Mieteinnahmen nicht abzusetzen, diese daher insoweit bei den Einkünften zu berücksichtigen und auch nicht als Werbungskosten abzusetzen, setzt sich demgemäß mit dem Urteil des IV. Senats vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - nicht in Widerspruch, so daß sich eine Anrufung des Großen Senats erübrigt.
3)
Der Betrag von 4.690,50 DM, den die Klägerin zur Tilgung der ihr angeblich in Höhe von 34.250 DM gewährten Mieterdarlehen aufwendet, ist - wie bereits erwähnt - ihren Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 LAG zuzurechnen. Wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt, handelt es sich bei den an die Klägerin von ihren zukünftigen Mietern gezahlten Beträgen um zur Baufinanzierung verwendete Darlehen, die die Klägerin im Verlaufe der Mietzeit an die einzelnen Mieter zurückzugewähren und auf diese Weise allmählich zu tilgen hat. Um diese Pflicht zur Tilgung ihrer Darlehnsschuld zu erfüllen, verwendet die Klägerin einen Teil der aus dem Hause anfallenden Mieteinkünfte, ohne daß diese ihre Eigenschaft als Einkünfte aus Vermietung damit verlieren würden. Dabei kommt es auf die Einzelheiten der Vereinbarungen, die bei der Gewährung dieser "Finanzierungsbeiträge" (vgl. § 29 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts [Erstes Bundesmietengesetz] vom 27. Juli 1955 [BGBl. I S. 458], § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes [WoBauG] i.d.F. vom 25. August 1953 [BGBl. I S. 1047] und § 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes [Wohnungsbau- und Familienheimgesetz] vom 27. Juni 1956 [BGBl. I S. 523]) getroffen sind, nicht entscheidend an.
Haben die Vertragspartner eine Mietzinsvorauszahlung in der Weise vereinbart, daß der Mietzins als bereits fällig betrachtet und demgemäß sofort entrichtet werden soll, so ändert diese Vereinbarung nichts daran, daß es sich bei der als fällig vereinbarten Schuld um eine Mietzinsverbindlichkeit handelt, die demgemäß den Einkünften aus Vermietung zuzurechnen ist. Das gleiche muß dann gelten, wenn die Vertragspartner bei der Geldhingabe eine selbständige Ersatzforderung des Mieters und ihre Aufrechnung mit der Mietzinsforderung des Vermieters vereinbart haben. Auch in diesem Falle kann es keinen begründeten Zweifeln begegnen, daß die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Vermieters zu seinen Mieteinkünften gehört, wobei es keinen Unterschied macht, ob nach den getroffenen Abreden die Tilgung der Darlehnsschuld ohne weitere Aufrechnungserklärung sofort oder erst bei der Entstehung der Mietzinsforderung nach und nach eintreten soll. In allen diesen Fällen liegt eine Vorausverfügung über Mieteinnahmen vor, die diesen Einnahmen ihre Rechtsnatur als Einkünfte aus Vermietung nicht zu nehmen vermag, mögen die zivilrechtlichen Folgen der Vereinbarungen auch im einzelnen verschieden sein (vgl. BGHZ, 6, 202).
Daß diese Beträge, die die Klägerin aus ihren Mieteinkünften zur Tilgung der Baukostenzuschüsse in dem dargelegten Sinne aufwendet, nicht zu den steuerlich absetzbaren Werbungskosten gehören, hat das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum angenommen. Diese Art der Schuldentilgung durch die Klägerin gehört, wie die Revision auch nicht mehr in Zweifel zieht, nicht zu den Aufwendungen, die § 9 EStG 1953 als Werbungskosten bezeichnet. Das gleiche gilt, wie ebenfalls von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen wird, von den von der Klägerin aufgebrachten Geschwisterabfindungen sowie den Anwalts-, Steuerberater- und Telefonkosten, die ebenfalls nicht als Werbungskosten der Vermieterin angesehen werden können. Hiernach ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht sowohl die Tilgungsbeträge für die Mieterdarlehen als auch die Geschwisterabfindungen sowie die Anwalts- und Steuerberaterkosten und die Telefongebühren mit Recht als nicht absetzungsfähig behandelt hat. Da die Revision die Rechnung des Verwaltungsgerichts im übrigen nicht angegriffen hat, Fehler oder Irrtümer insoweit auch nicht erkennbar sind, waren die insoweit ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die Feststellung des Urteils, den Mieteinkünften von 19.122 DM der Klägerin ständen nur absetzbare Beträge von 14.817 DM gegenüber, woraus sich jährliche Einkünfte von 4.305 DM ergäben, unterliegt nach alledem keinem Bedenken. Für die Zeit bis zum 31. März 1957 sind die Einkünfte der Klägerin danach jedenfalls höher als der in § 267 Abs. 1 LAG für diese Zeit geltende Einkommenshöchstbetrag, so daß die Klage insoweit, als sie die durch die angegriffenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden ausgesprochene Versagung der Unterhaltshilfe für diese Zeit betrifft, mit Recht abgewiesen ist.
4)
Während demgemäß die Revision der Klägerin in diesem Umfange zurückgewiesen werden mußte, war im übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Als am 12. Dezember 1958 das Urteil des Verwaltungsgerichts erging, war die Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 6. Dezember 1958 (BGBl. I S. 910) bereits erlassen und in der am 10. Dezember 1958 in Bonn ausgegebenen Nr. 43 des Bundesgesetzblatts verkündet worden. Wenn es demgemäß auch verständlich erscheint, daß das Gericht bei der "Absetzung für Abnutzung" auch für die Zeit nach dem 1. April 1957 von der bis dahin geltenden Regelung des § 7 EStG ausging, ändert dies nichts daran, daß der Klägerin die mit der Einfügung von Abs. 6 in § 12 der 3. LeistungsDV-LA geschaffene Vergünstigung für die Zeit vom 1. April 1957 ab zugute kommen muß. Wie die beiden mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden haben, hat das Gericht eine derartige, während des Verfahrens eintretende Gesetzesänderung stets zu berücksichtigen. Das angefochtene Urteil, das die am Tage vor seinem Erlaß mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft getretene Neuregelung noch nicht zugrunde legt, kann demzufolge insoweit keinen Bestand haben. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die für die Anwendung der neu eingefügten Vorschrift des § 12 Abs. 6 der 3. LeistungsDV-LA erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zum Befinden über die nach dem 1. April 1957 bestehende Sach- und Rechtslage an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Prüfung und Erörterung wird das Verwaltungsgericht auch den Inhalt des KSR-Sammelrundschreibens i.d.F. vom 6. Juni 1959 (Mtbl. BAA S. 284 [303]) zu berücksichtigen haben, wenn die nunmehr bei der "Absetzung für Abnutzung" anzustellende Berechnung vorgenommen wird.
5)
Sollte diese Prüfung ergeben, daß die Klägerin in der Zeit nach dem 1. April 1957 über den Einkommenshöchstbetrag des § 267 Abs. 1 LAG übersteigende Einkünfte nicht verfügt hat, so wird die Frage, ob ihr Kriegssachschaden für die Vermögens- und Einkommenslosigkeit der Klägerin ursächlich ist, erneuter Prüfung bedürfen. Der Umstand, daß die Klägerin noch ein Trümmergrundstück mit einem Einheitswert von 13.000 DM besaß, würde dem ursächlichen Zusammenhang nicht ohne weiteres entgegenstehen. Entscheidend wird vielmehr sein müssen, ob das der Klägerin wohl von der öffentlichen Hand nahegelegte Vorhaben - das ihr verbliebenes Vermögen schließlich aufgezehrt hat - nach allgemeiner Erfahrung als ausgesprochen unvernünftig angesehen werden mußte. Hierbei wird das Lebensalter der Klägerin, die aus dem Erlös für ihr Trümmergrundstück ihre Lebenshaltung möglicherweise nicht bestreiten konnte, ebenso zu berücksichtigen sein wie die Kostenvoranschläge und Rentabilitätsberechnungen, die die Klägerin vor dem Baubeginn angefertigt haben wird. Die allgemeine Entwicklung der Preise auf dem Baumarkt, wird auch nicht außer acht gelassen werden können, bevor etwa der Klägerin der Vorwurf einer Fehlspekulation gemacht werden kann. Daß Entschlußkraft und Verantwortungsfreude nicht mit Leichtsinn und Unerfahrenheit gleichzusetzen sind, bedarf keiner Hervorhebung. Was die Klägerin bei ihrem Vorhaben geleitet hat, wird aufzuklären und dann darüber zu befinden sein, ob die bedrängte wirtschaftliche Lage, in der sie sich befindet, von ihr in einer den Ursachenzusammenhang unterbrechenden Weise verschuldet wurde.
6)
Da die Klägerin mit ihren Ansprüchen für 45 Monate bereits endgültig unterliegt, während für weitere 38 Monate die Entscheidung noch offen ist, erschien es unter Berücksichtigung der nach und nach gestiegenen Höhe der Unterhaltsrente geboten, die Hälfte der bisher entstandenen Kosten der Klägerin aufzubürden, im übrigen aber die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein