Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1960, Az.: BVerwG IV C 438.58; BVerwG IV B 318.59
Qualifikation von Beträgen zur Tilgung von Hypothekenschulden als Werbungskosten von Mieteinnahmen; Behandlung der Absetzungen für Abschreibungen als Werbungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 438.58; BVerwG IV B 318.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 25.09.1958 - AZ: 6 KL 1676/57
Rechtsgrundlagen
- § 263 Abs. 2 LAG
- § 267 Abs. 2 LAG
- § 267 Abs. 3 LAG
- § 270 LAG
- § 339 Abs. 1 LAG
- § 339 Abs. 2 LAG
- § 9 EinkStG
Fundstellen
- MDR 1960, 789 (amtl. Leitsatz)
- MittBAA 1960, 319
- ZLA 1960, 186
- ZLA 1960, 174
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Beträge zur Tilgung von Hypothekenschulden sind nicht als Werbungskosten von Mieteinnahmen abzusetzen.
- 2)
Absetzungen für Abschreibung sind als Werbungskosten zu behandeln.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. März 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Klein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. September 1958 wird zurückgewiesen, die Revision gegen dieses Urteil verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes dieser Verfahren auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, dem Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt worden ist, wendet sich dagegen, daß ihm von seinen Mieteinnahmen monatlich 50 DM angerechnet werden. Er vertritt die Ansicht, die 50 DM, die er monatlich als Tilgung der zum Wiederaufbau aufgenommenen hypothekarisch gesicherten Grundstückslasten aufzubringen habe, müßten als Werbungskosten von seinen Mieteinnahmen abgesetzt werden.
Anrufung des Ausgleichsausschusses, Beschwerde an den Beschwerdeausschuß und Klage beim Landesverwaltungsgericht blieben erfolglos.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im klagabweisenden Urteil richtet der Kläger seine Beschwerde, zu deren Begründung er auf das Einkommensteuerrecht und das Wohnungsbaurecht hinweist, wobei er aber auch "in verfassungsrechtlicher Hinsicht" rügt, zum 25. September 1958 sei er zunächst im Armenrechtsverfahren geladen worden, wofür er sich auf die Gerichtsakten als Beweismittel beziehe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,
dem Rechtsmittel bzw. den Rechtsmitteln des Klägers den Erfolg zu versagen.
Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob Tilgungsraten als Werbungskosten abzugsfähig seien, hält er durch das Urteil des III. Senats, des. Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 - (IFLA 1958, 99) in verneinendem Sinne für geklärt; eine in dem Vorbringen des Klägers etwa zu erblickende zulassungsfreie Revision müsse erfolglos bleiben, weil die Verfahrensrüge nicht durchdringe.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Keine der drei in der Streitsache steckenden sachlich-rechtlichen Fragen bedarf einer Klärung durch Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 339 Abs. 2 LAG).
Tilgungsraten gehören nicht zu den Werbungskosten. Anzurechnen ist nach § 270 LAG auf die Unterhaltshilfe, was nach§ 267 Abs. 2 LAG als Einkünfte gilt. Als Einkünfte gelten nach dieser Vorschrift alle Bezüge, die dem Berechtigten nach Abzug derjenigen Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. In § 3 der auf Grund von § 267 Abs. 3 LAG erlassenen 3. LeistungsDV-LA heißt es, als Werbungskosten seien die in § 9 EinkStG bezeichneten Aufwendungen zu berücksichtigen, wobei nach § 1 dieser Verordnung die Fassung 1953 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen ist. § 9 EinkStG umschreibt in Satz 1 den Begriff der Werbungskosten als "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen"; Satz 3 gibt dann mit den einleitenden Worten "Werbungskosten sind auch" folgende Aufzählung:
- 1)
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, ...
- 2)
Steuern ..., sonstige öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, ...
- 3)
Beiträge zu Berufsständen, ...
- 4)
notwendige Aufwendungen ... für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- 5)
Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeug und Berufskleidung),
- 6)
Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung.
Hiernach fallen zwar Zinsen von Verbindlichkeiten unter die Werbungskosten, nicht aber Tilgungsbeträge (Amortisationsraten). Das ist bei Herrmann-Heuer (Anm. 18 zu § 9 EinkStG) ausdrücklich zu lesen. Daß Schuldtilgungsbeträge nicht absetzbar sind, sagt das Bundesausgleichsamt ausdrücklich im Kriegsschadenrecht-Sammelrundschreiben - Neufassung 6. Juni 1959, MtBl. BAA S. 284 - unter Nr. 9 Buchst. e Abs. 1 a.E. Auch Kühne-Wolff (Anm. 1 a Abs. 2 a.E. zu § 12 der 3. LeistungsDV-LA) sprechen sich in demselben Sinne aus. Im Urteil BVerwG III C 298.56 führt der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hierzu aus, Schuldentilgungsraten stellten einen Kapitalzuwachs dar, dem Berechtigten sei zuzumuten, diesen für Zwecke seines Unterhalts im Wege der Verrechnung nutzbar zu machen.
Der beschließende Senat hat zwar im Urteil BVerwG IV C 59.56 vom 25. April 1958 (RLA 1958, 205, NJW 1958, 1649 und IFLA 1959, 39) ausgesprochen, abwohnbare Baukostenzuschüsse seien nicht als Einkünfte, sie seien erst als Vermögen anzurechnen, wenn der Schonbetrag überstiegen sei; zur Begründung heißt es dort, was zwar Geldeswert habe, aber vom Berechtigten nicht ohne weiteres zur Bestreitung seines gegenwärtigen Lebensunterhalts verwendet werden könne, dürfe nicht als Einkunft angerechnet werden, um das Ziel der Unterhaltshilfe - Sicherung der sozialen Lebensgrundlage (§ 263 Abs. 2 LAG) - nicht zu gefährden. Diese Erwägungen sind aber auf Tilgungsbeträge nicht auszudehnen.
Der Unterschied zwischen Baukostenzuschüssen und Tilgungsbeträgen ist offensichtlich. Dort hat der Berechtigte insoweit Mittel, von denen er leben könnte, tatsächlich nicht mehr in der Hand. Hier hat er sehr wohl Mietzinsen eingenommen, nur hat er diese infolge der übernommenen Tilgungsverpflichtungen in bestimmter anderer Weise als zum Leben zu verwenden. Daß Tilgungsbeträgenicht als Werbungskosten angesehen werden können, ist demnach völlig eindeutig.
Auch hinsichtlich der Behandlung von Absetzungen für Abschreibungen (AfA) als Werbungskosten ist nichts mehr zu klären.
Nach Nr. 6 des oben wiedergegebenen§ 9 EinkStG fallen unter Werbungskosten u.a. auch "Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung". Dies erkennt für den Lastenausgleich § 12 Abs. 6 der 3. LeistungsDV-LA und Nr. 9 Buchst. e Abs. 2 des KSchR-SRdschrb. ausdrücklich in bestimmter Weise an, und zwar letztere Verwaltungsvorschrift für Zeiträume vor dem 1. April 1957 in Höhe von 1 % der Herstellungskosten bzw. des Einheitswertes. Die AfA sind in den angefochtenen Bescheiden vom 12. Juni 1956 und 4. Februar 1957 indes berücksichtigt. Wenn der Kläger in der Beschwerdebegründung insoweit auf § 19 Abs. 3 der sogenannten Berechnungs-VO vom 20. November 1950 (BGBl. I S. 753) hinweist, so geht dies fehl, weil diese VO, wie bereits ihre ausführliche Überschrift "Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum" und die Angabe des Wohnungsbaugesetzes als Rechtsgrundlage in der Eingangsformel besagt, einen anderen Rechtsbereich betrifft.
Auch der neu eingeführte Freibetrag für Mieteinnahmen gibt keinen Anlaß zur Revisionszulassung. Nach § 267 Abs. 2 Nr. 7 ist bei Einkünften aus Vermietung ein monatlicher Freibetrag von 20 DM zu gewähren. Diese erst durch das 8.Änderungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 1957 eingeführte Vorschrift, auf die in Nr. 9 Buchst. e Abs. 3 des KSchR-SRdschrb. ausdrücklich hingewiesen ist, wird hier nur für einen Teilzeitraum praktisch. Obgleich sowohl der Beschwerdebeschluß wie das angefochtene Urteil zeitlich nach Verkündung des 8. Änderungsgesetzes liegen, erwähnen sie die Neuerung nicht. Daraus braucht aber nicht geschlossen zu werden, das Ausgleichsamt verweigere dem Kläger den Freibetrag. Rechtsgrundsätzliches ist insoweit jedenfalls nicht zu klären.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Revision ist unzulässig (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG).
Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Verfügung des Gerichts vom 19. August 1958 lautete auf "Termin zur mündlichen Verhandlung (zunächst im Armenrechtsverfahren) am ...". Dem entsprach die Ladung des Klägers. Der Termin war also nicht etwa lediglich zur Erörterung des Armenrechtsgesuchs bestimmt, sondern zugleich auch zur anschließenden Streitverhandlung. Im Termin vom 25. September 1958 war laut Sitzungsniederschrift der Kläger persönlich anwesend; er hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage den Klagantrag gestellt und daran trotz ausdrücklicher Versagung des Armenrechts festgehalten. Bei diesem Verlauf kann von einem Verfahrensverstoß, insbesondere von Versagung des rechtlichen Gehörs, keine Rede sein.
Die Revision war demnach zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes dieser Verfahren auf 600 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG
gez. Dr. Müller
gez. Klein