Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1975, Az.: BVerwG VIII C 184.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 184.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 01.03.1972 - AZ: VS V 31/71
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 WPflG (F. 1972)
- § 1 Abs. 2 WPflG (F. 1972)
- § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG (F. 1972)
- § 3 Abs. 2 WPflG (F. 1972)
- § 16 Abs. 1 WPflG (F. 1972)
- § 17 Abs. 3 WPflG (F. 1972)
- § 7 BGB
- § 11 BGB
- § 60 VwGO
Fundstelle
- DokBer A 1975, 149
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. März 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist am 18. November 1949 in Buenos Aires geboren und besitzt neben der deutschen auch die argentinische Staatsangehörigkeit. Seine Eltern siedelten mit ihm im Jahre 1963 nach Europa über und wohnten bis zum Januar 1965 in Österreich, dann in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar zunächst in München, seit dem Jahre 1967 in Karlsruhe. Anfang 1970 verzogen sie in die Schweiz. Der Kläger besuchte von 1965 bis zum Sommer 1971 in Hinterzarten Krs. Hochschwarzwald (Baden-Württemberg) eine Internatsschule. Er stellte, nachdem er die Aufforderung der Wehrbehörde erhalten hatte, sich am 11. Juli 1968 zur Musterung vorzustellen, beim Kreiswehrersatzamt den Antrag, mit Rücksicht auf seine argentinische Staatsangehörigkeit von dieser Pflicht befreit zu werden. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juli 1968 ab, die Wehrbereichsverwaltung wies seinen Widerspruch mit Bescheid vom 3. Juni 1970 zurück.
Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat während des Laufes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sommer 1971 seinen Schulbesuch in Hinterzarten mit dem Abitur abgeschlossen und mit dem Sommersemester 1971 in der Schweiz ein Studium aufgenommen. Eine Genehmigung des Kreiswehrersatzamts zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland hat er nicht eingeholt.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Er habe seinen ständigen Aufenthalt in der Schweiz. Sein Vater sei in Genf Marketing-Direktor bei einer Tochtergesellschaft eines amerikanischen Unternehmens. Er, der Kläger, werde in Kürze mit seinen Eltern nach Argentinien gehen und dann dort seinen Lebensmittelpunkt besitzen. Seine Wehrpflicht ruhe daher, sofern sie überhaupt noch bestehe.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 10. Juli 1968 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 3. Juni 1970 aufzuheben;
- 2.
festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, sich der Musterung zu stellen
hilfsweise:
die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Pflicht zu befreien, sich zur Musterung zu stellen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger in der Schweiz keinen ständigen Aufenthalt begründet, sondern diesen nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland habe und somit weiterhin wehr- und musterungspflichtig sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sein Urteil im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger seit dem im Jahre 1965 erfolgten Umzug seiner Eltern in die Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes gehabt und diesen seither nicht aufgegeben habe. Gesetzliche Gründe für eine Befreiung von der Musterungspflicht lägen nicht vor. Hierfür reiche es insbesondere nicht aus, daß der Kläger, wie er behaupte, im Falle einer Erfüllung seiner Wehrpflicht in Argentinien mit einer Bestrafung oder sonstigen Schwierigkeiten zu rechnen habe.
Gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat die Revision zugelassen. Der Beschluß über die Zulassung der Revision ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. September 1972 zugestellt worden. Der Kläger hat die Revision mit einem am 27. Oktober 1972 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt. Er bittet, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und verfolgt seine Anträge.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist zulässig. Zwar hat der Kläger die für die Einlegung der Revision in § 139 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Monatsfrist nicht gewahrt. Denn der Beschluß über die Zulassung der Revision ist seinen Prozeßbevollmächtigten am 15. September 1972 zugestellt worden, die Revisionsschrift ist jedoch bei dem Verwaltungsgericht erst am 27. Oktober 1972 eingegangen. Dem Kläger war aber auf seinen frist- und formgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, daß weder ihn selbst noch seine Prozeßbevollmächtigten an dem Versäumen der Revisionsfrist ein Verschulden trifft. Die Bürovorsteherin der Prozeßbevollmächtigten hatte den Ablauf der Frist infolge eines Irrtums im Fristenkalender unrichtig vermerkt. Da sie jedoch in ihrem Amte in dem Büro schon seit mehr als zehn Jahren tätig gewesen war und sich dabei stets als äußerst zuverlässig bewährt hatte, und da ferner der Bürobetrieb der Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der Überwachung von Fristen und Terminen sachgerecht und ordnungsgemäß organisiert erscheint, durften die Prozeßbevollmächtigten auf die Richtigkeit der ihnen vorgelegten Eintragung vertrauen und war es von ihnen nicht zu verlangen, daß sie sie im Einzelfalle ohne besonderen Anlaß, der hier nicht ersichtlich war, selbst nachprüften (vgl. BVerwGE 27, 36).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger ist nach dem Gesetz verpflichtet, sich zur Musterung vorzustellen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte seinen Antrag abgelehnt hat, ihn von dieser Pflicht zu befreien, sind daher rechtmäßig.
Der Kläger strebt mit seiner Klage die Aufhebung dieser Bescheide an. Er begründet dieses Aufhebungsbegehren im Rahmen des Rechtsstreits nunmehr mit dem Gesichtspunkt, daß er nicht wehrpflichtig und daher auch nicht musterungspflichtig sei. Diese Frage ist nach der jetzt geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, demnach insbesondere auch nach dem Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Gegen die Zulässigkeit dieses Antrages bestehen keine Bedenken.
Der neben dem Aufhebungsantrag gestellte Feststellungsantrag hingegen ist unzulässig. Ein über den begehrten Aufhebungsausspruch hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht gegeben. Die rechtliche Wirkung der vom Kläger beantragten Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, sich zur Musterung vorzustellen, würde nicht weiter reichen als die eines Urteils, mit dem seinem Aufhebungsbegehren stattgegeben würde.
Außerdem hat der Kläger für den Fall, daß er wehrpflichtig sei und sich zur Musterung stellen müsse, den zulässigen Hilfsantrag gestellt, ihn von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, zu befreien. Auch für dieses Vornahmebegehren ist die jetzige Sach- und Rechtslage maßgeblich.
Der Kläger muß sich zur Musterung vorstellen, wenn er wehrpflichtig ist (§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 3 WPflG) und seine Wehrpflicht nicht gemäß § 1 Abs. 2 WPflG ruht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WPflG sind wehrpflichtig alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes haben. Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat am 18. November 1967 sein 18. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er mit seinen Eltern in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kläger meint zwar, aus dem Umstände, daß er neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit Argentiniens besitzt, das Recht herleiten zu können, sich nicht zur Musterung vorstellen zu müssen. Hierin kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Personen, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen, unterliegen, sofern sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes haben, in vollem Umfange der Wehrpflicht nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Hahnenfeld, Wehrpflichtgesetz, 1974 § 1 RdNr. 18) und müssen sich daher insbesondere auch dem gemäß §§ 16 ff. WPflG durchzuführenden Musterungsverfahren unterziehen. Ein Ruhen der Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 WPflG, das zum einstweiligen Fortfall dieser Pflicht führen würde, setzt einen ständigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands voraus. Es kommt daher für den hier in Rede stehenden Personenkreis nicht in Betracht.
Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Kläger, falls er sich bei den deutschen Wehrbehörden zur Musterung vorstellt, in seinem anderen Heimatstaat Argentinien, wie er vorträgt, aus diesem Grunde mit einer Strafverfolgung zu rechnen hat, auf sich beruhen. Ein Deutscher muß Schwierigkeiten, die sich für ihn aus der Ausübung seiner Wehrpflicht dadurch ergeben, daß er neben seiner deutschen Staatsangehörigkeit auch noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates beibehält, nach dem eindeutigen Willen des Gesetzes, wie er sich insbesondere auch aus der Regelung des § 1 Abs. 2 WPflG ergibt, jedenfalls dann in Kauf nehmen, wenn er sich für einen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entscheidet und damit gleich jedem anderen Deutschen den Schutz der Bundesrepublik für sich in Anspruch nimmt. Eine solche Regelung ist offensichtlich sachgerecht. Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargetan worden, inwiefern sie, wie der Kläger geltend macht, gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verstoßen könnte.
