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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1969, Az.: BVerwG III C 34.69

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis; Feststellung eines Vertreibungsschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 34.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 20.12.1968 - AZ: V LA 162/68

In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der aus G. stammende jüdische Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschaden als Verfolgungsschaden an Hausrat, Grundvermögen, Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen als Miterbe nach seinem am 3. Dezember 1941 verstorbenen Großvater sowie die Zuerkennung von Hausratentschädigung. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die deutsche Volkszugehörigkeit des Verfolgten nicht dargetan sei. Auch die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdebeschluß vom 29. August 1968 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in B. am 2. September 1968 ausgehändigt. Die am 3. Oktober 1968 eingegangene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1968 als verspätet abgewiesen. Dem Kläger wurde auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, die er rechtzeitig beantragt hatte. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, daß die Fristversäumnis durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers verschuldet sei. Zwar sei es nicht zu beanstanden, wenn er die Klageschrift erst zwei Tage vor Fristablauf, am 30. September 1968, zur Post gegeben habe. Es könne auch von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden, daß er die Ausführung seiner Anordnung über die Absendung eiliger Schriftsätze persönlich überwache oder sich am nächsten Tage durch Nachfrage von der Einhaltung seiner Anordnung überzeuge. Er dürfe sich auch bei Erledigung seiner Obliegenheiten geeigneter Hilfskräfte bedienen. Ein Verschulden bei verspäteter Absendung sei dann nicht gegeben, wenn er hinsichtlich der Organisation des Büros, Auswahl, Unterweisung und Beaufsichtigung der Angestellten alles getan habe, was vernünftigerweise verlangt werden könne. Vorliegend habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers glaubhaft gemacht, daß der Lehrling R. G. die jeweils am Tage gesammelte Post am Abend in den gegenüberliegenden Briefkasten werfe und daß der Lehrling bisher immer zuverlässig gewesen sei. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß Fräulein G. am 30. September 1968 bei Büroschluß nicht in der Kanzlei gewesen sei und damit die Post nicht habe in den Briefkasten werfen können. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe nicht vorgetragen, wer im Falle der Verhinderung von Fräulein G. die Post in den Briefkasten zu werfen habe. Es fehle eine Regelung für die Postexpedition im Falle der Abwesenheit von Fräulein G. bei Büroschluß. Das stelle einen Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebes dar, den der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich anrechnen lassen müsse. Eine solche Regelung stelle keine überhöhten Anforderungen an einen Rechtsanwalt. Da davon ausgegangen werden müsse, daß eine ausreichende Regelung für die Postexpedition nur für die Anwesenheit, jedoch nicht für die Abwesenheit von Fräulein G. bestehe, liege ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehe.

2

Gegen das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 1969 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat dieser am 12. Februar 1969 Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

3

Mit der Revision wird gerügt, daß die Feststellung, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe keine Vorsorge für die Postexpedition im Verhinderungsfall des Lehrlings getroffen, aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten sei. Es sei vielmehr aus dem Schriftsatz des Klägers und den eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts B. und der Anwaltsangestellten Z. zu folgern, daß in dem Anwaltsbüro eine Fristenkontrolle geführt und die anfallende Post täglich nach Dienstschluß abgesandt werde. Die Versicherung von Fräulein G. lasse nicht den Schluß zu, daß für den Fall ihrer Verhinderung kein anderer Angestellter des Anwaltsbüros die Post befördere. Daher sei die Schlußfolgerung, der Lehrling G. habe die Post am 30. September 1968 nicht ordnungsgemäß weggebracht, nicht schlüssig. Der Brief könne sich auch im Briefkasten verfangen haben und erst später befördert oder verspätet von einem anderen Angestellten eingeworfen worden sein. Daß die Post, also auch die Klageschrift, am 30. September 1968 nicht im Büro liegengeblieben sei, ergebe sich aus der Versicherung der Angestellten Z..

4

Es stelle auch zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts, wenn ein für alle denkbaren Vertretungsfälle gültiger Vertretungsplan aufgestellt werde. Es müsse genügen, daß in solchen Fällen ein anwaltlicher Vertreter oder der Bürovorsteher oder eine verantwortliche Schreibkraft die Postbeförderung regele.

5

Endlich habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, da es von Amts wegen hätte erforschen müssen, wie die Postbeförderung im Verhinderungsfalle des Lehrlings geregelt werde. Daß eine allgemeine Anweisung vorlag, ergebe sich aus der Versicherung der Angestellten Z..

6

Der Beteiligte hat mitgeteilt, daß er auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Revision verzichte.

7

II.

Die Revision ist rechtzeitig eingelegt und zulässig; sie ist ausschließlich auf die Rüge gestützt, daß das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Das würde, wenn Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, einen wesentlichen Mangel des Verfahrens bedeuten.

8

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

9

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß die Klage verspätet eingereicht sei, sind nicht angefochten. Zu entscheiden ist lediglich, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn den Kläger kein Verschulden an der Fristversäumung traf. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist dem Vertretenen anzurechnen. Es ist jedoch zu verneinen, wenn die Versäumung der Frist nicht von dem Prozeßbevollmächtigten, sondern von seinem Hilfspersonal zu vertreten ist, das von ihm hinreichend geschult, unterrichtet und überwacht worden ist.

10

Nach den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils war der Lehrling G., der mit der Postexpedition beauftragt war, zwar zuverlässig, jedoch am 30. September 1968 bei Büroschluß nicht in der Kanzlei. An diesem Tag hätte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Klage noch abgesandt werden können, um rechtzeitig anzukommen. Der die Klage enthaltende Briefumschlag ist jedoch erst am 2. Oktober 1968 abends in B. abgestempelt worden. An diesem Tage lief die Klagefrist ab.

11

Wie es zu der verspäteten Absendung gekommen ist, hat das Verwaltungsgericht im einzelnen nicht aufgeklärt. Es hat zwar festgestellt, daß der Lehrling G. am 30. September 1968 die Kanzlei vor der Postexpedition verlassen habe, nicht jedoch, ob das pflichtwidrig war. Wäre der Lehrling beurlaubt gewesen, hätte festgestellt werden müssen, wer den Urlaub erteilt und wer alsdann für die Postexpedition verantwortlich gemacht wurde.

12

Die Rüge mangelnder Aufklärung wäre nur schlüssig, wenn der Prozeßbevollmächtigte einen Geschehensablauf vorgetragen hätte, bei dem ein Verschulden seinerseits entfallen wäre. Nach den Umständen des Falles mußte vom Kläger dargetan werden, daß die verspätete Absendung nicht in seinen Verantwortungsbereich fiel. Dazu mußte, falls für die Abwesenheit des Lehrlings G. keine Erklärung gegeben werden konnte, vorgetragen werden, wer für den Fall der Beurlaubung oder Abwesenheit von Fräulein G. die Post wegzubringen hatte. Eine konkrete Regelung mußte schon deshalb getroffen werden, um im Falle eines Versagens die Ursache feststellen zu können und gegebenenfalls durch Belehrung oder bessere Organisation künftige Fehler zu vermeiden. Die allgemeine Anweisung, daß die Post regelmäßig bei Dienstschluß abzusenden sei, oder das Vertrauen darauf, es werde die nötige Anweisung im Einzelfall ergehen, reicht für solche Fälle nicht aus. Die Aufklärungsrüge vermag Im vorliegenden Fall einen Verfahrensfehler nicht darzutun, wenn es dem Gericht überlassen bleiben soll, durch weitere Ermittlungen festzustellen, ob der Lehrling G. verantwortlich war oder an seiner Stelle eine andere hinreichend geschulte Persönlichkeit.

13

Welche Anforderungen auch immer an die Überwachung der Postexpedition gestellt werden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist setzt jedenfalls voraus, daß ein Sachverhalt vorgetragen wird, der in jedem Falle ein Verschulden des Rechtsmittelführers oder seines Prozeßbevollmächtigten ausschließt und nicht die Möglichkeit, daß die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist, der Aufklärungstätigkeit des Gerichts überläßt.

14

Da sich die Revision sonach als offenbar unbegründet erweist, konnte sie auf Grund von § 190 Abs. 3 VwGO zurückgewiesen werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus