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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1975, Az.: BVerwG VIII C 94.74

Behandlung deutscher Wehrpflichtiger mit einer zweiten Staatsangehörigkeit; Voraussetzungen des Bestehens einer Wehrpflicht in Deutschland; Zuzug minderjähriger Personen deutscher Staatsangehörigkeit aus dem Ausland zu ihren in Deutschland lebenden Eltern; Berücksichtigung der Absicht eines Minderjährigen zur Rückkehr in das Herkunftsland im Rahmen der Entscheidung über das Bestehen einer Wehrpflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 94.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 06.12.1973 - AZ: I/1 E 225/73

Fundstelle

  • DokBer A 1976, 115

Amtlicher Leitsatz

Minderjährige männliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die aus dem Ausland kommend zu ihren Eltern nach Deutschland ziehen, teilen den ständigen Aufenthalt ihrer Eltern bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie aus eigenem Entschluß den ständigen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegen; bis zur Ausführung eines solchen Entschlusses bleibt ihre Absicht, später an den Herkunftsort im Ausland zurückzukehren, bei Bestimmung ihres ständigen Aufenthalts unberücksichtigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 6. Dezember 1973 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Oktober 1952 in Peru geborene Kläger folgte 1970 seinen Eltern nach Deutschland; er wohnt in Bad Homburg. Sein Vater beantragte im September 1972 bei dem Kreiswehrersatzamt, den Kläger vom Wehrdienst zu befreien: Er habe außer der deutschen auch die peruanische Staatsangehörigkeit; er sei nur deshalb nach Deutschland gekommen, um hier zu studieren und anschließend nach Peru zurückzukehren. Sein Sohn fühle sich seinem Geburtsland verpflichtet und habe dort eine vormilitärische Ausbildung erhalten. Er werde die peruanische Staatsangehörigkeit verlieren, wenn er in Deutschland Wehrdienst leiste; dann werde seine Rückkehr nach Peru schwierig sein.

2

Der Kläger wurde am 11. September 1972 als "tauglich" gemustert und wegen Schulbesuchs bis zum 30. Juni 1973 vom Wehrdienst zurückgestellt. Sein Widerspruch wurde als verspätet verworfen. Seine Klage wurde abgewiesen: Der Widerspruch sei verspätet eingelegt worden.

3

Durch Bescheid vom 14. August 1973 wurde der Kläger zum 1. Oktober 1973 zum vollen Grundwehrdienst einberufen. Er legte Widerspruch ein. Durch Beschluß des Verwaltungsgerichts wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hergestellt. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen: Der Kläger sei unanfechtbar gemustert worden. Die doppelte Staatsangehörigkeit stehe der Einberufung nicht entgegen. Die Wehrpflicht ruhe nicht, weil der Kläger seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsgebiet des Wehrpflichtgesetzes habe. Es fehle auch an Befreiungs- und an Zurückstellungsgründen.

4

Mit seiner Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des Einberufungsbescheids und des Widerspruchsbescheids. - Das Verwaltungsgericht entsprach der Klage, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

5

Die Einberufung verstoße gegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 43 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). § 1 Abs. 2 WPflG sei allerdings unanwendbar, weil die Voraussetzung "Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands" nicht erfüllt sei; Familienbeziehungen nach Peru reichten dafür nicht aus. Der Kläger habe jedoch seinen ständigen Aufenthalt in Peru. Bei Auslandsdeutschen reiche dafür die Absicht aus, den ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten; das gelte insbesondere für junge Leute, für die eine Prognose bezüglich des künftigen ständigen Aufenthalts noch nicht möglich sei. Seine Erklärung, er wolle nach Abschluß des Studiums wieder nach Peru zurückkehren, sei glaubhaft; sie werde durch die Umstände des Sachverhalts bestätigt: Er sei in Peru jahrelang vormilitärisch ausgebildet worden und habe dabei den Dienstgrad eines Feldwebels für den Einsatzfall erworben. Er habe bis 1970 in Peru gelebt und habe dort Freunde und Verwandte. Seine Mutter sei peruanischer Abstammung und kenne die deutsche Sprache kaum. Seine patriotische Einstellung zu Peru habe er überzeugend dargelegt. Er sei seinen Eltern erst nach Schulabschluß gefolgt und habe das Bestreben, von ihnen finanziell unabhängig zu sein. Interessen der Bundeswehr würden nicht berührt: Ändere der Kläger seine Absichten, so könne er immer noch zum Wehrdienst herangezogen werden. Der Umstand, daß sein Studium bis etwa 1978 dauern werde, stehe der Annahme nicht entgegen, sein ständiger Aufenthalt in Peru sei durch den Studienaufenthalt in Deutschland nicht unterbrochen worden.

6

Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Oberbundesanwalt hat schriftlich und mündlich Stellung genommen.

9

II.

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

10

Der Kläger ist als deutscher Staatsangehöriger und damit als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ohne Rücksicht darauf wehrpflichtig, daß er auch peruanischer Staatsangehöriger ist, sofern er seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WPflG). Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Kläger im Jahre 1970, als er seinen Eltern nach Deutschland folgte, seinen ständigen Aufenthalt in Peru behalten und keinen neuen ständigen Aufenthalt in Deutschland begründet habe.

11

Der "ständige Aufenthalt" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WPflG ist ein Rechtsbegriff. Der mündlichen Stellungnahme des Oberbundesanwalts ist nicht darin zu folgen, daß das Verwaltungsgericht seine Anwendung dieses Begriffs auf den Kläger durch verbindliche tatsächliche Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) abgesichert habe. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen führen vielmehr zur gegenteiligen Schlußfolgerung: Der Kläger hat im Jahre 1970 seinen ständigen Aufenthalt nach Deutschland verlegt und ihn hier seither behalten.

12

Der ständige Aufenthalt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WPflG wird zwar nicht wie der Wohnsitz nach § 7 BGB begründet; beide Begriffe entsprechen sich aber in den wesentlichen Merkmalen (vgl. BVerwGE 28, 193 [194 f.]): Objektiv ist für die Begründung eines ständigen Aufenthalts erforderlich, daß der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort liegt; subjektiv ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebens Verhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd beizubehalten. Wenn auch § 11 BGB nicht unmittelbar anwendbar ist, wonach Minderjährige den rechtsgeschäftlich begründeten Wohnsitz der Eltern von Rechts wegen teilen, so ist doch der Grundgedanke dieser Vorschrift der gleiche: Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG VIII C 184.72 - dargelegt hat, teilt ein junger Mensch in aller Regel den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, solange seine familiären Bindungen an das Elternhaus noch eng sind und er vor dem Abschluß einer Schul- oder Berufsausbildung von diesen noch weitgehend abhängig ist. Folgt ein Minderjähriger seinen Eltern bei einem Aufenthaltswechsel, so wechselt er mit ihnen den ständigen Aufenthalt, sofern sie dabei einen neuen ständigen Aufenthalt wählen; der eigene Wille des Minderjährigen, bleibt jedenfalls solange außer Betracht, als er danach nicht aus eigenem Entschluß anderwärts einen neuen ständigen Aufenthalt begründet. Teilt der Minderjährige den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, so ist seine etwaige Absicht unerheblich, später einen neuen ständigen Aufenthalt zu wählen und möglicherweise an den Ort zurückzukehren, den er verließ, um seinen Eltern zu folgen. Er behält den bei seinen Eltern begründeten ständigen Aufenthalt auch nach Erreichung der Volljährigkeit, solange, er bei ihnen bleibt.

13

Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß die Eltern des Klägers bei ihrer Übersiedlung von Peru nach Deutschland hier einen neuen ständigen Aufenthalt begründet haben. Das Merkmal der Dauer ist bereits dann erfüllt, wenn eine Änderung des Aufenthalts nicht absehbar ist. Dauer bedeutet nicht "auf Lebenszeit"; ein Aufenthalt, der unter Aufgabe des bisherigen Aufenthalts für eine zunächst unabsehbare Dauer genommen wird, reicht aus.

14

Seitdem der Kläger 1970 als Minderjähriger zu seinen Eltern gezogen war, teilte er ihren ständigen Aufenthalt. Es kommt nicht auf die Umstände an, die das Verwaltungsgericht mit der Folgerung festgestellt hat, der Kläger habe die Beziehungen zu Peru nicht aufgegeben und wolle nach Beendigung seines Studiums nach Peru zurückkehren. Solange sein Studium nicht abgeschlossen und seine Absicht, nach Peru zurückzukehren, nicht ausgeführt ist, behält der Kläger den 1970 begründeten ständigen Aufenthalt bei seinen Eltern in Deutschland.

15

Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, daß er, wenn er schon seinen ständigen Aufenthalt in Peru aufgegeben habe, dennoch keinen ständigen Aufenthalt in Deutschland begründet habe. Der Kläger hat ihn schon dadurch begründet, daß er seinen Eltern, die in Deutschland ihren ständigen Wohnsitz genommen hatten, nach Deutschland gefolgt ist. Deshalb bedarf die Frage keiner Antwort, unter welchen Voraussetzungen Personen ohne einen ständigen Aufenthalt, die sieh vorübergehend in Deutschland aufhalten, zur Wehrpflicht herangezogen werden können.

16

Nicht einschlägig ist § 43 WPflG, auf den im angefochtenen Urteil hingewiesen wird; diese Vorschrift betrifft die Rechtsstellung Deutscher mit ständigem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes. Da der Kläger einen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat, ist diese Vorschrift unanwendbar.

17

Unanwendbar ist auch § 1 Abs. 2 Satz 1 WPflG. Nach dieser Vorschrift ruht die Wehrpflicht bei Deutschen mit ständigem Aufenthalt und einer Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands. Der Kläger hat - wie bereits dargelegt wurde - keinen ständigen Aufenthalt in Peru; außerdem hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, daß er auch keine Lebensgrundlage in Peru hat.

18

Das Urteil ist auch nicht aus einem anderen Grund richtig. Deutsche Männer über 18 Jahre, die ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes haben, sind ohne Rücksicht darauf zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet, ob sie noch eine zweite Staatsangehörigkeit haben (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG VIII C 184.72 -). Die einschränkende Regelung von § 1 Abs. 2 Satz 2 WPflG setzt voraus, daß Personen mit zwei Staatsangehörigkeiten im Ausland leben und dort ihre Lebensgrundlage haben; diese Vorschrift bestätigt den Grundsatz, daß eine zweite Staatsangehörigkeit der Heranziehung zum Wehrdienst nicht entgegensteht.

19

Wehrpflichtige, die außer der deutschen eine andere Staatsangehörigkeit haben, können der Einberufung auch nicht allein aus diesem Grunde eine Wehrdienstausnahme entgegenhalten.

20

Die Wehrdienstausnahmen sind im Wehrpflichtgesetz abschließend aufgezählt (BVerwGE 39, 53 [56 f.]). Ein entgegenstehender Fall der Wehrdienstunfähigkeit und des Ausschlusses (§§ 9, 10 WPflG) liegt hier nicht vor. Auf einen ebenfalls auf Dauer angelegten Befreiungstatbestand (§ 11 WPflG) beruft sich der Kläger nicht. Die Wehrdienstausnahmen von §§ 13 bis 13 b WPflG sind nicht im Streit. Zurückstellungsgründe im Sinne von § 12 Absätze 1 bis 3 und Abs. 5 WPflG kommen nicht in Betracht. Auch ist keiner der Zurückstellungstatbestände von § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG vorgebracht worden. Entgegen der mündlichen Stellungnahme des Oberbundesanwalts kann sich der Kläger auch nicht auf § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen.

21

Diese Vorschrift rechtfertigt die Zurückstellung von Wehrpflichtigen, für die die Einberufung aus anderen - in Satz 2 nicht berücksichtigten - persönlichen Gründen eine besondere Härte darstellen würde. Gemeint sind nur solche Härtegründe, denen durch eine Verschiebung des Einberufungstermins Rechnung getragen werden kann. Härten, die sich auf Dauer auswirken, bleiben im Rahmen von § 12 Abs. 4 WPflG grundsätzlich unberücksichtigt.

22

Nach der durch § 1 Abs. 2 Satz 2 WPflG mittelbar bestätigten gesetzgeberischen Entscheidung wird das Vorhandensein von zwei Staatsangehörigkeiten schon deshalb nicht als Härtegrund berücksichtigt, weil dieser Härtefall durch Zeitablauf nicht berührt wird. Jeder Staat, der seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst heranzieht, regelt in eigener Verantwortung, wie der bereits für einen anderen Staat geleistete Wehrdienst bewertet wird. § 8 Abs. 2 WPflG enthält eine entsprechende Anrechnungsvorschrift. Wie der Staat Peru es bewertet, wenn seine Staatsangehörigen Wehrdienst für einen anderen Staat geleistet haben, bedarf keiner Aufklärung. Hat der Kläger in Deutschland Wehrdienst geleistet und muß er danach auch noch in Peru Wehrdienst leisten, so entsteht ein Härtefall erst später. Zieht der Staat Peru andere dem Kläger nachteilige Folgen daraus, daß dieser in Deutschland Wehrdienst geleistet hat, so mag sich daraus für den Kläger ein Härtefall ergeben. Diese Härte bleibt aber bei Anwendung des deutschen Rechts unberücksichtigt. Eine Wehrdienstausnahme für diesen Fall ist nicht vorgesehen; sie kann auch nicht aus verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gründen gefordert werden; das ist bereits im genannten Urteil BVerwG VIII C 184.72 dargelegt worden.

23

Wer zwei Staatsangehörigkeiten hat, kann den sich daraus ergebenden Nachteilen letztlich nur dadurch ausweichen, daß er eine dieser Staatsangehörigkeiten aufgibt. Eine etwaige Verminderung solcher Nachteile bleibt völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Staaten vorbehalten; auf eine solche Ausnahmeregelung kann sich der Kläger nicht berufen.

24

Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger nach dem Eintritt der Bestandskraft des Musterungsbescheids der nunmehr verfügten Einberufung entgegenhalten kann, er sei nicht wehrpflichtig, bedarf keiner Entscheidung.

25

Die Klage mußte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Dr. Barbey