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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1958, Az.: BVerwG IV C 59.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 59.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 06.01.1957 - AZ: IXa VGL 829/55

Fundstellen

  • DWW 1959, 20
  • IFLA 1959, 39
  • NJW 1958, 1649 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1958, 205
  • ZLA 1958, 280
  • ZLA 1958, 347

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe

Amtlicher Leitsatz

Sogenannte "abwohnbare" Baukostenzuschüsse bleiben solange von der Anrechnung auf die Kriegsschadenrente frei, als durch sie nicht ein anrechenbares Vermögen begründet wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Januar 1957 - Az.: IXa VGL 829/55 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erstrebt zugunsten des Ausgleichsfonds die Anrechnung angeblicher Einkünfte auf die Unterhaltshilfe, die dem Beigeladenen als früherem Empfänger von Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht gezahlt wird. Der Beigeladene ist Eigentümer eines zunächst mit einem Eigenheim bebauten Grundstückes im Werte von etwa 4.500 DM. Von seiner Tochter, Frau Sch., erhielt er für den Umbau einer Autogarage zu einer Zweizimmerwohnung ein Baudarlehen von 2.400 DM. Zum Ausgleich hierfür wohnte Frau Sch. bis Ende 1954 mietefrei. Außerdem erteilte der Beigeladene Frau K. auf Grund eines Vertrages die Genehmigung, "sich in seinem Wohnhaus eine Einzimmerwohnung mit Küche auf ihre Kosten auszubauen". Nach dem Vertrage wohnt sie zum Ausgleich der Erbauungskosten, die mit 3.000 DM beziffert worden sind, bis einschließlich Dezember 1955 mietefrei.

2

Während das Ausgleichsamt zunächst die Anrechnung von Mieteinnahmen auf die Unterhaltshilfe auch für die Zeit verfügt hatte, in der die Mieter Sch. und K. auf Grund ihrer Baukostendarlehen noch mietefrei wohnten, änderte es diesen Bescheid im Sinne der vom Beschwerdeausschuß anläßlich einer Zurückverweisung der Sache vertretenen Rechtsansicht im Juni 1955 ab und rechnete nur die tatsächlich gezahlten Mietbeträge auf die Unterhaltshilfe an. Eine vom örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.

3

Auch die Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 6. Januar 1957 unter Zulassung der Revision abgewiesen, weil nur tatsächlich zugeflossene Mieteinnahmen auf die Unterhaltshilfe angerechnet werden könnten. Die Unterhaltshilfe solle Grundlage für eine Lebensexistenz sein. Aus diesem Grunde könnten aber Beträge nicht angerechnet werden, die der Berechtigte in Wirklichkeit gar nicht erhalten habe und deshalb zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch gar nicht habe verwenden können.

4

Mit der Revision rügt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds unrichtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Anrechnung eigener Einkünfte auf die Unterhaltshilfe. Nach seiner Ansicht würde die im Urteil vertretene Rechtsmeinung dazu führen, daß ein Hauseigentümer mit geliehenen Geldern auf Kosten der Unterhaltshilfe den Ausbau seines Grundstücks betreibe. Es könne nicht dem Sinne des Lastenausgleichsrechts entsprechen, auf Kosten der Unterhaltshilfe ein vorhandenes Vermögen zu vergrößern.

5

Demgegenüber halten die Beklagte und der Beigeladene das angefochtene Urteil für richtig.

6

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Landesverwaltungsgericht mit Recht im sogenannten Abwohnen der dem Beigeladenen gewährten Baukostenzuschüsse keine Einkünfte im Sinne von § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - gesehen hat, die nach § 270 LAG auf die Unterhaltshilfe des Beigeladenen anzurechnen wären. Als Einkunft gelten nach dem Gesetz zwar alle Bezüge in Geldeswert, die dem Berechtigten nach Abzug seiner Aufwendungen verbleiben. Der erkennende Senat hatte aber bereits in mehreren zur Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht ergangenen Entscheidungen Gelegenheit, auf die Grenzen dieser Bestimmung hinzuweisen. Nach § 263 Abs. 2 LAG dient die Unterhaltshilfe einer Sicherung der sozialen Existenzgrundlage des Berechtigten. Dieser Zweck wird in Frage gestellt, wenn auf die Unterhaltshilfe Einkünfte angerechnet werden, die zwar Geldeswert haben, aber vom Berechtigten nicht ohne weiteres zur Bestreitung seines gegenwärtigen Lebensunterhalts verwendet werden können. Andererseits liegt es aber nicht im Sinne eines gerechten Lastenausgleiches, wenn ein Berechtigter sich mit Hilfe derartiger Einkünfte ein erhebliches Vermögen schafft und gleichzeitig die volle Unterhaltshilfe in Anspruch nimmt.

7

Eine gerechte Lösung dieses Widerspruches entnimmt der erkennende Senat aus dem Gedanken des § 268 LAG, ein bei dem Berechtigten in einer gewissen Höhe vorhandenes Vermögen zu schonen und trotz diesem Vermögen Unterhaltshilfe zu gewähren. Diesem Gedanken entspricht es, auch Einkünfte solange nicht auf eine Unterhaltshilfe anzurechnen, als durch sie nicht ein Vermögen in der Höhe des gesetzlichen Schonvermögens angesammelt wird. Damit geht der Senat zwar von seinen nach Soforthilferecht ergangenen Entscheidungen insofern ab, als nicht grundsätzlich jedes nur durch Verrechnung vorhandene Einkommen nicht auf die Unterhaltshilfe angerechnet werden darf. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch, daß das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, was die Zurückweisung der Revision zur Folge haben mußte.

8

Mit der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht wird auch der Widerspruch beseitigt, der anderenfalls zwischen einem "abwohnbaren" und einem "verlorenen" Baukostenzuschuß bestände. Verlorene Zuschüsse können, wie das Bundesausgleichsamt in Anlehnung an die Richtlinien für die Einkommensteuer richtig ausgeführt hat, nicht als Einkünfte des Vermieters gewertet werden (Sammelrundschreiben zur Kriegsschadenrente vom 28. Juli 1956 in MtBl. BAA 1956 S. 372 unter Nr. 9 f cc). Es erschiene ungerecht, demgegenüber abwohnbare Zuschüsse anders zu behandeln, soweit durch sie noch kein im Sinne des § 268 LAG erhebliches Vermögen angesammelt wird. Insoweit Mietvorauszahlungen im Sinne von Nr. 9 f aa des genannten Rundschreibens als Mieteinnahmen zu bewerten, hält der Senat nicht für gerechtfertigt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Külz
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß