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Mutterschutz - Beschäftigungsverbote

 Normen 

§§ 3 - 16 MuSchG

 Information 

1. Allgemein

Mit dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen neuen MuSchG wurde das Gesetz neu strukturiert. Der in der vormaligen Gesetzesfassung vielfach verwendete Betriff der "Beschäftigungsverbote" wurde dabei überwiegend durch den neuen Begriff "Gesundheitsschutz" abgelöst. Nur das durch einen Arzt ausgestellte Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) sowie ein betriebliches Beschäftigungsverbot bei der Unmöglichkeit der Sicherstellung des betrieblichen Gesundheitsschutzes (§ 13 MuSchG) sind als Begrifflichkeit erhalten geblieben.

Allgemein ist der Gesundheitsschutz wie folgt aufgeteilt:

2. Beschäftigungsverbot durch einen Arzt

Rechtsgrundlage ist § 16 MuSchG:

  • Absatz 1 regelt das ärztliche Beschäftigungsverbot vor der Entbindung.

  • Absatz 2 regelt das ärztliche Beschäftigungsverbot nach der Entbindung. Das ärztliche Beschäftigungsverbot nach der Entbindung kommt insbesondere auch für nicht stillende Frauen in Betracht, die aufgrund ihrer Situation nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann Anlass für ein Beschäftigungsverbot lediglich der individuelle nicht notwendigerweise durch die betrieblichen Arbeitsbedingungen beeinflusste Gesundheitszustand in der Schwangerschaft oder nach der Entbindung der Frau sein. Der Arzt entscheidet in eigener Verantwortung, ob bei einer Fortdauer der Beschäftigung die Gesundheit der schwangeren Frau oder die ihres Kindes gefährdet ist. Der Arzt hat hierbei einen Entscheidungsspielraum, ob er ein teilweises (zeitlich befristet/aufgabenbezogen/vorläufig) oder ein vollumfängliches Beschäftigungsverbot attestiert.

Aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau in dem dort benannten Umfang nicht mehr beschäftigen. Soweit der Arzt in dem ärztlichen Zeugnis die gefährdenden Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen konkret benennt, der Arbeitgeber die benannten Gefährdungen durch Zuweisung geeigneter und zumutbarer Tätigkeiten abwenden kann und dies in einer neuen konkretisierten Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentiert, verliert das ärztliche Zeugnis seine Gültigkeit.

Ausstellender Arzt:

Das individuelle Beschäftigungsverbot der werdenden Mutter muss durch einen Arzt bescheinigt werden, es reicht das Attest eines Haus- oder Werksarztes.

Kosten:

Die Arbeitnehmerin muss sich selbst um das Attest bemühen, die Kosten trägt - wenn die Arbeitnehmerin gesetzlich versichert ist - die Krankenkasse. Ansonsten trägt die Arbeitnehmerin die Kosten.

Umfang des Beschäftigungsverbots:

Auch ein teilweises Beschäftigungsverbot kann ausgesprochen werden. Die Arbeitnehmerin kann dann im Rahmen der erlaubten Tätigkeiten weiterarbeiten.

Kausalität:

Es muss grundsätzlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gefährdung und Schwangerschaft bestehen, um ein Verbot auszulösen: "Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus grundsätzlich aus. Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Falle ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig" (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 588/00).

Vergütung:

Für die Zeiten eines individuellen Beschäftigungsverbotes erhält die Arbeitnehmerin Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG.

Arbeitnehmerüberlassung:

In Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit/Leiharbeitsverhältnis) hat die Beschäftigungsverbote der Entleiher zu beachten, dagegen treffen die Entgeltpflichten den Verleiher.

Erzieherin:

Eine in einem Kindergarten als Erzieherin tätige werdende Mutter, die nicht über Mumps-Antikörper verfügt, ist aufgrund ihrer Tätigkeit der Gefahr, sich mit Mumps zu infizieren, im Sinne der Nummer 3101 der Anlage zu § 1 Berufskrankheiten-Verordnung besonders ausgesetzt. Dieses Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit bewirkt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot.

 Siehe auch 

Elterngeld

Elternzeit

Elternzeit - Erwerbstätigkeit

Elternzeit - Sonderkündigungsschutz

Elternzeit - Sonderzahlungen

Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers

Mutterschaftsgeld

Mutterschutz - Kündigung

Schwangerschaftskonfliktberatung

Sonderkündigungsschutz

Sozialhilfe - Hilfe bei Schwangerschaft

Urlaub - Elternzeit und Mutterschutz

Vertrauliche Geburt

Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch

Roos/Bieresborn: MuSchG - BEEG: Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit; Kommentar; 2. Auflage 2018