Mitarbeitervertretung
Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG): (Evangelische Kirche)
Ordnung für die Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen (MVO): (Diakonie)
Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungordnung (MAVO): (Katholische Kirche)
Arbeitnehmervertretung bei kirchlichen und der Kirche nahestehenden Arbeitgebern.
Aufgrund des in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WV verankerten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen kann das Recht der kirchlichen Arbeitnehmervertretung nicht durch den Gesetzgeber geregelt werden. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne die Einräumung einer den gesetzlichen Vorschriften ähnelnden Mitbestimmung wäre jedoch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip.
Die kirchlichen Arbeitgeber haben stattdessen über den sogenannten Dritten Weg ein eigenes Mitbestimmungsrecht geschaffen. Die Arbeitnehmervertretungen werden bei kirchlichen Arbeitgebern in Abgrenzung zum Betriebsrat bzw. Personalrat als Mitarbeitervertretung bezeichnet.
Der Anwendungsbereich des Mitarbeitervertretungsrechts erstreckt sich sowohl auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu dem kirchlichen Arbeitgeber stehendenden Mitarbeiter als auch auf die aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Mitarbeiter.
Die Mitarbeitervertretungsordnungen sind dem Betriebsverfassungsgesetz nachgebildet, so ist z.B. Voraussetzung der Bildung einer Mitarbeitervertretung nach der MAVO, dass in der Einrichtung mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt sind.
In der Katholischen Kirche bestimmen sich die Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung und der diese ergänzenden Ordnungen nach der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO), (http://www.erzbistum-koeln.de/export/sites/erzbistum/erzbistum/menschen/mitarbeitervertretungen/diagmav/dokumente/recht_und_gesetz/kago.pdf). Zuständig sind die Kirchengerichte (Kirchenarbeitsrecht).