Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.12.1957, Az.: BVerwG III C 298.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 298.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 20.07.1956 - AZ: 41 III 54
Rechtsgrundlagen
- § 279 LAG
- § 267 LAG
- § 3 3. LeistungsDV-LA
- § 10 Abs. 2 3. LeistungsDV-LA
- § 12 Abs. 6 3. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- Fachberater 1953, 88
- IFLA 1958, 99
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
ohne mündliche Verhandlung am 28. Dezember 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg, III. Kammer, vom 20. Juli 1956 - Nr. 41 III 54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich Zahlungen auf eine Entschädigungsrente für die Zeit nach dem 1. April 1957 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Instanzen des Verwaltungsstreitverfahrens trägt der Kläger 9/10. Die Entscheidung über 1/10 der Kosten beider Instanzen obliegt - im Rahmen der Zurückverweisung - dem Verwaltungsgericht.
In diesem Umfang wird dem Kläger das Armenrecht für das Revisionsverfahren bewilligt. Im übrigen wird sein Antrag auf Armenrechtsbewilligung abgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren, auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1878 geborene Kläger begehrt für sich und seine 1884 geborene Ehefrau Kriegsschadenrente wegen Kriegssachschadens. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sind beide Eigentümer eines im März 1945 teilzerstörten und bis 1950 im wesentlichen wiederaufgebauten Miethausgrundstückes in .... In seinem Antrag vom 1. Juni 1953 gab der Kläger an, aus den rund 10.356 DM Mieteinnahmen des wiederaufgebauten Grundstücks einen Reingewinn von jährlich 2.390 DM oder monatlich etwa 200 DM zu erzielen. Die Beklagte lehnte seinen Antrag daraufhin durch Bescheid vom 3. Dezember 1953 ab, weil die Einkünfte des Klägers den in § 279 des Gesetzes über den Leistenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - vorgesehenen Betrag überstiegen. Der Beschwerdeausschuß bei der Regierung von Unterfranken wies die Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 29. Januar 1954 aus den gleichen Gründen zurück. Die Verwaltungsklage des Klägers schließlich wurde vom Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 20. Juli 1956 abgewiesen. Das Urteil, auf das Bezug genommen wird, führt aus:
Unterhaltshilfe könne der Kläger schon deshalb nicht erhalten, weil seine Reineinkünfte nach seinen eigenen Angaben monatlich 200 DM oder mehr betrügen, damit aber den auf ihn und seine Ehefrau entfallenden - bisherigen - Einkommenshöchstbetrag des § 267 Abs. 1 LAG überschritten. Entgegen seinen Ausführungen lägen seine Einkünfte aber auch über dem Einkommenshöchstbetrag von 325 DM, wie er nach § 279 LAG für den Kläger und seine Ehefrau maßgebend sei.
Lege man nämlich die dem Kläger erteilten Einkommensteuerbescheide für 1953 und 1954 zugrunde, so ergäben sich unter Wahrnehmung von Absetzungsmöglichkeiten gemäß der 3. LeistungsDV-LA für 1953 monatliche Reineinkünfte im Sinne von § 267 LAG in Höhe von 368,40 DM und für 1954 solche von 346 DM. Da § 10 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA, auf den § 12 Abs. 6 der gleichen Bestimmung für alle die Fälle verweise, in denen ein Berechtigter, wie hier der Kläger, zur Einkommensteuer veranlagt werde, bestimme, daß die bei einer derartigen Einkommensteuerveranlagung festgestellten Einkünfte für die Berechnung der Kriegsschadenrente zugrunde zu legen seien, könne der Kläger mit seinem Vorbringen, er habe geringere als die in den Einkommensteuerbescheiden für 1953/54 festgesetzten Einkünfte bezogen, nicht gehört werden. Auch könne der Teil seiner Einnahmen, der zur Tilgung einer Amortisationshypothek verwendet worden sei, bei der Berechnung des Entschädigungsrentenhöchstbetrages nicht außer Ansatz bleiben. Denn nach § 9 des Einkommensteuergesetzes, auf den § 3 der 3. LeistungsDV-LA verweise, seien Ausgaben für Schuldentilgung bei der Errechnung der Einkünfte im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes nicht abzugsfähig, ebensowenig Schuldzinsen, die dem Kläger von einem Hypothekengläubiger bis zum Lebensende gestundet wurden und die er demgemäß nicht entrichte.
Der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß sich seine Einkünfte 1955 und 1956 verringert hätten. Das Verwaltungsgericht sei daher zu der Überzeugung gelangt, daß er von 1953 bis zur Urteilsverkündung über Einkünfte verfügt habe, die den Einkommenshöchstbertrag auch für die Gewährung einer Entschädigungsrente überstiegen hätten. Ihm könne daher auch Entschädigungsrente nicht zuerkannt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger ordnungsmäßig die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil sowie die ihm zugrunde liegenden Vorentscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben.
Er begründet seine Revision wie folgt:
Die von ihm geleisteten "Tilgungszahlungen für Hypothekendarlehen" müßten ebenso wie die Hypothekenzinsen, die er nur auf Grund einer bis zur Höhe einer Sicherungshypothek im Betrag von 30.000 DM gewährten Stundung des Gläubigers nicht abzuführen brauche, von seinen angeblichen Einkünften abgesetzt werden. Dann habe er aber geringere Einkünfte, als durch seine Einkommenssteuerbescheide, auch durch die nachträglich überreichte Bescheinigung des Finanzamts, derzufolge er für 1955 mit 4.014 DM zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, ausgewiesen werde.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Alle Verfahrensbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, hat der Kläger eine "Bestätigung zur Erlangung des Armenrechts" des Finanzamts Würzburg vom 7. August 1956 eingereicht.
II.
1.
Die Revision ist, soweit der Kläger die Gewährung von Unterhaltshilfe begehrt, unbegründet. Unterhaltshilfe kann, auch wenn, wie im vorliegenden Fall, alle übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur dann gewährt werden, wenn die Einkünfte des Berechtigten einen bestimmten Betrag für ihn und seine Ehefrau - zunächst 85 DM + 37,50 DM = 122,50 DM, nach dem 4. ÄndG LAG seit dem 1. Juli 1954 100 DM + 50 DM = 150 DM, nach dem 8. ÄndG LAG seit dem 1. April 1957 schließlich 120 DM + 60 DM = 180 DM monatlich - nicht überschreiten. Daß die Einkünfte des Klägers jemals unter diesem erst seit dem 1. April 1957 geltenden Einkommenshöchstbetrag gelegen hätten, hat er selbst niemals behauptet. Es ergibt sich das auch nicht aus seinen einzelnen Angaben, selbst wenn man seine eigenen Ausführungen darüber zugrundelegt, wie seine Einkünfte zu berechnen seien und was alles dabei nicht berücksichtigt werden dürfe. Insoweit ist also seine Revision unter allen erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet und muß zurückgewiesen werden. - Insoweit erweist sich aber auch seine Rechtsverfolgung als aussichtslos, und es muß daher das Armenrechtsgesuch des Klägers, das wohl in der Einreichung der Finanzamtsbescheinigung zu sehen ist, zurückgewiesen werden (§ 75 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung).
Ob sich der vom Kläger behauptete Verlust seiner Existenzgrundlage auch nach Wiederaufbau des Hauses auswirkt - worauf es nach § 272 Abs. 1 Satz 2 LAG zusätzlich ankommen würde - kann nach alledem dahingestellt bleiben.
2.
Eine Entschädigungsrente wird nach § 279 LAG in der Fassung des 4. ÄndG LAG, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, 325 DM monatlich nicht übersteigen. Was als "Einkünfte" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, ist in der 3. LeistungsDV-LA geregelt. Nach deren §§ 12 Abs. 6, 10 Abs. 2, die das angefochtene Urteil angewandt hat, sind, wenn ein Antragsteller, wie hier der Kläger, zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, grundsätzlich die hierbei festgestellten Einkünfte zugrunde zu legen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinen Ausführungen insbesondere im Revisionsverfahren.
Ob die erwähnten Bestimmungen immer und unter allen Umständen dazu zwingen, die Feststellungen des Finanzamtes bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu übernehmen und ob und inwieweit eine solche Art der "Berechnung" der Einkünfte durch, die Ermächtigungen des Lastenausgleichsgesetzes (vgl. etwa § 279 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 2 und 3 LAG) gedeckt wird, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn eine Bindung der Ausgleichsbehörden an die Feststellungen des Finanzamts abzulehnen sein sollte, so müßte § 10 Abs. 2 a.a.O. jedenfalls mindestens dahin ausgelegt werden, daß die Ausgleichsbehörden nur in ganz besonderen Fällen von den Feststellungen in den Einkommensteuerbescheiden abweichen dürfen; also nur dann, wenn besonders stichhaltige und glaubwürdige Gründe das unumgänglich notwendig erscheinen lassen. Dabei wird im allgemeinen gegen eine solche Abweichung sprechen, daß der Einkommensteuerbescheid im allgemeinen auf den Angaben des Steuerschuldners beruht und diese in den seltensten Fällen zu hoch gegriffen sein dürften.
Die Beanstandungen des Klägers gegenüber den Feststellungen des Finanzamts in den Einkommensteuerbescheiden sind jedenfalls - insoweit ist dem angefochtenen Urteil auf alle Fälle beizupflichten - nicht stichhaltig.
Der Kläger wendet sich dagegen, daß der zur Tilgung der Grundstückslasten notwendige, sowie der Teil seiner Mieteinnahmen, der zur Bezahlung der Hypothekenzinsen seines Pächters Stanner nötig sei, ihm bei der Berechnung seiner "Einkünfte" nicht abgerechnet werde. Sein Vorbringen findet indessen im Gesetz keine Stütze. Er führt im Schreiben vom 21. August 1956 selbst aus, die Zinsen aus der Belastung zugunsten Stanners seien ihm mindestens bis zum Höchstbetrag von 30.000 DM bis zu seinem Ableben gestundet. Nach den §§ 1 und 3 der 3. LeistungsDV-LA in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und 4, 9 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 (BGBl. I S. 33) können aber nur tatsächlich gezahlte Zinsen als Werbungskosten abgesetzt werden. Angesichts der im vorliegenden Fall vereinbarten, sehr langfristigen, Stundung der Zinsen - sie erstreckt sich nach der eigenen Darstellung des Klägers auf rund 25 Jahre - kann der Kläger in der Tat den Betrag von 1.200 DM jährlich zur Bestreitung seiner persönlichen. Bedürfnisse aufwenden. Schon diese Überlegung steht einer Absetzung dieses Betrages als Werbungskosten entgegen.
Aber auch die Schuldentilgungsraten kann der Kläger von den Mieteinnahmen nicht absetzen. Sie stellen einen Kapitalzuwachs dar, und es muß dem Kläger zugemutet werden, ihn für die Zwecke seines Unterhalte im Wege der Verrechnung nutzbar zu machen.
Nach alledem ist die Revision auch insoweit unbegründet, wie der Kläger Entschädigungsrente bis zum 31. März 1957 erstrebt. Auch insoweit mußte ihm das Armenrecht daher versagt werden.
3.
Die Revision kann aber nicht in vollem Umfang zurückgewiesen werden. Denn durch das 8. ÄndG LAG ist § 279 LAG derart abgeändert worden, daß der für die Bewilligung der Entschädigungsrente maßgebende Einkommenshöchstbetrag mit Wirkung vom 1. April 1957 an von 325 DM auf 400 DM erhöht worden ist. Wie beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden haben, hat das Revisionsgericht eine derartige während des Revisionsverfahrens eintretende Änderung des materiellen Lastenausgleichsrechts zu berücksichtigen. Der Senat vermag jedoch insoweit nicht selbst zu entscheiden, weil es ihm verwehrt ist, tatsächliche Feststellungen selbst zu treffen und das angefochtene Urteil solche Feststellungen für die Zeit ab 1. April 1957 naturgemäß nicht hat treffen können.
Es bedarf also insoweit der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Insoweit konnte dem Kläger aber auch das Armenrecht für die Revisionsinstanz bewilligt werden.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69, 65 BVerwGG. Dabei mußte schon bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden, daß die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nur auf eine im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung nicht voraussehbare Maßnahme des Gesetzgebers zurückzuführen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren, auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking