Sonderkündigungsschutz
Nicht zusammenhängend geregelt.
1 Einführung
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz besteht für bestimmte Arbeitnehmergruppen ein besonderer Kündigungsschutz.
2 Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis
In den folgenden Fällen erfordert jede Kündigung des Arbeitnehmers eine behördliche Erlaubnis:
Frauen während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gemäß § 17 MuSchG (Mutterschutz)
Eltern in der Elternzeit gemäß § 18 BEEG (Elternzeit - Sonderkündigungsschutz)
Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Gleichgestellte gemäß § 168 SGB IX (Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Kündigung)
Arbeitnehmer in der Pflegezeit bzw. der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gemäß § 5 PflegeZG
Bergleute gemäß der Bergmannsversorgungsscheingesetze Nordrhein-Westfalen und Saarland (BVSG NW, BergVersSchG,SL)
3 Gesetzlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung
In den folgenden Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen der Voraussetzungen nur durch eine außerordentliche Kündigung beenden:
Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung: Betriebsrat / Personalrat / Mitarbeitervertretung gemäß § 103 BetrVG i.V.m. § 78 BetrVG
Auszubildende gemäß § 22 BBiG
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gemäß § 179 Absatz 3 SGB IX
Ein in Heimarbeit beschäftigtes Mitglied eines Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß § 29a HAG
Immissionsschutzbeauftragte / Störfallbeauftragte gemäß §§ 58, 58d BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 5. BImSchV
Wehr- und Zivildienstleistende gemäß § 2 ArbPlSchG
Abgeordnete gemäß § 2 AbgG
Dabei kann aufgrund des Sonderkündigungsschutzes die Kündigung nur in der Form der außerordentlichen Kündigung mit (sozialer) Auslauffrist erfolgen.
4 Benachteiligungsverbot
In den folgenden Fällen besteht zwar kein gesonderter Kündigungsschutz, aber ein Benachteiligungsverbot / Diskriminierungsverbot, das bei einer Verletzung durch den Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung begründet:
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 26 MitbestG
Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 SGB VII
Mitglieder des Sprecherausschusses gemäß § 2 SprAuG