Rechtswörterbuch

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Ruhen des Arbeitsverhältnisses

 Normen 

§ 33 Abs. 2 TVöD

§ 33 Abs. 2 TV-L

§ 28 TVöD

§ 28 TV-L

 Information 

1. Grundlagen

(Vorübergehende) Aussetzung der Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien.

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann beruhen auf

  • einer gesetzlichen Regelung,

    Beispiel:

    Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einigen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich geregelt bzw. ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Elternzeit).

  • einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien

    Die Arbeitsvertragsparteien können aus den unterschiedlichsten Gründen (befristete Erwerbsunfähigkeit, Entsendung in das Ausland) heraus vereinbaren (auch konkludent), dass für einen bestimmten Zeitraum die Hauptpflichten ruhen.

    oder

  • einer einseitigen Erklärung einer Arbeitsvertragspartei.

    Beispiel:

    Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einseitigen Erklärung erfolgt insbesondere bei Arbeitskampfmaßnahmen.

Das Arbeitsverhältnis ruht nicht während der Zeiten der Entgeltfortzahlung bei der Arbeitsunfähigkeit des erkrankten Arbeitnehmers. Nur der Arbeitnehmer ist von seiner Arbeitspflicht befreit.

2. Folgen

2.1 Allgemein

Wenn das Arbeitsverhältnis ruht, sind die Arbeitsvertragsparteien von ihrer Pflicht zur Ableistung der Hauptpflichten (Arbeitsleistung, Entgeltzahlung) befreit, die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben bestehen.

Beispiel:

Treuepflicht, Wettbewerbsverbot, Auskunftsansprüche etc.

Die Zeiten des Ruhens gelten grundsätzlich als Zeiten der Betriebszugehörigkeit. Etwas anderes gilt, wenn Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich einer tariflichen Anspruchs herausgenommen werden (BAG 21.05.2008 - 5 AZR 187/07).

2.2 Urlaubsansprüche

Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz (d.h. dem gesetzlichen Mindesturlaub) ist Voraussetzung allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet und das Arbeitsverhältnis ruht.

Der Anspruch kann jedoch grundsätzlich durch eine gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden (z.B. in § 17 BEEG für die Zeiten der Inanspruchnahme der Elternzeit). Aber dies ist nicht möglich, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann, z.B. weil er eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit bezieht. § 26 Abs. 2 Buchabe c TVöD ist insofern nur eingeschränkt anwendbar (BAG 07.08.2012 - 9 AZR 353/10).

Hinweis:

Die Urteile BAG 07.09.2004 - 9 AZR 587/03 und BAG 19.04.1994 - 9 AZR 462/92 sind somit überholt.

Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch wegen des Ruhens der Hauptleistungspflichten nicht von der Arbeitspflicht befreien kann, ist der Urlaubsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar. Zu detaillierteren Ausführungen siehe insofern den Beitrag "Urlaub - Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubsjahres".

Das BAG hatte mit der Entscheidung BAG 06.05.2014 - 9 AZR 678/12 den Urlaubsanspruch dahin gehend ausgebaut als dass während des Sonderurlaubs auch der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub besteht. Dies könne nicht durch eine tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen werden. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil BAG 19.03.2019 - 9 AZR 315/17 wieder aufgehoben.

2.3 Vergütung

Die Ansprüche des Arbeitnehmers, die an die Entgeltzahlung anknüpfen, entfallen für die Zeit des Ruhens. Die Rechte und Pflichten, die an die Betriebszugehörigkeit anknüpfen, bleiben bestehen.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Weiterzahlung von Sonderzahlungen während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses hängt daher - sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht - von dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck ab:

  • Ist die Sonderzahlungen als zusätzliches Arbeitsentgelt zu sehen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.

  • Ist Zweck der Sonderzahlungen eine Belohnung für die Betriebstreue oder eine Mischform beider Gründe, hat der Arbeitnehmer auch während der Ruhezeit einen Anspruch auf die Sonderzahlung.

2.4 Kündigung

Der Arbeitgeber ist zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, es sei denn, dass die Kündigung durch eine gesetzliche oder vertragliche Regelung ausgeschlossen ist, wie z.B. während der Inanspruchnahme der Elternzeit.

 Siehe auch 

Elternzeit

Mutterschutz

Pflegezeit

Sabbatical

Sonderzahlungen

BAG 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 (kein Ruhen des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei Aufstieg zum Geschäftsführer)

BAG 03.12.1998 - 2 AZR 773/97 (Kündigung trotz befristeter EU-Rente zulässig)

LAG Rheinland-Pfalz 15.01.2013 - 1 Sa 363/12 (Ruhen bei nachträglicher Aufhebung des Rentenbescheides)

Korinth: Urlaub vom Urlaub oder wie zuviel Urlaub zu gar keinem Urlaub führen kann. Anmerkung zu BAG v. 06.05.2014 - 9 AZR 678/12 - zum Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub während eines Sonderurlaubs; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2014, 691

Rambach/Feldmann: Die Beendigung bzw. das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderungsrente nach TVöD / TV-L; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2012, 671