Kündigung - Arbeitsrecht
§ 30 Abs. 4, 5 TVöD
1 Allgemein
Durch eine Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Zur Beantwortung der Frage, wann eine Kündigung wirksam ist, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- a)
Der Arbeitgeber unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz:
Folge: Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Kündigungsschutz.
Bei den dem Kündigungsschutz unterliegenden Kündigungen werden folgende Formen von Kündigungen unterschieden:
Ordentliche Kündigungen: Im Bereich des Kündigungsschutzgesetz wird unterschieden zwischen:
- b)
Der Arbeitgeber unterliegt nicht dem Kündigungsschutzgesetz (aufgrund der fehlenden Betriebsgröße oder weil der Arbeitnehmer die erforderliche sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt hat):
Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfristen beachten, die Kündigung eines jeden Mitarbeiters kann grundsätzlich ohne Beachtung weiterer Vorschriften ausgesprochen werden.
Ausnahmen:
Der Ausspruch der Kündigung ist sittenwidrig.
oder
Die Kündigung verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
oder
Die Kündigung verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz:
Eine Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB unwirksam (BAG 23.07.2015 - 6 AZR 457/14, BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12).
Bei diskriminierenden Kündigungen kann neben der Unwirksamkeit der Kündigung ein Anspruch auf Entschädigung wegen immaterieller Schäden gemäß § 15 Abs. 2 AGG bestehen.
Aber auch hier ist gemäß §§ 4, § 13 KSchG innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage einzureichen.
Zudem ist der Arbeitnehmer auch während der Wartezeit durch das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB geschützt. § 612a BGB untersagt dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Hauptanwendungsfall der arbeitgeberseitigen Maßnahme, die gegen das Maßregelungsverbot verstoßen kann, ist die Kündigung. Sie ist allerdings nur dann unwirksam, wenn der tragende Beweggrund für die Kündigung die zulässige Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer ist (ArbG Dortmund 12.02.2014 - 9 Ca 5518/13).
2 Frist
Im Arbeitsrecht bestehen gesonderte Kündigungsfristen.
3 Zugang
Damit eine Kündigung wirksam wird, muss sie dem Arbeitnehmer zugehen.
4 Form
Die Kündigung erfordert die Einhaltung bestimmter Formanforderungen.
5 Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme
Der Arbeitgeber ist berechtigt, dass Arbeitsverhältnis nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages jedoch vor dem Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers wieder zu kündigen. Dieser Anspruch des Arbeitgebers kann jedoch in dem Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
Die bei der Kündigung einzuhaltende Kündigungsfrist ist nicht geregelt, man geht davon aus, dass die Kündigungsfrist anzuwenden ist, die auch für das Arbeitsverhältnis gilt, d.h. in der Regel die Probezeitkündigungsfrist.
6 "Rücknahme"
Da es sich bei einer Kündigung juristisch um eine einseitige Willenserklärung handelt, kann diese nicht zurückgenommen werden. Möchte daher die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, diese dennoch rückgängig machen und stimmt die andere Partei dem zu, so können die Vertragsparteien nur einen (gerichtlichen) Vergleich über die Unwirksamkeit der Kündigung bzw. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schließen.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Kündigung aufgrund eines Formfehlers unwirksam ist. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer sich auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung berufen. Nach der Entscheidung BAG 21.09.2017 - 2 AZR 57/17 finden "die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung."
7 Anhörung des Betriebsrats
Bei Bestehen eines Betriebsrats ist dieser vor dem Ausspruch der Kündigung anzuhören.
8 Maßregelverbot
"Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht (...). Auch eine Kündigung kann eine Maßnahme i.S.v. § 612a BGB sein (...). Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (...). Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen. Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist demnach nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll" (BAG 20.05.2021 - 2 AZR 560/20).
9 Öffentlicher Dienst
Besonderheiten bestehen im Kündigungsrecht des öffentlichen Dienstes nach dem TVöD / TV-L (Beschäftigte im öffentlichen Dienst / Befristetes Arbeitsverhältnis / Probezeit).
10 Klageverzicht
Die Erhebung der Kündigungsschutzklage kann im Rahmen einer ausdrücklichen Klageverzichtsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Daneben kann der Verzicht in einem Abwicklungsvertrag vereinbart werden oder der Arbeitgeber kann durch das Angebot der Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung die Nichterhebung der Klage erreichen.