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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1960, Az.: BVerwG IV C 185.59

Berücksichtigung von Kapitalentschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für entgangene Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb als Einkünfte; Anrechenbarkeit einer Kriegsschadenrente auf das Einkommen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 185.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 14.05.1959 - AZ: A 60.59

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 185 - 187
  • MDR 1960, 528 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kapitalentschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für entgangene Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb sind "Einkünfte" und bei der Berechnung des Einkommenshöchstbetrages nach § 267 Abs. 2 LAG zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Kapitalentschädigungen sind wie sonstige einmalige Einnahmen auf den Zeitraum eines Jahres aufzuteilen.

  3. 3.

    Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 der 3. LeistungsDV-LA sind mit dem Gesetz vereinbar.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 14. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Ausgleichsamt gewährte dem Kläger für einen Vertreibungsschaden Kriegsschadenrente nach demLastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, rechnete aber auf die Unterhaltshilfe die Hälfte einer Kapitalentschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz - BEG -, die er für erlittene Verfolgungsschäden bei Ausübung eines Gewerbes erhalten hatte, an und verteilte den Betrag auf zwölf Monate. Demgegenüber verfocht der Kläger die Ansicht, Entschädigungen für Verluste infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seien im Lastenausgleich schlechthin nicht zu berücksichtigen. Weder die Beschwerde noch die Klage hatten aber einen Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, auch Kapitalentschädigungen nach dem BEG der in Rede stehenden Art seien Bezüge im Sinne des § 267 Abs. 2 LAG und der dazu ergangenen Dritten Leistungsdurchführungsverordnung zum Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juni 1953 (BGBl. I S. 384) in der letzten Fassung vom 6. Dezember 1958 (BGBl. I S. 910) - 3. LeistungsDV-LA -. Die Entschädigung sei bei derjenigen Einkunftsart anzusetzen, bei der ein Ausfall an Einnahmen eingetreten sei. Auch die Verteilung der Summe durch die Ausgleichsbehörde sei zutreffend. - Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger unrichtige Auslegung des LAG und wiederholt im wesentlichen sein Klagevorbringen. - Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht halten demgegenüber das Urteil für richtig.

2

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

3

Nach § 267 Abs. 2 LAG gelten als Einkünfte alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinen zuschlagsberechtigten Angehörigen nach Abzug der Aufwendungen, soweit diese einkommensteuerrechtlich Werbungskosten sind, verbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, gestützt auf die Gesetzesmaterialien und auf die Literatur, anerkannt, daß unter "Einkünften" die in § 2 Abs. 3 Ziffern 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG - genannten Einkunftsarten zu verstehen sind, daß also insoweit Lastenausgleichsrecht und Einkommensteuerrecht übereinstimmen. Ist dies aber der Fall, so bestehen auch keine Bedenken, die Grundsätze des § 24 EStG, der bestimmt, daß zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG auch Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gehören, anzuwenden. Bei der Berechnung des Einkommenshöchstbetrages sind derartige Einkünfte jeweils der Einkunftsart zuzurechnen, die für sie - unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung - wesentlich ist. Wenn daher die 3. LeistungsDV-LA als Einkünfte im Sinne des § 267 LAG die in § 2 Abs. 3 Ziffern 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten ausdrücklich bezeichnet und auch Entschädigungen nach § 14 a.a.O. derjenigen Einkunftsart zuordnet, zu der die Einnahmen gehören würden, die durch die Entschädigungen ersetzt werden, so liegt dies in dem vom Gesetz dem Verordnungsgeber gezogenen Rahmen?

4

Abweichend vom Einkommensteuerrecht enthält § 267 Abs. 2 LAG Sonderregelungen für Zwecke der Gewährung von Kriegsschadenrente. Von dem Grundsatz, daß alle Bezüge in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind, gelten Ausnahmen nach Maßgabe erschöpfend aufgezählter Tatbestände. U.a. werden bei Entschädigungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts Freibeträge zugebilligt. Darüber hinaus kennt das Gesetz für "Einkünfte" keine Vergünstigungen, auch wenn es sich um Leistungen nach dem BEG handelt. Voraussetzung ist allerdings, daß derartige Bezüge einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ziffern 1 bis 7 EStG zugeordnet werden können. Ist das der Fall, so verbleibt es bei dem Grundsatz, daß Unterhaltshilfe gegenüber Leistungen mit gleicher Zielsetzung, den Laufenden Lebensbedarf des Geschädigten zu decken, nur subsidiär zu gewähren ist bzw. nach dem Auffüllprinzip Mittel des Ausgleichsfonds nur zusätzlich zu gewähren sind. Lediglich andere Leistungen von dritter Seite mit unterschiedlicher Zweckbestimmung, die nicht einer der erwähnten Einkunftsarten zuzurechnen sind, wie etwa Entschädigungen für den Ausgleich ideeller Schäden nach dem BEG, bleiben im Rahmen der Anrechnungsvorschriften des § 267 LAG unberücksichtigt (vgl. hierzu Urteil vom 26. Februar 1960 - BVerwG IV C 197.59 -, betreffend die Gewährung einer Entschädigung für entgangene Ausbildung).

5

Auch die Bestimmung des § 15 der 3. LeistungsDV-LA, daß einmalige Einnahmen auf den Zeitraum eines Jahres zu verteilen und jeweils mit einem Zwölftel monatlich anzusetzen sind, hält sich noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 267 Abs. 3 LAG. Sie weicht zwar von § 34 Abs. 4 EStG entscheidend ab, wonach außerordentliche Einkünfte auf die Jahre zu verteilen sind, in deren Verlauf die entgangenen Einkünfte erzielt worden waren, längstens jedoch auf drei Jahre. Aber dieses Abweichen von den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen ist aus der Erwägung gerechtfertigt, daß in die Anrechnungsvorschriften desLastenausgleichsgesetzes die Grundsätze des Einkommensteuerrechts nur insoweit übernommen worden sind, als sich dies mit dem Wesen der Kriegsschadenrente als einer sozialen Leistung vereinbaren läßt. Die Regelung hält sich daher im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 267 Abs. 3 LAG, deren letzte Fassung durch das 11. ÄndG LAG dahin lautet, im Wege von Rechtsverordnungen könne "Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge" bestimmt werden. Die Verteilung zu berücksichtigender einmaliger Einkünfte auf den Zeitraum von zwölf Monaten folgt einem auch sonst imLastenausgleichsgesetz geltenden Grundsatz, daß der Jahresdurchschnitt zu ermitteln ist (vgl. § 288 Abs. 2 LAG). Ob dadurch dem Umstand gebührend Rechnung getragen wird, daß Kapitalentschädigungen nach dem BEG der hier in Rede stehenden Art Verluste für viele Jahre - wie im Falle des Klägers für die Jahre 1935 bis 1945 - ausgleichen sollen, muß dahingestellt bleiben, weil bei der klaren Fassung der hier in Betracht kommenden Bestimmungen für eine anderweitige rechtliche Beurteilung kein Raum ist. Daher konnte dem Begehren des Klägers auch nicht durch eine weiträumigere Verteilung seiner Kapitalentschädigung, etwa unter entsprechender Anwendung des Grundsatzes des § 34 Abs. 4 EStG, stattgegeben werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.