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Mutterschutz

Normen

MuSchG

Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8963)

§ 24i SGB V

MuSchEltZV

MuSchSoldV

Verordnungen der Länder zum Mutterschutz für Beamtinnen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 46 DRiG

RL 92/85

BEEG

§ 224 SGB V

Information

1 Allgemein

Als Mutterschutz werden die gesetzlichen Schutzvorschriften für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter vor und nach der Geburt des Kindes bezeichnet.

Das Mutterschutzgesetz ist am 01.01.2018 in einer Neufassung in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die MuSchArbV außer Kraft treten, da die Regelungen der MuSchArbV in das neue MuSchG integriert wurden.

2 Mitteilung von der Schwangerschaft

Der Arbeitgeber hat die Schutzvorschriften erst dann zu beachten, wenn die Mitarbeiterin ihn von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat und ihm den (voraussichtlichen) Geburtstermin mitgeteilt hat oder aber wenn die Schwangerschaft offensichtlich ist. Setzt ihn umgekehrt die Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft sehr spät in Kenntnis, macht sie sich schadensersatzpflichtig, wenn nicht mehr rechtzeitig eine Ersatzkraft für ihre Ausfallzeiten gefunden werden kann.

Nach der Mitteilung der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet, die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtbehörde zu melden. Dies ist das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt, das in der Folgezeit die Einhaltung der Mutterschaftsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber überprüfen kann.

Der Arbeitgeber darf die Information gemäß § 27 Abs. 1 MuSchG nicht unbefugt an Dritte weitergeben. In bestimmten Fällen ist allerdings die Benachrichtigung des Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes zulässig, z.B. bei Beschäftigungsverboten oder wenn die Arbeitnehmerin mit der Weitergabe einverstanden ist. Ebenso ist die Benachrichtigung von Personen, die mit der Durchführung des Mutterschutzgesetzes ganz oder in Teilen betraut sind, zulässig bzw. notwendig. Allerdings hat der Arbeitgeber alle diese Personen eventuell zusätzlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

3 Anwendungsbereich

Anstelle des vormaligen Arbeitnehmerbegriffs ist seit der Neufassung des Gesetzes für den persönlichen Anwendungsbereich nunmehr der Beschäftigtenbegriff des § 7 Abs. 1 SGB IV maßgeblich: Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind danach eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach gängiger Rechtspraxis knüpft "Beschäftigung" an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Unterschied zwischen dem - selbstständigen -Unternehmer und dem - unselbstständig tätigen -Arbeitnehmer an, der für den Arbeitgeber, nach dessen Weisungen sowie nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Regelungen tätig wird. In Zweifelsfällen besteht für die betreffende Frau oder den Arbeitgeber die Möglichkeit, über das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV den Status als Beschäftigte prüfen zu lassen. Mit dem Verweis auf § 7 Absatz 1 SGB IV wird das MuSchG dem Anspruch gerecht, den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abzubilden.

Unabhängig von dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses wollte der Gesetzegeber sicherstellen, dass bestimmte Personengruppen auf jeden Fall von dem MuSchG erfasst werden. Diese Personengruppen sind in § 1 MuSchG aufgezählt.

Der Anwendungsbereich wurde zum 01.01.2018 um folgende Personengruppen ausgeweitet, teilweise jedoch mit Einschränkungen:

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen

  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,

  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind

  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (Freiwilliges ökologisches Jahr, Freiwilliges soziales Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (Bundesfreiwilligendienst) tätig sind

  • Frauen, die Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft sind, sowie für Diakonissen, auch während der Zeit ihr er schulischen oder außerschulischen Bildung

  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte

  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind

  • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten

Nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden Kindertagespflegepersonen gemäß §§ 22 SGB VIII (23.05.2018 - 5 AZR 263/17).

4 Beschäftigungsverbote

Siehe den Beitrag "Mutterschutz - Beschäftigungsverbote".

5 Gesundheitsschutz

Siehe den Beitrag "Mutterschutz - Gesundheitsschutz".

6 Kündigungsschutz

Siehe den Beitrag "Mutterschutz - Kündigung".

7 Bestehende Urlaubsansprüche

Die Zeiten der Mutterschaftsschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten, mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin Urlaubsansprüche erwirbt.

Zu weiteren Inhalten siehe den Beitrag "Urlaub - Elternzeit und Mutterschutz".

8 Sonderzahlungen / Firmenwagen

Während der Inanspruchnahme des Mutterschutzes hat die Arbeitnehmerin grundsätzlich einen Anspruch auf die Sonderzahlungen in voller Höhe, wie z.B. das Weihnachtsgeld. Grund ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Zeit des Mutterschutzes nicht ruht.

Auch ein Firmenwagen / Dienstwagen, der als Sachbezug zum Arbeitsentgelt gehört und dessen Gewährung nicht widerruflich vereinbart wurde, ist nach dem Urteil BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 während der Zeiten des Mutterschutzes weiter zu gewähren.

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