Es kommt demnach für die Frage, ob der Kläger sich, zur Musterung vorstellen muß, darauf an, ob er seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat oder doch aus besonderen Gründen einen früheren ständigen Aufenthalt gegen sich gelten lassen muß. Der Kläger bestreitet, jemals in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt gehabt zu haben; er habe sich hier nur vorübergehend aufgehalten. Dem stehen jedoch die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entgegen.
Zu dem im Wehrpflichtgesetz an verschiedenen Stellen mit einheitlichem Sinngehalt verwendeten Begriff des ständigen Aufenthalts ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 8, 173; 28, 193) [BVerwG 09.11.1967 - II C 107/64]entschieden worden, daß er nach seinen tatsächlichen Voraussetzungen dem Begriff des gewillkürten Wohnsitzes im Sinne von § 7 BGB weitgehend entspricht. Ein junger Mensch teilt nach dieser Rechtsprechung in aller Regel den ständigen Aufenthalt seiner Eltern, solange seine familiären Bindungen an das Elternhaus noch eng sind und er vor dem Abschluß einer Schul- oder Berufsausbildung von diesen noch weitgehend abhängig ist, mag er seiner Ausbildung wegen sich auch an einem anderen Ort aufhalten. Der Kläger hat daher am 18. November 1967, als er sein 18. Lebensjahr vollendete, den ständigen Aufenthalt seiner Eltern geteilt. Das wiederum bedeutet, daß er zu diesem Zeitpunkt dann wehrpflichtig wurde, wenn damals seine Eltern hier ihren Wohnsitz und damit ständigen Aufenthalt gehabt haben. Der Kläger bestreitet dies. Die Eltern hätten sich nur vorübergehend im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten mit der festen Absicht, später wieder in das Ausland zu verziehen. Hierzu macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe dadurch, daß es unterlassen habe, seinen Vater zu dieser Frage als Zeugen zu vernehmen, seine Aufklärungspflicht verletzt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Eltern des Klägers haben zusammen mit dem minderjährigen Kläger vom Januar 1965 bis Anfang 1970, mithin über fünf Jahre lang, in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt, wo der Vater seiner Berufstätigkeit nachgegangen ist. Sie hatten vorher in Österreich gewohnt und sind nach Beendigung ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz gezogen, hatten also offensichtlich keinen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik, den sie als ihren ständigen Aufenthalt hätten bezeichnen können. Unter diesen Umständen ist es nicht fehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht es ohne weitere Sachaufklärung für erwiesen hielt, daß die Eltern ihren ständigen Aufenthalt in der fraglichen Zeit in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben. Demgemäß ist der erkennende Senat im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellung des Verwaltungsgerichts gebunden, die Eltern des Klägers hätten im Januar 1965 ihren ständigen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt, sie hätten hier bis zur Übersiedlung in die Schweiz den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse gehabt und demnach sei hier auch ihr ständiger Aufenthalt gewesen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge das Klägers geht daher fehl.
Demnach ist der Kläger am 18. November 1967 mit der Vollendung seines 18. Lebensjahres gemäß § 1 Abs. 1 WPflG wehrpflichtig geworden. Seitdem ist für ihn die Wehrpflicht uneingeschränkt bestehen geblieben, und er kann sie, wenn er den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes verläßt und sich außerhalb desselben niederläßt, nur dadurch gemäß § 1 Abs. 2 WPflG zum Ruhen bringen, daß er für die Verlegung seines ständigen Aufenthalts die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einholt (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG). Dies hat er bisher nicht getan. Er unterliegt daher nach wie vor der Wehrpflicht und muß der Aufforderung der Wehrbehörde nachkommen, sich zur Musterung vorzustellen. Daher ist der Aufhebungsantrag des Klägers unbegründet. Das gleiche gilt für seinen Hilfsantrag. Denn eine Befreiung von der Musterung sieht das Gesetz nicht vor.
Nach alledem konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack