Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1960, Az.: BVerwG IV C 197.59
Schadenstatbestände nach Bundesentschädigungsgesetz (BEG); Entschädigungszahlung als Ersatz für entgangene Einnahmen; Rechtliche Einordnung einer Entschädigung für Schäden im beruflichen Fortkommen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 197.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 20.01.1959 - AZ: VII 7143/58
Rechtsgrundlagen
- § 267 LAG
- § 1 3. LeistungsDV-LA
- § 13 3. LeistungsDV-LA
- § 14 3. LeistungsDV-LA
- § 118 BEG
Fundstellen
- IFLA 1960, 174
- MDR 1960, 528
- NJW 1960, 1173 (Volltext mit amtl. LS) "Einkommen"
- ZLA 1960, 144
Amtlicher Leitsatz
Eine als Entschädigung für entgangene Ausbildung an einen Verfolgten geleistete Zahlung stellt kein Einkommen dar, darf also bei Errechnung des Einkommenshöchstbetrages nicht mitangesetzt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1915 geborene Kläger bekämpft die wegen eines einmaligen Bezuges als Verfolgter ausgesprochene Anordnung zeitweiligen Ruhens seiner Unterhaltshilfe.
Ihm war, nachdem er zunächst Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht erhalten hatte, lebenslängliche Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsrecht zuerkannt. Das Landesentschädigungsamt sprach ihm durch Bescheid vom 24. September 1956 für einen Schaden im beruflichen Fortkommen (Ausbildungsschaden) eine einmalige Entschädigung von 5.000 DM zu; da in der Zeit vom Dezember 1946 bis August 1950 gezahlte monatliche Zuschüsse mit 1.462,45 DM sowie ein Vorschuß von 1.500 DM, zusammen 2.962,45 DM angerechnet werden, verblieben zur Auszahlung 2.037,55 DM.
Der Leiter des Ausgleichsamts verfügte am 4. März 1958 das Ruhen der Unterhaltshilfe ab 1. April 1958 für 12 Monate, weil bei Aufteilung der Entschädigungszahlung auf den Zeitraum eines Jahres der Einkommenshöchstbetrag überschritten sei.
Den Einspruch des Klägers wies der Ausgleichsausschuß, seine Beschwerde der Beschwerdeausschuß zurück.
Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil die Ruhensverfügung, den Einspruchs- und den Beschwerdebescheid auf. Begründet ist dieses Urteil dahin, die Vorschrift in § 14 der 3. LeistungsDV-LA über die Behandlung des Ersatzes für entgangene Einnahmen setze voraus, daß Einnahmen der in §§ 7 bis 13 der VO genannten Art entgangen seien; davon könne hier nur der von "sonstigen Einkünften" handelnde § 13 in Betracht kommen; dieser befasse sich nur mit den in § 22 EStG aufgezählten "sonstigen Einkünften"; unter diese falle aber eine Entschädigung für Schäden im beruflichen Fortkommen wie hier für entgangene Ausbildung nicht, weil sie weniger als Ersatz materiellen als vielmehr überwiegend für ideellen Schaden gedacht sei. Nr. 9 j Abs. 2 des Kriegsschadenrenten-Sammelrundschreibens - KSchR. SRdschrb. - des Bundesausgleichsamtes meine offensichtlich andere Rentenleistungen.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Begründet ist die Revision dahin, Nr. 9 j Abs. 2 des KSchR. SRdschrb. umfasse auch einmalige Zahlungen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei, ebenfalls die Staatsanwaltschaft.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig.
Das zeitweilige Ruhen der Unterhaltshilfe war nach § 343 LAG angeordnet werden, weil der Kläger infolge nachträglich eingetretener Umstände (§ 288 LAG) zeitweise nicht bedürftig sei, indem durch die auf ein Jahr aufgeteilte Entschädigung als Verfolgter der Einkommenshöchstbetrag (§ 267 LAG) so lange überschritten sei. Einkünfte im Sinne des § 267 LAG sind, wie § 1 der 3. LeistungsDV-LA sagt, die im Einkommensteuergesetz - EStG - aufgezählten Einkünfte ohne Rücksicht darauf, ob sie der Einkommensteuer unterliegen. Nur Ersatz für solche vom Einkommensteuergesetz erfaßte entgangene Einnahmen ist nach dem - dem § 24 Abs. 1 Buchst. a EStG entsprechenden - § 14 der 3. LeistungsDV-LA lastenausgleichsrechtlich erheblich. Wenn das Verwaltungsgericht glaubt, nur der dem § 2 Abs. 3 Nr. 7 EStG entsprechende § 13 der 3. LeistungsDV-LA könne hier in Betracht kommen, so irrt es. Diese Vorschriften handeln von "sonstigen Einkünften", aber nicht von allen irgendwie erdenklichen, in § 2 Abs. 3 Nr. 1-6 nicht genannten, sondern nur von den in § 22 EStG unter dieser Überschrift erschöpfend aufgezählten: 1. aus wiederkehrenden Bezügen, 2. aus Spekulationsgeschäften, 3. aus sonstigen Leistungen. Darunter fällt die hier zu beurteilende Entschädigung sicherlich nicht. Die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts ist zu eng. Es kommt darauf an, ob die hier gewährte Entschädigungszahlung wirklich als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt worden ist, und bejahendenfalls, ob die Einnahmen, die dem Verfolgten entgangen sind, wirklich sich unter eine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes einreihen ließen. Das Bundesentschädigungsgesetz gewährt Leistungen für folgende Schadenstatbestände: Schaden an Leben (§§ 15 bis 27), an Körper oder Gesundheit (§§ 28 bis 42), an Freiheit (§§ 43 bis 50), an Eigentum (§§ 51 bis 55), an Vermögen (§§ 56 bis 58), durch Zahlung von Sonderabgaben und dgl. (§§ 59 bis 63) und im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen (§§ 64 bis 140). Dieser letzterwähnte - der 7. Titel des 2. Abschn. des Gesetzes - ist unterteilt in Schaden im beruflichen Fortkommen (§§ 65 bis 126) und Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen (§§ 127 bis 140). Den Begriff des Schadens im beruflichen Fortkommen bestimmt § 65 dahin: Schädigung des Verfolgten in der Nutzung seiner Arbeitskraft. Neben den Schäden durch Verdrängung oder Beschränkung in selbständigen Berufen (§§ 66 bis 86), durch Entlassung oder Herabstufung in unselbständigen Berufen (§§ 87 bis 112) und durch Nichtaufnehmenkönnen einer der abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit (§ 114) steht der Schaden in der Ausbildung (§§ 115 bis 119), insbesondere durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung (§ 115 Abs. 1). Will der Verfolgte die Ausbildung nicht nachholen, so steht ihm als Ersatz für die fehlende Ausbildung eine Entschädigung von 5.000 DM zu (§ 118). Eine solche ist dem Kläger hier gewährt worden. Diese Leistung zielt, da sie nur das Fehlen der erstrebten Ausbildung abgelten soll, aber nicht davon abhängt, daß der Verfolgte infolge des Fehlens der Ausbildung jetzt geringeren Verdienst hat, nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen, sondern will eine seelische Beeinträchtigung durch Geld wiedergutmachen (vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, BEG, 2. Aufl. 1957, Anm. 5 zu § 118: "Der Anspruch hat keinen materiellen Schadensersatz -, sondern einen ideellen Wiedergutmachungscharakter"). Diese Leistung ist also etwa einem Schmerzensgeld (§ 847 BGB) oder einer Entschädigung für Freiheitsentziehung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, dem Häftlingsentschädigungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz gleichzubehandeln und stellt dann wie diese (Kühne-Wolff Anm. 2 Abs. 1 zu § 267 LAG, Anm. 3 a Abs. 3 zu § 1 der 3. LeistungsDV-LA) kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Wenn Nr. 9 j Abs. 2 des KSchR. SRdschrb. (auch die Neufassung vom 6. Juni 1959, Mtbl. BAA S. 284 [305]) Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen schlechthin als zu berücksichtigendes Einkommen bezeichnet, so ist damit dem Wesen der Entschädigung für entgangene Ausbildung (§ 118 BEG) nicht hinreichend Rechnung getragen.
Fällt die hier zu beurteilende Leistung aus diesem Grunde gar nicht unter den Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes, so entfällt jede Erörterung darüber, für welche Art entgangener Einnahmen sie einen Ersatz darstellt. Auch auf die Höhe braucht gar nicht eingegangen zu werden.
Da sich demnach das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig erweist, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller
Klein